SSRQ FR I/2/8 121.26-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 121.26-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Tichtli Jeckelmann-Gauch, Maria Roggo-Conte – Verhör
1646 Juli 26.
Editionstext
JaquemardOrt: , 26ten juliiSprachwechsel: Latein 1646Originaldatierung: 26.7.1646
HrAbkürzung großgroßweibel1
HrAbkürzung ProginPerson:
StutzPerson: , SchallerPerson:
PythonPerson:
WWeibel
HrAbkürzung großgroßweibel1
HrAbkürzung ProginPerson:
StutzPerson: , SchallerPerson:
PythonPerson:
WWeibel
ßSolvitSprachwechsel: Latein.Hinzufügung am linken Randa Tichtli GauchPerson: , Nicoud JeckhellmansPerson: seligen verlaßne von
ÜtschenwyllOrt: , perrochianBegriff: DidingenOrt: , der häxeryBegriff: verdacht, zeigt
an, sie habe sich den bößen feindtBegriff: niehmahlen ergäbenBegriff: . Sie habe
mit ihme nichts zu thun gehabt, ihrentwegen sye niehmandt
einiches übell widerfahren. Werde sich auch nit befinden, das
sie jehmahlen in der secktBegriff: gsyn unndt in den studenBegriff: , wie
man ihren fürgehalten, sich befunden habe. DieKorrektur überschrieben, ersetzt: erb ursach, warumb
sie am angesicht verkrätzt, sye, das sie leyder wegen ihres
blöden Begriff: gesichts an dieKorrektur überschrieben, ersetzt: enc hägenBegriff: unndt im huß herumb allendthalben anstoße. Bittet, man wKorrektur überschrieben, ersetzt: sdolle sie nit für ein häxBegriff: anschouwen. Dan sie daruff sterben wölle, das sie in der
glychen mißhandlungenBegriff: e–sich niehmahlenHinzufügung am linken Rand mit Einfügungszeichen–e vergriffenBegriff: , noch einicher gestaltBegriff:
[S. 302]Seitenumbruchversündiget habe. Man thuye ihren dißes fahls halben
grob unrecht, glych wie die juden gott, dem almächtigen,
gethan habend. Hatt endtlich nach langer examinationBegriff:
der häxeryBegriff: allerdingen wöllen unschuldig syn unndt
vermeldtBegriff: , sie khönne nit bekhennenBegriff: , was sie niehmahl im
sinn gehabt noch verbracht habe. Sagt, sie sye mit ihren
vorgenanten, schon vor 18 jahrenZeitspanne: 18 Jahre abgestorbnen eheman
40 jahrZeitspanne: 40 Jahre in der ehe gsyn unndt jederwylen wie ein eheliche frauw gelebt unndt verhalten. Bittet umb
verzüchungBegriff: .
[...]Editorisch irrelevant2
[S. 303]Seitenumbruch
SpittallOrt:
Maria ContePerson: , Wollffliß RockhsPerson: kilchoryBegriff: DidingenOrt:
ehefrauw, die anzusehen zimlich kranckh unndt schwach ist,
sagt, sie sye 20 jährigAlter: 20 Jahre gsyn, da sie sich verehelichet hab. Unndt
sye mit ihrem eheman 30 jahrZeitspanne: 30 Jahre in der ehe geweßen, ohne das sie
jehmandt beleidiget habe. Sagt, sie sye der häxeryBegriff:
unschuldig. Werde f–auch sichKorrektur auf Zeilenhöhe, ersetzt: sich–f nieh mit der wahrheit befinden, daß sie ein unholdinBegriff: sye. Bittet umb
verzüchungBegriff: .
Anmerkungen
- Hinzufügung am linken Rand.↩
- Korrektur überschrieben, ersetzt: er.↩
- Korrektur überschrieben, ersetzt: en.↩
- Korrektur überschrieben, ersetzt: s.↩
- Hinzufügung am linken Rand mit Einfügungszeichen.↩
- Korrektur auf Zeilenhöhe, ersetzt: sich.↩
- Gemeint ist Hans Rudolf VonderweidPerson: .↩
- Ce passage concerne d’autres individus, dont le procès mené contre Margreth Boschung-DedelleyPerson: . Voir SSRQ FR I/2/8 122.3-1.↩
Stückbeschreibung