SSRQ FR I/2/8 123.17-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 123.17-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Margret Schueller-Python und ihre Töchter – Anweisung
1646 August 22.
Editionstext
Gefangne
Margreth DietrinaPerson: , die zwar etwas variert, hatt doch
endtlich ihre vorige bekhandtnusBegriff: mit vorbehalt etlicher
articklen bestättiget, unnd von ihren töchteren1 nichts bekhennenBegriff: wöllen. Soll vor gericht gestelt werden. Die töchter
yngestelt, unnd soll sie uff der richtstattBegriff: wegen der complicesBegriff: erfragt
werden.
endtlich ihre vorige bekhandtnusBegriff: mit vorbehalt etlicher
articklen bestättiget, unnd von ihren töchteren1 nichts bekhennenBegriff: wöllen. Soll vor gericht gestelt werden. Die töchter
yngestelt, unnd soll sie uff der richtstattBegriff: wegen der complicesBegriff: erfragt
werden.
Anmerkungen
- Gemeint sind Anni SchuellerPerson: , die Kleine, Anni SchuellerPerson: , die Grosse, und Elsy SchuellerPerson: .↩
Stückbeschreibung