SSRQ FR I/2/8 139.10-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 139.10-1
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Catherine Destra – Instruction
1648 août 4.
Texte édité
Gefangne
[...]Non-pertinence éditoriale1
Catherine DestreyPersonne : hatt bekhendtTerme : , daß sie das füwrTerme : zu MagnudensLieu : , LentenachLieu : unnd ChenensLieu : angesteckt habe, dahin sie aber von zweyen wyberen sye veranlasset worden. Hatts amCorrection par-dessus, remplace : alsa seilTerme : mit dem halben zentnerTerme : erhaltenTerme : . Man besorgt, diße angebung entspringe uß einem bößen willen, dan etliche uß ihnen ein gutten namen habe. Unnd wylen der vatter2 der strudleryTerme : verdacht ist, möchte etwas wytters hinder ihren stecken. Soll zwey mahl mit dem zentnerTerme : uffzogenTerme : werden, zu sehen ob sie wölle in dißer angebung beständig oder abred synTerme : . Darby soll nach befindendem anlaß über die hexeryTerme : sie auch erfragt werden.
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