SSRQ FR I/2/8 123.15-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 123.15-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Margret Schueller-Python, Anni Schueller, die Kleine – Anweisung
1646 August 20.
Editionstext
Gefangne
DietrinaPerson: im MuolersOrt: will nit bekhennenBegriff: , daß ihre töchter1 sich auch
dem bößen feindBegriff: ergebenBegriff: habend. Unnd will die jüngere tochter2
der hexeryBegriff: auch unschuldig syn, unnd findt man an ihren khein
zeichenBegriff: . Wan die mutter beständig blybt, werde vor gericht
gestelt biß sambstag. Solte sie aber laugnen, haben die
hhherren des gerichts gwalt, sie uff den tischBegriff: zu setzen lassen oder
ein torturBegriff: nach ihr discretionBegriff: zu bruchen. Die töchter yngestelt.
dem bößen feindBegriff: ergebenBegriff: habend. Unnd will die jüngere tochter2
der hexeryBegriff: auch unschuldig syn, unnd findt man an ihren khein
zeichenBegriff: . Wan die mutter beständig blybt, werde vor gericht
gestelt biß sambstag. Solte sie aber laugnen, haben die
hhherren des gerichts gwalt, sie uff den tischBegriff: zu setzen lassen oder
ein torturBegriff: nach ihr discretionBegriff: zu bruchen. Die töchter yngestelt.
Stückbeschreibung