SSRQ FR I/2/8 121.55-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 121.55-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Annili Tunney – Anweisung
1646 Oktober 24.
Editionstext
Die tochter1 der letstDurch hängenden Einzug hervorgehoben hingerichten Elsi TunneyPerson: , die gezeichnetBegriff: ist unnd bißhäro
im SpittalOrt: uffbehaltenBegriff: worden, in meinung, sie instruieren
zu lassen unnd uff den rechten weg zu bringen, dan sie die
vernunfft noch nit völlig erreicht. HAbkürzung spittalmeisterBegriff: relatiertBegriff: , daß sie nachtsZeitspanne: nachts gar unrüwig sye. Sie soll von
dem spittalpriesterBegriff: exorcisiertBegriff: unnd underwißenBegriff: werden.
DarhinUnsichere LesungbKorrektur überschrieben, ersetzt: Versa ihme ein zedel, auch daß er sich der krancken
daselbsten annemme.
im SpittalOrt: uffbehaltenBegriff: worden, in meinung, sie instruieren
zu lassen unnd uff den rechten weg zu bringen, dan sie die
vernunfft noch nit völlig erreicht. HAbkürzung spittalmeisterBegriff: relatiertBegriff: , daß sie nachtsZeitspanne: nachts gar unrüwig sye. Sie soll von
dem spittalpriesterBegriff: exorcisiertBegriff: unnd underwißenBegriff: werden.
DarhinUnsichere LesungbKorrektur überschrieben, ersetzt: Versa ihme ein zedel, auch daß er sich der krancken
daselbsten annemme.
Stückbeschreibung