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SSRQ FR I/2/8 125.0-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg, Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe

Zitation: SSRQ FR I/2/8 125.0-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Jenon Joye-Débieux, Louise Monod-Blanc, Claude Lottaz, Françoise Lottaz-Morand – Anweisung, Verhör und Urteil

1646 November 9 – Dezember 15.

Jenon Joye-Débieux aus Corserey wird der Hexerei verdächtigt und nach Freiburg geschickt, wo sie mehrfach verhört und gefoltert wird und schliesslich ein Geständnis ablegt. Gleichzeitig bezichtigt sie das Ehepaar Claude und Françoise Lottaz-Morand sowie die Witwe Louise Monod-Blanc der Komplizenschaft. Jenon Joye-Débieux wird zum Tod auf dem Scheiterhaufen verurteilt. Der Rat mildert ihr Urteil ab: Sie wird stranguliert und anschliessend verbrannt.

Das Ehepaar Claude und Françoise Lottaz-Morand aus Corserey wird ebenfalls mehrfach verhört und gefoltert, ohne ein Geständnis abzulegen. Beide werden freigesprochen.

Auch Louise Monod-Blanc aus Lentigny wird mehrfach verhört und gefoltert. Sie legt ein Geständnis ab und wird zum Tod auf dem Scheiterhaufen verurteilt. Sie wird am selben Tag hingerichtet wie Jenon Joye-Débieux, und ihr Urteil wird auf dieselbe Art gemildert.

  • Originaldatierung: 1646 November 9 – Dezember 15
  • Beschreibstoff: Papier
  • Sprachen: Französisch, Deutsch

Editionstext