SSRQ SG III/4 63-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud
Zitation: SSRQ SG III/4 63-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Stiftungsbrief einer Frühmesspfründe am Altar der Heiligen Drei Könige und des heiligen Jodok in der Pfarrkirche Gams von Andreas Roll von Bonstetten, Herr von Hohensax-Gams
1473 April 26. Gams
Stückbeschreibung
- Signatur: OGA Gams Nr. 5
- Originaldatierung: 1473 April 26 Überlieferung: Original
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 42.5 × 33.5
- 1 Siegel:
- Andreas Roll von BonstettenPerson: , Wachs in Holzkapsel, rund, angehängt an Pergamentstreifen, ab und beiliegend
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: LAGL AG III.25, Mappe Weesen, 26.04.1473
- Originaldatierung: 16. Jh. Überlieferung: Abschrift (2 Doppelblätter)
- Erhaltungszustand: Feuchtigkeitsschäden, Pilzbefall
- Beschreibstoff: Papier
- Sprache: Deutsch
- Signatur: OGA Gams Nr. 5b
- Originaldatierung: 1660 November 1 – 1710 November 1 (nach 1. November 1660) Überlieferung: Abschrift (Doppelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Sprache: Deutsch
Kommentar
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Andreas Roll von BonstettenPerson: stiftet in dieser Urkunde eine FrühmessBegriff: pfründe für den AltarBegriff: der Heiligen Drei Könige und des Heiligen Jodok der PfarrkircheBegriff: von GamsOrt: . Eine Frühmesse in Gams besteht schon seit längerer Zeit und wurde möglicherweise von der Familie Sax-HohensaxOrganisation: gestiftet. Es müsste sich jedoch um eine sehr frühe Stiftung der Familie noch vor dem Verkauf der Herrschaft 1393Datum: 1393 handeln. Eine StiftungsurkundeBegriff: ist nicht erhalten, doch ein Jahr vor dieser Stiftung schlagen nach dem TodBegriff: des dortigen Frühmessers die Sax-Hohensax, die das PräsentationsrechtBegriff: des FrühmessersBegriff: für sich beanspruchen («nun aber die gerechtikait am fruͤgmessers der selben pfruͦnd uns als dem elsten herren von Sax des verlichens und presentierenß halb zuͦ gehört», BASG Gams 2, 1472.05.04), dem Bischof von ChurOrt: zuerst Hans WackernellPerson: und dann Hans KiemerPerson: als Nachfolger für die freigewordene Frühmesspfründe vor (BASG Gams 3, 1472.05.09). Es ist möglich, dass das PräsentationsrechtBegriff: der FrühmessBegriff: pfründeBegriff: den Sax-HohensaxernOrganisation: als StifterBegriff: gehört hat und sie versuchen, ihr Recht hier geltend zu machen, wohl ohne Erfolg. Das könnte auch erklären, warum Andreas Roll von BonstettenPerson: kurze Zeit später als Reaktion auf die Ansprüche der Hohensaxer die (bestehende) Frühmessstiftung verschriftlicht, aufdotiert und regelt, um als KirchenherrBegriff: seine Ansprüche zu formulieren. Als Inhaber des KirchensatzesBegriff: von Hohensax-GamsOrt: gehört ihm das Präsentationsrecht der Frühmesspfründe nicht zwingend, da es kein HerrschaftsrechtBegriff: ist, sondern dem Stifter gehört. Möglicherweise ist die Stelle nach dem Tod des Frühmessers bis zur Bonstetter Stiftung nicht besetzt, da es wegen der Vakanz und des Anspruchs der Hohensaxer zu Ungereimtheiten kommt. Ob Bischof OrtliebPerson: von Chur die vakante Frühmessstelle mit einem dieser beiden Kandidaten besetzt, ist nicht bekannt. 1483Datum: 1483 stirbt der Frühmesser Ulrich HeringPerson: . Wahrscheinlich werden die Vorschläge der Hohensaxer nie berücksichtigt und Ulrich Hering als Nachfolger 1472Datum: 1472 oder 1473Datum: 1473 eingesetzt.
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1482Datum: 1482 kommt es zum Streit zwischen Andreas Roll von BonstettenPerson: und der Gemeinde WildhausOrganisation: betreffend das Patronatsrecht über die Kirche in Wildhaus als TochterkircheBegriff: von GamsOrt: . Nach dem BauBegriff: der ersten KircheBegriff: in WildhausOrt: anstelle der alten Kapelle beansprucht Wildhaus die Besetzung der PfründeBegriff: für sich. Schliesslich verzichtet Andreas Roll von Bonstetten auf das PatronatsrechtBegriff: der Kirche Wildhaus zugunsten des Klosters St. GallenOrganisation: gegen einen Betrag von 50 Gulden. Wildhaus muss weiterhin eine jährliche AbgabeBegriff: von 5 Pfund an Gams entrichten (StiASG Urk. M2 Vv1; Urk. M2 Vv2; Literatur: Kessler 1985, S. 70; Rothenflue 1887, S. 43–44).
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Zu StiftungenBegriff: vgl. auch SSRQ SG III/4 16-1; SSRQ SG III/4 30-1; SSRQ SG III/4 42-1. Zur Kirche in Gams siehe Kessler 1985, S. 69–84. Zum KirchensatzBegriff: in Gams vgl. SSRQ SG III/4 27-1.
Editionstext
Anmerkungen
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach OGA Gams Nr. 5b.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach OGA Gams Nr. 5b.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach OGA Gams Nr. 5b.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach OGA Gams Nr. 5b.↩
- Textvariante in OGA Gams Nr. 5b: gult.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach OGA Gams Nr. 5b.↩
- Textvariante in OGA Gams Nr. 5b: gutt.↩
- Textvariante in OGA Gams Nr. 5b: gutt.↩
- Textvariante in OGA Gams Nr. 5b: ußwert.↩
- Textvariante in OGA Gams Nr. 5b: gutt.↩
- Textvariante in OGA Gams Nr. 5b: erbsen.↩
- Textvariante in OGA Gams Nr. 5b: weg.↩
- Textvariante in OGA Gams Nr. 5b: Schranden.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach OGA Gams Nr. 5b.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach OGA Gams Nr. 5b.↩
- Auslassung in OGA Gams Nr. 5b.↩
- Textvariante in OGA Gams Nr. 5b: weg.↩
- Textvariante in OGA Gams Nr. 5b: wie dan.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach OGA Gams Nr. 5b.↩
- Beschädigung durch Falt, ergänzt nach OGA Gams Nr. 5b.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach OGA Gams Nr. 5b.↩
- Beschädigung durch Tintenklecks, ergänzt nach OGA Gams Nr. 5b.↩
- Auslassung in OGA Gams Nr. 5b.↩
- Beschädigung durch Falt, ergänzt nach OGA Gams Nr. 5b.↩
- Textvariante in OGA Gams Nr. 5b: bekennen.↩
- Beschädigung durch Tintenklecks, ergänzt nach OGA Gams Nr. 5b.↩
- Unsichere Lesung, Textvariante in OGA Gams Nr. 5b: unden.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach OGA Gams Nr. 5b.↩
- Korrigiert aus: eignen.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach OGA Gams Nr. 5b.↩
- Textvariante in OGA Gams Nr. 5b: selbst.↩
- Textvariante in OGA Gams Nr. 5b: befund sich aber ein der.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach OGA Gams Nr. 5b.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach OGA Gams Nr. 5b.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach OGA Gams Nr. 5b.↩
- Textvariante in OGA Gams Nr. 5b: frumesser.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach OGA Gams Nr. 5b.↩
- Hinzufügung auf der Rückseite von anderer Hand.↩
- Textvariante in OGA Gams Nr. 5b: guot.↩
- Hinzufügung auf der Rückseite von anderer Hand.↩
- Korrigiert aus: und.↩
- Hinzufügung auf der Rückseite von anderer Hand.↩
- Hinzufügung auf der Rückseite von anderer Hand.↩
- Der Altar in der Kirche Gams ist dem heiligen Jodok gewidmet, nicht Joseph (vgl. BASG Gams 4, 24.03.1483). Für den Hinweis danke ich Heinz Gabathuler.↩
- Zum Zehnt von Sax vgl. SSRQ SG III/4 16-1.↩
- Dieser Kaufbrief konnte nicht gefunden werden.↩
- Diese Ablösung konnte nicht gefunden werden.↩
- Vgl. dazu SSRQ SG III/4 16-1.↩
Regest
Andreas Roll von Bonstetten, Herr von Hohensax-Gams, stiftet zu seinem Seelenheil eine ewige Frühmesspfründe am Altar der Heiligen Drei Könige und des heiligen Jodok in der Pfarrkirche von Gams. Der Bischof von Chur soll die Stiftung bestätigen und auch den Priester einsetzen. Es werden die Stiftungsgüter aufgelistet, die jährlich 30 Pfund Zins Ertrag abwerfen.
Ausserdem wird verordnet, dass der Inhaber der Pfründe an Sonntagen, hohen Feiertagen und anderen Zeiten Messe lesen soll, ohne den Leutpriester zu behindern. Wird das Schloss Hohensax wieder aufgebaut, soll der Frühmesspriester auch dort Messe halten. Benötigen die Einwohner des Kirchspiels Gams für die letzte Ölung oder eine Taufe den Kaplan, dann soll der Leutpriester ihn für seinen Aufwand entschädigen.
Will der Leutpriester an hohen Feiertagen Messe, Vesper oder Mette singen, soll ein Kaplan oder Frühmesser ihm helfen. Der Leutpriester soll seine Aufgaben weiterhin so verrichten, wie er dies vor dieser Stiftung getan hat.
Der Aussteller siegelt.