SSRQ FR I/2/8 125.32-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe
Citation: SSRQ FR I/2/8 125.32-1
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Jenon Joye-Débieux, Louise Monod-Blanc – Urteil
1646 December 15.
Edition Text
BluttgerichtTerm:
Genon DebieuxPerson: de CorsereyPlace: , die gott verlaugnetTerm: unnd dem bößen feindAddition above the line by insertion markaTerm: gehuldigetTerm: , auch ein khindTerm: unnd etwas viechsTerm: maleficiertTerm: . Die zwar luth ihrer bekhandtnusTerm: 14 tagDuration: 14 days darnach dessen ein rüwenTerm: erzeigt, also daß sydthäro der böße feindTerm: nit so vill zugangs zu ihren gehabt. Ist zum füwrTerm: lebendig verfeltTerm: worden, mit ynzüchung ihrer bevor mit den khinderenTerm: luth der ordnung vertheilter gütteren; denen, von welchen sich dieselbe mit gnug samer jurisdiction belechnend. In alleweg ward ihren die gnad bewißen, daß sie bevor solle stranguliertTerm: wie auch der schleiffenTerm: erlassen syn. Hiemit gnad gott der seell.
Louyse MonodPerson: 1 de LentigniePlace: , die auch bekhendtTerm: hatt, gott verlaugnetTerm: unnd sich dem bößen feindTerm: ergebenTerm: unnd ihme gehuldiget zu haben, auch daß sie einer person die bößen geisterTerm: yngeben habe. Ist zum füwrTerm: erkhendtTerm: worden, mit confiscation ihrer gütteren. Ist ihren doch auch die gnad wie der vorigen bewißen worden, mit vorbehalt des tummerlisTerm: , darin sie von ihres lybsungeligenheitTerm: wegen soll gesetzt unnd gefürt werden.
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