SSRQ FR I/2/8 102.0-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 102.0-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Rose Bise, Anni Summerau – Anweisung, Verhör und Urteil
1637 August 21 – September 3.
Stückbeschreibung
- Originaldatierung: 1637 August 21 – September 3
- Beschreibstoff: Papier
- Sprachen: Französisch, Deutsch
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Regest
Die Witwe Rose Bise wird der Hexerei verdächtigt, mehrfach befragt und gefoltert, ohne ein Geständnis abzulegen. Sie wird ewig aus dem Freiburger Territorium verbannt. Ihr Prozess findet zur selben Zeit wie derjenige von Anni Summerau statt, die ebenfalls der Hexerei verdächtigt sowie mehrfach befragt und gefoltert wird, ohne zu gestehen. Auch sie wird ewig verbannt. Rose Bise wird 1649 wird erneut der Hexerei verdächtigt und befragt (vgl. SSRQ FR I/2/8 141.0-1).