SSRQ FR I/2/8 125.32-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 125.32-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Jenon Joye-Débieux, Louise Monod-Blanc – Urteil
1646 Dezember 15.
Editionstext
BluttgerichtBegriff:
Genon DebieuxPerson: de CorsereyOrt: , die gott verlaugnetBegriff: unnd dem
bößen feindHinzufügung oberhalb der Zeile mit EinfügungszeichenaBegriff: gehuldigetBegriff: , auch ein khindBegriff: unnd etwas viechsBegriff: maleficiertBegriff: .
Die zwar luth ihrer bekhandtnusBegriff: 14 tagZeitspanne: 14 Tage darnach dessen ein
rüwenBegriff: erzeigt, also daß sydthäro der böße feindBegriff: nit so
vill zugangs zu ihren gehabt. Ist zum füwrBegriff: lebendig verfeltBegriff:
worden, mit ynzüchung ihrer bevor mit den khinderenBegriff: luth der
ordnung vertheilter gütteren; denen, von welchen sich dieselbe
mit gnug samer jurisdiction belechnend. In alleweg ward ihren
die gnad bewißen, daß sie bevor solle stranguliertBegriff: wie auch
der schleiffenBegriff: erlassen syn. Hiemit gnad gott der seell.
bößen feindHinzufügung oberhalb der Zeile mit EinfügungszeichenaBegriff: gehuldigetBegriff: , auch ein khindBegriff: unnd etwas viechsBegriff: maleficiertBegriff: .
Die zwar luth ihrer bekhandtnusBegriff: 14 tagZeitspanne: 14 Tage darnach dessen ein
rüwenBegriff: erzeigt, also daß sydthäro der böße feindBegriff: nit so
vill zugangs zu ihren gehabt. Ist zum füwrBegriff: lebendig verfeltBegriff:
worden, mit ynzüchung ihrer bevor mit den khinderenBegriff: luth der
ordnung vertheilter gütteren; denen, von welchen sich dieselbe
mit gnug samer jurisdiction belechnend. In alleweg ward ihren
die gnad bewißen, daß sie bevor solle stranguliertBegriff: wie auch
der schleiffenBegriff: erlassen syn. Hiemit gnad gott der seell.
Louyse MonodPerson: 1 de LentignieOrt: , die auch bekhendtBegriff: hatt, gott verlaugnetBegriff: unnd sich dem bößen feindBegriff: ergebenBegriff: unnd ihme gehuldiget zu haben, auch daß sie einer person die bößen geisterBegriff: yngeben
habe. Ist zum füwrBegriff: erkhendtBegriff: worden, mit confiscation ihrer
gütteren. Ist ihren doch auch die gnad wie der vorigen bewißen
worden, mit vorbehalt des tummerlisBegriff: , darin sie von ihres
lybsungeligenheitBegriff: wegen soll gesetzt unnd gefürt werden.
habe. Ist zum füwrBegriff: erkhendtBegriff: worden, mit confiscation ihrer
gütteren. Ist ihren doch auch die gnad wie der vorigen bewißen
worden, mit vorbehalt des tummerlisBegriff: , darin sie von ihres
lybsungeligenheitBegriff: wegen soll gesetzt unnd gefürt werden.
Stückbeschreibung