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SSRQ FR I/2/8 75.0-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg, Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe

Zitation: SSRQ FR I/2/8 75.0-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Jacques Jaquier, Claude Jaquier – Anweisung, Supplik, Verhör und Urteil

1627 Februar 11 – 1629 April 19.

Jacques Jaquier aus Cheyres wird im Jahr 1627 der Hexerei verdächtigt und nach Freiburg gebracht. Mehrfach befragt und gefoltert beteuert er seine Unschuld. Er wird in seine Pfarrei verbannt und soll eine Urfehde schwören. Jaquier verweigert letzteres und bittet stattdessen um eine Wallfahrt nach Einsiedeln. Diese wird ihm unter der Bedingung bewilligt, wieder zurückzukehren. 1628 wird er mit seinem Bruder Claude der Komplizenschaft eines weiteren Gefangenen beschuldigt. Die Anklagepunkte lauten Mord und Hexerei. Beide beteuern unter Folter ihre Unschuld, werden freigelassen und in ihre Pfarrei verbannt. Claude wird 1629 erneut der Hexerei beschuldigt und ergreift die Flucht.

  • Originaldatierung: 1627 Februar 11 – 1629 April 19
  • Beschreibstoff: Papier
  • Sprachen: Französisch, Deutsch

Editionstext