Die Freien Ämter II: Die Landvogteiverwaltung 1712 bis 1798. Die Reuß bis 1798

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XVI. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Aargau, Zweiter Teil: Rechte der Landschaft, Band 9: Die Freien Ämter II: Die Landvogteiverwaltung 1712 bis 1798. Die Reuß bis 1798, bearbeitet von Jean Jacques Siegrist † und Anne-Marie Dubler, Basel 2006. XCII, 643 Seiten, 4 Karten.

SSRQ AG II/9  

CHF 190.–

ISBN 978-3-7965-2279-6

 

In der gesamteidgenössischen Forschung der Rechtsquellenstiftung gehört der Kanton Aargau zu dem nach Bern am intensivsten bearbeiteten Raum. Ediert wurden die Stadtrechte aller aargauischen Städte in sieben Bänden; mit sechs Bänden präsentiert sich die Buchreihe mit Rechten der Landschaft; sie umfasst den Berner Aargau (mit dem Stadtrecht von Aarburg), die äusseren Ämter der Grafschaft Baden und nunmehr mit zwei Bänden die gemeineidgenössische Herrschaft Freie Ämter.

Zum Inhalt:

Der Band «Die Freien Ämter II» ist der eidgenössischen Landvogtei Freie Ämter gewidmet. Er beruht auf dem Konzept und auf Vorarbeiten des 1992 verstorbenen Staatsarchivars Jean Jacques Siegrist. Das Editionsgebiet entspricht dem seit 1803 aargauischen Freiamt, einschliesslich des heute luzernischen Amts Hitzkirch, aber ohne das bis 1803 luzernische Amt Merenschwand (Karten in der Einleitung).

In Fortsetzung des ersten Bandes - «Die Freien Ämter I. Die Landvogteiverwaltung bis 1712» - enthält der zweite Band Rechtsquellen zur Landvogteiverwaltung von 1712 bis 1798. Nach dem Zweiten Villmergerkrieg wurde die siebenörtige Landvogtei in zwei Landvogteien aufgeteilt: in die Oberen Freien Ämter unter Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus und die Unteren Freien Ämter unter Zürich, Bern und Glarus. Das Verwaltungssystem blieb unverändert: der nicht residierende Landvogt, Vertreter der Landesherren, wurde alle zwei Jahre von einem anderen regierenden Ort delegiert. Beide Verwaltungen (Kanzleien) lagen in der Stadt Bremgarten ausserhalb der Freien Ämter. Die eidgenössischen Landesherrren mussten sich mit den teils mächtigen weltlichen und geistlichen Zwingherren, darunter die Fürstabtei Muri, die auch Grund-, Zehnt- und einst Leibherren waren, in die Herrschaft und Verwaltung teilen.

Der zweite Teil bietet Quellen zum Recht der Reuss von Luzern bis zur Aare vom 14. Jh. bis 1798. Sie betreffen die Flussschifffahrt längs und den Fährbetrieb quer über die Reuss (Karte), den Brückenbau, die Reussfischerei, den Flusswehrbau zur Sicherung der Taldörfer und ihrer Flur sowie Anfänge einer Reusskorrektion. Die österreichische Herrschaft über die Reuss fiel 1415 an die Eidgenossen, welche Lehnsrechte, Zölle und Geleite vom Landvogt der Grafschaft Baden verwalten liessen. Der Landvogt der Freien Ämter hatte an dieser Verwaltung nur beschränkten Anteil. Von Anfang an dominierte die Stadt Luzern im Reusstal als Inspektorin über die «freie Reichsstraße Reuß» und als Landes- (Merenschwand) und Zwingherrin (Dietwil, Reussegg-Sins) neben Bremgarten und Mellingen und dem Kloster (ab 1528 bernischen Oberamt) Königsfelden.

 

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