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SSRQ FR I/2/8 125.32-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg, Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe

Zitation: SSRQ FR I/2/8 125.32-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Jenon Joye-Débieux, Louise Monod-Blanc – Urteil

1646 Dezember 15.

  • Signatur: StAFR, Ratsmanual 197 (1646), S. 469
  • Originaldatierung: 1646 Dezember 15 (15 decembrisSprachwechsel: Latein [1646])
  • Beschreibstoff: Papier
  • Sprache: Deutsch

Editionstext

BluttgerichtBegriff:
Genon DebieuxPerson: de CorsereyOrt: , die gott verlaugnetBegriff: unnd dem
bößen feindHinzufügung oberhalb der Zeile mit EinfügungszeichenaBegriff: gehuldigetBegriff: , auch ein khindBegriff: unnd etwas viechsBegriff: maleficiertBegriff: .
Die zwar luth ihrer bekhandtnusBegriff: 14 tagZeitspanne: 14 Tage darnach dessen ein
rüwenBegriff: erzeigt, also daß sydthäro der böße feindBegriff: nit so
vill zugangs zu ihren gehabt. Ist zum füwrBegriff: lebendig verfeltBegriff:
worden, mit ynzüchung ihrer bevor mit den khinderenBegriff: luth der
ordnung vertheilter gütteren; denen, von welchen sich dieselbe
mit gnug samer jurisdiction belechnend. In alleweg ward ihren
die gnad bewißen, daß sie bevor solle stranguliertBegriff: wie auch
der schleiffenBegriff: erlassen syn. Hiemit gnad gott der seell.
Louyse MonodPerson: 1 de LentignieOrt: , die auch bekhendtBegriff: hatt, gott verlaugnetBegriff: unnd sich dem bößen feindBegriff: ergebenBegriff: unnd ihme gehuldiget zu haben, auch daß sie einer person die bößen geisterBegriff: yngeben
habe. Ist zum füwrBegriff: erkhendtBegriff: worden, mit confiscation ihrer
gütteren. Ist ihren doch auch die gnad wie der vorigen bewißen
worden, mit vorbehalt des tummerlisBegriff: , darin sie von ihres
lybsungeligenheitBegriff: wegen soll gesetzt unnd gefürt werden.

Anmerkungen

  1. Hinzufügung oberhalb der Zeile mit Einfügungszeichen.
  1. Der Freiburger Gerichtsschreiber bezeichnet die Frauen meist mit ihrem ledigen Namen. Louise Blanc wird hier das erste und einzige Mal als Louise Monod erwähnt. Möglicherweise handelt es sich um den Namen ihres Ehemanns.