SSRQ FR I/2/8 114.0-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 114.0-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Claude Pillet, Françoise Pillet-Genod, Marie Pillet – Anweisung, Verhör und Urteil
1644 Juni 10 – Juli 7.
Stückbeschreibung
- Originaldatierung: 1644 Juni 10 – Juli 7
- Beschreibstoff: Papier
- Sprachen: Französisch, Deutsch
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Regest
Claude Pillet aus Estavayer-le-Gibloux war schon vor einigen Jahren in Freiburg inhaftiert, weil man ihn verdächtigte, Zaubersprüche zu gebrauchen. Er wurde aber wieder freigelassen. Nun wird er des Diebstahls und der Hexerei verdächtigt. Er wird mehrfach verhört und gefoltert, ohne ein Geständnis abzulegen. Später gesteht er sexuelle Handlungen mit Tieren und wird zum Scheiterhaufen verurteilt. Diese Strafe wird gemildert, da er vorgängig enthauptet werden soll. Auch seine Frau Françoise Pillet-Genod und seine Tochter Marie Pillet werden verhört, aber wieder freigelassen.