SSRQ FR I/2/8 126.23-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 126.23-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Jeanne Michel – Anweisung
1649 Dezember 22.
Editionstext
Die hingerichte Jeanne MichellPerson: , so vierKorrektur oberhalb der
Zeile, ersetzt: fünffa wyber hinder MontenachenOrt:
angeben unnd deren eins allein endtschlagenBegriff: , in angebung aber der
anderen dryenKorrektur überschrieben, ersetzt: vierb beständig verbliben unnd daruff gestorben. Man sorget, die
anklägerin werde sie auß bößenKorrektur überschrieben, ersetzt: rc willen angeben haben. Doch soll dem amptman geschriben werden, sich durch ein heimliche inquisitionBegriff: zu erkundigen, ob
sie eines bösen namens syend. Und werde under anderem alhier auch
erforschet, ob die HelblinnaPerson: gesagter maßen gottsgelästeretBegriff: habe.
angeben unnd deren eins allein endtschlagenBegriff: , in angebung aber der
anderen dryenKorrektur überschrieben, ersetzt: vierb beständig verbliben unnd daruff gestorben. Man sorget, die
anklägerin werde sie auß bößenKorrektur überschrieben, ersetzt: rc willen angeben haben. Doch soll dem amptman geschriben werden, sich durch ein heimliche inquisitionBegriff: zu erkundigen, ob
sie eines bösen namens syend. Und werde under anderem alhier auch
erforschet, ob die HelblinnaPerson: gesagter maßen gottsgelästeretBegriff: habe.
Stückbeschreibung