SSRQ FR I/2/8 112.0-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 112.0-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Anni Nösberger-Bähler – Anweisung, Verhör und Urteil
1644 Januar 2 – 9.
Stückbeschreibung
- Originaldatierung: 1644 Januar 2 – 9
- Beschreibstoff: Papier
- Sprachen: Französisch, Deutsch
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Regest
Die Witwe Anni Nösberger-Bähler hat gegen das heilige Sakrament gefrevelt und verbotender Weise Fleisch gegessen. Zusätzlich wird sie der Hexerei verdächtigt und befragt, doch wegen eines gelähmten Arms nicht gefoltert. Sie wird zum Tod auf dem Scheiterhaufen verurteilt, weiter soll ihr die Zunge herausgeschnitten werden. Sie erhält jedoch eine Strafmilderung: Ihre Zunge soll nur aufgeschlitzt werden.