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SSRQ FR I/2/8 127.0-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg, Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe

Zitation: SSRQ FR I/2/8 127.0-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Jean Bondalla, Jacques Terreaux, Antonie Terreaux-Andrion – Anweisung, Verhör und Urteil

1647 Januar 11 – 1650 April 21.

Jacques Terreaux aus Chapelle wird der Hexerei und der unlauteren Geschäftstätigkeit verdächtigt. Er wird mehrfach verhört, ohne ein Geständnis abzulegen. Terreaux wird freigelassen und muss seine Gerichtskosten bezahlen. 1650 wird in Surpierre erneut ein Jacques Terreaux, möglicherweise handelt es sich um den selben, gemeinsam mit seiner Frau Antonie Terreaux-Andrion der Hexerei verdächtigt. Beide werden verhört und Antonie wird gefoltert, ohne zu gestehen. Sie werden freigesprochen und müssen die Gerichtskosten bezahlen.

Jean Bondalla, aus Cheiry, Statthalter des Vogts von Surpierre, wird gefangen genommen, weil er in der Kirche von Surpierre eine besessene Frau schlug, die ihn als Hexenmeister betitelte. Er wird der Hexerei, des Wuchers und eines falschen Eids verdächtigt und nach Freiburg gebracht. Dort wird er mehrfach verhört und gefoltert, ohne zu gestehen. Bondalla wird freigesprochen, aber er verliert seine Stelle als Statthalter und muss eine Busse zugunsten der Kirche bezahlen. Bondalla weigert sich mehrfach, die Busse und die Gerichtskosten zu zahlen.

  • Originaldatierung: 1647 Januar 11 – 1650 April 21
  • Beschreibstoff: Papier
  • Sprachen: Französisch, Deutsch

Editionstext