SSRQ SG III/4 7-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud
Zitation: SSRQ SG III/4 7-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Graf Albrecht I. von Werdenberg-Heiligenberg vergleicht sich mit den Grafen
Friedrich V. und Diethelm V. von Toggenburg im Streit um die Nutzung des Grabser
Waldes
1334 Dezember 2. Schloss Werdenberg
Stückbeschreibung
- Signatur: StiASG Rubr. 121, Fasz. 1, Nr. 2
- Originaldatierung: 1500 (um 1500) Überlieferung: Abschrift (Doppelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 32.0 × 22.5
- Sprache: Deutsch
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Editionen
Regesten
- ChSG, Bd. 6, Nr. 3569, S. 200
- Krüger, Regesten, Nr. 266
URL
Kommentar
Die Vorlage dieser Urkunde existiert nur noch als Abschrift, die um 1500Datum: 1500 entstanden ist. Sie ist bereits mehrfach ediert worden (ChSG, Bd. 6, Nr. 3569; UBSSG, Bd. 2, Nr. 1346; UBSG, Bd. 3, Nr. 1360; Regest: Krüger, Regesten, Nr. 266). Es handelt sich um den ersten NutzungskonfliktBegriff: in der Region WerdenbergOrt: zwischen sich bildenden NachbarschaftenBegriff: bzw. Gemeinden, vgl. dazu ausführlicher SSRQ SG III/4 37-1. Im Gegensatz zu 1423Datum: 1423 einigen sich hier die jeweiligen Herren zusammen mit ihren Leuten untereinander, während 1423Datum: 1423 die Nachbarschaften bzw. Gemeinden bereits als selbstständige Konfliktparteien vor dem Schiedsgericht auftreten.
Editionstext
Graf Albrecht I. von Werdenberg-HeiligenbergPerson: und seine Leute von GrabsOrganisation: haben Streit mit den Grafen Friedrich V.Person: und Diethelm V. von ToggenburgPerson: und ihren Leuten von WildhausOrganisation: um RodungenBegriff: im Grabser WaldOrt: und um den dortigen HolzhauBegriff: . Sie einigen sich folgendermassen: Den Leuten von WildhausOrganisation: wird erlaubt, die bereits gerodeten Gebiete offen zu lassen. Weiterer Wald darf jedoch nicht mehr gerodet werden. HolzBegriff: , das die Wildhauser für sich selbst für ZimmerBegriff: , DächerBegriff: sowie BrennholzBegriff: benötigen, dürfen sie hauen. Wird über den Eigengebrauch hinaus Holz geschlagen, müssen sie sowohl dem Herrn von Werdenberg als auch dem Toggenburger drei SchillingeWährung: 3 Schillinge von jedem gehauenen Stamm BusseBegriff: bezahlen. Für Rodung und Holzhau sollen die Wildhauser dem Werdenberger jährlich sechs Pfund Konstanzer WährungWährung: 6 Konstanzer Pfund geben, je zur Hälfte auf St. JohannesPerson: TagDatum: 24. Juni (Kirchenfest als Termin/Frist) und auf MartiniPerson: Datum: 11. November (Kirchenfest als Termin/Frist). Ausgestellt auf der Burg WerdenbergOrt: .
Regest