SSRQ FR I/2/8 121.37-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 121.37-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Nikolaus Reynold, betreffend Elsi Tunney-Schueller – Supplik und Anweisung
1646 August 13.
Editionstext
HAbkürzung Niclauß ReynoldPerson: Durch hängenden Einzug hervorgehoben wegen synes über Elsi TunneysPerson: erdtrich zu S. WolffgangOrt:
habenden lehensrechtensBegriff: , bittet, daß man die ihm uffgelegte
sum gelts umb etwas ringerenBegriff: unnd daran etwas nachlassen wölle. Er soll der vorigen urtheillenBegriff: stattthun, welche
hiemit gäntzlich bestättiget sind. Unnd werdend die ansprächerBegriff:
durch einen anschlagBegriff: gemant, ihre ansprachenBegriff: anzumelden. Unnd
werdend die hhherren der geltstagenBegriff: ihr gutt von ihres mans
gütter underscheiden.
habenden lehensrechtensBegriff: , bittet, daß man die ihm uffgelegte
sum gelts umb etwas ringerenBegriff: unnd daran etwas nachlassen wölle. Er soll der vorigen urtheillenBegriff: stattthun, welche
hiemit gäntzlich bestättiget sind. Unnd werdend die ansprächerBegriff:
durch einen anschlagBegriff: gemant, ihre ansprachenBegriff: anzumelden. Unnd
werdend die hhherren der geltstagenBegriff: ihr gutt von ihres mans
gütter underscheiden.
Stückbeschreibung