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SSRQ FR I/2/8 39.0-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg, Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe

Zitation: SSRQ FR I/2/8 39.0-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Willi Brünisholz, Peter Brünisholz – Anweisung, Verhör, Supplik und Urteil

1612 Oktober 19 – 1613 Juni 4.

Die Brüder Willi und Peter Brünisholz aus Tentlingen werden der Sodomie verdächtigt und befragt. Während Willi wieder freigelassen wird, gesteht sein jüngerer Bruder Peter sodomitische Handlungen. Weiter sei er mit einer Räuberbande umhergezogen und habe sich mit dem Teufel eingelassen. Bernhard Mauron, Vater eines angeblichen Komplizen von Peter, der von Letzterem denunziert wurde, und Peters Verwandte treten vor den Rat. Peter Brünisholz wird zum Tod auf dem Scheiterhaufen verurteilt. Aufgrund seines jugendlichen Alters und wegen des Gnadenbittens seiner Verwandschaft wird die Strafe gemildert: Er wird vorgängig mit dem Schwert gerichtet.

  • Originaldatierung: 1612 Oktober 19 – 1613 Juni 4
  • Beschreibstoff: Papier
  • Sprache: Deutsch