SSRQ SG III/4 54-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud
Zitation: SSRQ SG III/4 54-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Übereinkunft zwischen Albrecht I. von Sax-Hohensax und den eidgenössischen Gesellen, die an seinem Kriegszug teilnehmen
1458 März 3. Brunnen
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH A 346.1.1, Nr. 2
- Originaldatierung: 1458 März 3 – 1468 März 3 Überlieferung: Aufzeichnung (Original?)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 24.5 × 21.0
- Sprache: Deutsch
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Regest
- URStAZH, Bd. 7, Nr. 10300
Weitere Überlieferungen
- Signatur: StASG AA 2 A 1-4c
- Originaldatierung: 19. Jh. Überlieferung: Abschrift (Doppelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Im Alten ZürichkriegBegriff: steht Albrecht I. von Sax-HohensaxPerson: , Sohn des Ulrich Eberhard II.Person: , des Jüngeren, zeitweise als AnführerBegriff: von SöldnertruppenBegriff: im KriegsdienstBegriff: von SchwyzOrganisation: und GlarusOrganisation: . Doch erst in den 50er Jahren des 15. Jh.Datum: 1450 – 1459 und mit diesem Vertrag von 1458Datum: 1458 vollzieht er den endgültigen Bruch mit Habsburg-ÖsterreichOrganisation: (dazu vgl. ausführlich Deplazes-Haefliger 1976, S. 116–120). Er ist der erste im Hause Hohensax, der sich klar von Habsburg-Österreich ab- und dem eidgenössischen Lager zuwendet. Nach diesem Bündnis kommt es jedoch nicht zu einem offenen Konflikt mit Habsburg-Österreich (Deplazes-Haefliger 1976, S. 118; siehe auch den Kommentar zu SSRQ SG III/4 19-1).
Editionstext
Anmerkungen
- Korrigiert aus: Albrecht.↩
- Korrigiert aus: sind.↩
- Streichung der Hinzufügung unterhalb der Zeile von anderer Hand: Item der von Sagx bût recht uff gemeiner EidgenossenIn der Vorlage: Eidgno bottenBegriff: oder dieBeschädigung durch Tintenklecks, unsichere Lesungd orttBegriff: . Insunders hand sich die botten uff diß tag underretBegriff: .↩
- Dem Papier sieht man nicht an, ob es auseinander geschnitten wurde oder nicht.↩
Regest
Übereinkunft zwischen Albrecht I. von Sax-Hohensax und den eidgenössischen Gesellen, die an seinem Kriegszug teilnehmen: Was an Fahrhabe, Brandschatzgeldern und Gefangenen erbeutet wird, wird zu gleichen Teilen aufgeteilt. Burgen, Schlösser und Städte, die jenseits des Rheins erobert werden, erhält Albrecht I., was diesseits des Rheins erbeutet wird, gehört den Gesellen. Kommt es vor dem Angriff zu einem Friedensschluss, hat Albrecht I. für die Verköstigung der Gesellen aufzukommen, es sei denn, die Gesellen müssen auf Befehl ihrer Herren zurückkehren. Die Eide der Gesellen gegenüber ihren Herren und ihr Gehorsam gegenüber den Eidgenossen hat Vorrang.
Es werden zwei gleichlautende Zettel ausgestellt und auseinander geschnitten (Chirograph).