SSRQ FR I/2/8 121.12-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 121.12-1
Licence : CC BY-NC-SA
Anna Götschmann, Maria Ruschwil-Clossner, Annili Tunney – Instruction
1646 juillet 16.
Texte édité
Gefangne
[...]Non-pertinence éditoriale1
Anni GötschmanPersonne : , der hexeryTerme : verdacht, wider die aber ein examenTerme : nichts sonders befunden wirdt. Soll sie für ein mahl ohne torturTerme : examiniert unnd wan vonnöthen mit der jetzigen gefangnen2, die schon in die bekhandtnusTerme : getretten, confrontiertTerme : werden.
Lyrerin MeriaPersonne : , eines gräbersTerme : frauw zu S. WolffgangLieu : , der hexeryTerme : verdacht, die luth des examensTerme : ein artznerinTerme : , auch gar verdacht ist. Unnd etlicheCorrection par-dessus, remplace : welchea, so ihre artznyenTerme : gebrucht, gestorben; sie hatt hievor hinder AltenryffLieu : unnd zu SemlitzwyllLieu : Lecture incertaineb3 gewohnt, doselbsten soll man wider sie auch inquirierenTerme : .
Elsi TonneysPersonne : tochter4, die am ruckhenTerme : gezeichnet syn soll, dCorrection par-dessus, remplace : scas zeichenTerme : soll visitiertTerme : und nach befinden examiniert werden.
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