SSRQ FR I/2/8 121.12-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 121.12-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Anna Götschmann, Maria Ruschwil-Clossner, Annili Tunney – Anweisung
1646 Juli 16.
Editionstext
Gefangne
[...]Editorisch irrelevant1
Anni GötschmanPerson: , der hexeryBegriff: verdacht, wider die aber ein examenBegriff: nichts sonders befunden wirdt. Soll sie für ein mahl ohne torturBegriff: examiniert unnd wan vonnöthen mit der jetzigen gefangnen2, die schon in die bekhandtnusBegriff: getretten, confrontiertBegriff: werden.
Lyrerin MeriaPerson: , eines gräbersBegriff: frauw zu S. WolffgangOrt: , der hexeryBegriff: verdacht, die luth des examensBegriff: ein artznerinBegriff: , auch gar verdacht ist. Unnd etlicheKorrektur überschrieben, ersetzt: welchea, so ihre artznyenBegriff: gebrucht, gestorben; sie hatt hievor hinder AltenryffOrt: unnd zu SemlitzwyllOrt: Unsichere Lesungb3 gewohnt, doselbsten soll man wider sie auch inquirierenBegriff: .
Elsi TonneysPerson: tochter4, die am ruckhenBegriff: gezeichnet syn soll, dKorrektur überschrieben, ersetzt: scas zeichenBegriff: soll visitiertBegriff: und nach befinden examiniert werden.
Stückbeschreibung