SSRQ FR I/2/8 138.2-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 138.2-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Georges Crety, Catherine Crety, Claude Crety – Anweisung
1648 April 2.
Editionstext
Procez MonthenachOrt:
George CrettyPerson: , so allhie gfänglich inligt und wegen
der hexeryBegriff: verdacht ist, soll durch das gricht ernstlich
examiniert und doruff mitt dem lähren seillBegriff: uffzogenBegriff:
werden. Der hAbkürzung landvogtBegriff: soll auch die kind1 eins
in abwäsenBegriff: des andern woll examinieren und die information überschiken.
der hexeryBegriff: verdacht ist, soll durch das gricht ernstlich
examiniert und doruff mitt dem lähren seillBegriff: uffzogenBegriff:
werden. Der hAbkürzung landvogtBegriff: soll auch die kind1 eins
in abwäsenBegriff: des andern woll examinieren und die information überschiken.
Stückbeschreibung