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SSRQ SG III/4 95-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 95-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Die Gemeinde Gams verkauft die Mühle in Gams für 310 Gulden an Christian und Ursula Giger

1497 März 3.

Hans Kaiser, Ammann von Gams, Hans Thür und Burkhard Kessli verkaufen im Namen der Gemeinde Gams für 310 Gulden Christian Giger von Sax und seiner Ehefrau Ursula die Mühle und Mühlehofstatt mit Stampfe, Hanfreibe und allem Zubehör im Dorf Gams, wie sie von Junker Beat und Wolf von Bonstetten, den früheren Herren, gekauft wurde. Die Mühle soll keine Zwingmühle mehr sein, aber es darf dennoch keine andere Mühle mehr gebaut werden. Das Ehepaar muss aber alle, Arme und Reiche, bedienen. Für das Mahlen von zwei Scheffel Getreide erhalten die Müller zwei Immi, für das Stampfen von einer Menge (einer bluwy) Hanf 2 Pfennig. Die Gemeinde Gams liefert das Bauholz zum Unterhalt der Mühle sowie die Mühlesteine.

Hans Kaiser, Ammann von Gams, siegelt das Original.

  • Signatur: KKGA Gams, Schrank 4, Tablar 4, Schachtel «19 Dokumente zur Geschichte der Mühle Gams»
  • Originaldatierung: 1779 Juni 29
  • Überlieferung: Abschrift, Heft (2 Doppelblätter)
  • Erhaltungszustand: an den Faltstellen z. T. gebrochen
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 21.5 × 36.5
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Pelagius Bauhofer, Landschreiber von Glarus
  • Regest

  • Signatur: KKGA Gams, Schrank 4, Tablar 4, Schachtel «19 Dokumente zur Geschichte der Mühle Gams»
  • Originaldatierung: 1497 März 3 (freytag nach st. Mathis tag, der heil. 12 botten)
  • Überlieferung: Original
  • Erhaltungszustand: geschwärzt
  • Beschreibstoff: Pergament
  • Format B × H (cm): 41.5 × 29.0
  • 1 Siegel:
    1. Hans Kaiser, Ammann der Gemeinde GamsPerson: , angehängt an Pergamentstreifen, fehlt
  • Sprache: Deutsch
  • Signatur: StASG AA 2 A 14-18-1
  • Frühere Signatur: StASG AA 2 A 14-18
  • Originaldatierung: 20. Jh.
  • Überlieferung: 2 Fotokopien des Originals (2 Doppelblätter)
  • Erhaltungszustand:
  • Beschreibstoff: Papier
  • Sprache: Deutsch
  • Signatur: StASG AA 2 A 14-18-2
  • Frühere Signatur: StASG AA 2 A 14-18
  • Originaldatierung: 20. Jh.
  • Überlieferung: Fotokopie der Abschrift von 1779 (4 Doppelblätter)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Sprache: Deutsch

  1. Das Original wurde geschwärzt, d. h. es wurde kassiert, weshalb es schlecht lesbar ist. Als Vorlage dient hier eine Abschrift aus dem Kirchenarchiv Gams vom 29. Juni 1779Datum: 29.6.1779. Sowohl vom geschwärzen Original als auch von der Kopie liegen Fotokopien im Staatsarchiv St. Gallen.

  2. Bereits am 24. Mai 1498Datum: 24.5.1498, ein Jahr nach dem Kauf, verkauft das Ehepaar GigerOrganisation: der Gemeinde GamsOrganisation: für 200 Gulden einen jährlichen Zins von 10 Gulden (OGA Gams Nr. 28). Wahrscheinlich wurde der nicht vollständig beglichene Kaufbetrag in eine Rente, für welche die MühleBegriff: als Sicherheit diente, umgewandelt. Einige Jahre später, am 18. März 1504Datum: 18.3.1504, steht Christian GigerPerson: (im Dokument nur Christian Müller genannt) mit den KesseliOrganisation: vor Gericht, da diese ihm angeblich WasserBegriff: aus dem Mühlbach ableiten (KKGA Gams Schrank 4, Tablar 4, Schachtel «19 Dokumente zur Geschichte der Mühle Gams»). Am 25. Januar 1518Datum: 25.1.1518 verkauft das Ehepaar ChristianPerson: und Ursula GigerPerson: für 710 Pfund die Mühle mit allem Zubehör an Moritz BerneggerPerson: von GamsOrt: . Die Belastung mit 10 Gulden liegt weiter auf der Mühle (KKGA Gams Schrank 4, Tablar 4, Schachtel «19 Dokumente zur Geschichte der Mühle Gams»).

  3. Zur Mühle in Gams vgl. auch das UrbarBegriff: (Gangbrief) von 1461Datum: 1461, gedruckt bei Senn, Gangbrief. 1710Datum: 1710/1712Datum: 1712 wird die Mühle in Gams zwischen den Brüdern FranziskusPerson: und Johannes HardeggerPerson: geteilt (KKGA Gams Schrank 4, Tablar 4, Schachtel «19 Dokumente zur Geschichte der Mühle Gams», 16.12.1710 und 10.06.1712). 1714Datum: 1714 erhält der Müller Johannes Hardegger von der Gemeinde BauholzBegriff: für die obere Mühle (OGA Gams Nr. 141). 1722Datum: 1722 einigt sich die Gemeinde Gams mit den Müllermeistern Franz und Johannes Hardegger von Gams wegen des Eichenholzes auf Privatgütern (StASG AA 2 A 14-18-9; KKGA Gams Schrank 4, Tablar 4, Schachtel «19 Dokumente zur Geschichte der Mühle Gams», 13.01.1722; OGA Gams Nr. 144). Kurz darauf überlässt die Gemeinde den Brüdern das Bannholz für Bauarbeiten an den Mühlen mit der Bedingung, dass sie die EichenBegriff: - und Obstbäume stehen lassen. Was den Bach SimmiOrt: und das ZäunenBegriff: betrifft, sollen sie die Zäune gegen Grabs machen und die Simmi unterhalten (KKGA Gams Schrank 4, Tablar 4, Schachtel «19 Dokumente zur Geschichte der Mühle Gams», 08.03.1722).

  4. Zu Mühlen in der Region WerdenbergOrt: vgl. auch SSRQ SG III/4 22-1; SSRQ SG III/4 30-1; SSRQ SG III/4 50-1; SSRQ SG III/4 137-1.

Editionstext


Copia

Wir, hienach benennte, Hans KayserPerson: , der zeit ammannBegriff:
zu GambsOrt: , Hans ThüerPerson: und Burckard KeßeliPerson: ,
verjächen1 offentlich und thund kund allermäniglich
mit urckund dies offnen brieffs, das wir für uns selbs,
auch anstatt und in namen der ganzen gemeinde daselbs
zu GambsOrganisation: , durch mehrers und beßers unser aller nuzes
und frommen willen nach zeitlicher vorbetrachtung, gutswohlbedachtes sinns und muths, zu den zeit und tagen
und an den stetten, da wir das also nach lauth eines gewaltsbrieffsBegriff: 2, uns und der gemelten gemeind hierum versiglet
gegeben, für uns selbs, auch für die jezgenante gemeind
und alle unser aller erben und nachkommend mitHinzufügung oberhalb der Zeilea recht krefftiglichen
wohl gethun kunten und möchtend, wie dannHinzufügung oberhalb der Zeileb das jezo und hienach
immer, ewiglichen, auch einer jeden herrschafft, statt, lands
oder grichtsrecht gegen allermäniglichen wohl und gut krafft
und macht hand habe soll und mag, recht, redlich c–und eigentlichHinzufügung am linken Rand–c verkaufft und eines stäten, ewigen, immerwährenden kauffsBegriff:
ze kauffen gegeben haben dem ehrbahren, bescheidnen
Christen GigerPerson: von SaxOrt: , auch UrsulenPerson: , seinem ehelichen
weibe, und allen ihren erben und nachkommen, und gebend
ihnen also wisentlich ze kauffen in krafft dies brieffs unser
eigen mühliKorrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: guttd und mühli hoffstatsBegriff: mit samt stampfBegriff: und
bluwlenBegriff: , daselbst zu GambsOrt: in dem dorffBegriff: gelegen, stoßet niederwerth an den bachBegriff: , ainhalb an Heini ÄnderlisPerson: gut, nebent sich an den
kilchbergBegriff: und an das kilchherrnBegriff: gut zu GambsOrt: , wie wir dann ihnen
das gezeigt und entscheiden haben, als wir die auch
von dem frommen, edlen und vesten juncker BattenPerson: und [S. 2]Seitenumbruch
Wolffen von BonnstettenPerson: , unsern vordrigen herrn, erkaufft und
an uns gebracht haben mit grund, mit grad, mit wohn, mit
weyd, mit waßerBegriff: und waßer leithenBegriff: , mit anfählBegriff: , mit ingang
und ausgang, mit kettBegriff: , gezimmerBegriff: , gemäurdeBegriff: , mit tach und
gemach
Begriff:
, mit steinen und redernBegriff: , mit steg und weegen,
zu gebührlicher nothdurfft und insonders mit allen andern
rechten, gerechtigkeit, freyheiten, ehehafftinnenBegriff: und zugehörrigen, benempten und unbenempten, so dann von alter
her und recht oder gewohnheiten darzu gehörrend und
gehörren sollend, ganz und gar neüzit ausgenohmen, dann
das daselbs hinfür dehaines nimmermehr zu ewigen zeiten
dehein zwing mülliBegriff: nit soll sin noch heisen, als doch vormahlen
geweßen ist, und besunder auch alles für ledig und loß unansprechig und allermäniglichs halbHinzufügung oberhalb der Zeilee unbekümmert.
Also das vormahls
nüt darab gath noch gun soll und mit gedinge, sof sollend
noch wöllend wir, vorgenante amman und ganze gemeinde zu
GambsOrganisation: , und alle unsere erbe und nachkommen, deheines
nimmermehr ewiglichen dehein weder mülliBegriff: , stampff noch
bluwell in der herrschafft Hochen SaxOrt: nicht bauenBegriff: noch
machen, schaffen oder laßen gebauen werden, weder
gemeinlich noch durch besunder persohnen und nüt desto
minder sollen doch die gedachten Christen GigerPerson: , UrsulaPerson: ,
sein ehelich weibe, und alle ihre erben und nachkommen,
in dero hand und gewalt die vorgenant mülli, stampff
und bluwel zu ewigen zeiten immer kommend, uns, die obgenante gemeinde zu GambsOrganisation: , und gemeinlich und unschadenlich, alle unsere erben und nachkommen, reich und
arm, niemand ausgeschloßen, gleich ammann als den andern [S. 3]Seitenumbruch
ungefährlich, mit mallenBegriff: , stampffen und bluwen, fürderlichen
nach ihrem vermögen, freündlich und güttiglichen vertigen,
ehe und vor allermäniglichen auswendigen. Und solches nit laßen
weder durch liebermannsBegriff: noch durch mehres und beßres nuzens
willen, es werde ihme dann vergunt, also das ein einheimscherBegriff:
undHinzufügung am linken Randg inwohnenderBegriff: gutwilliglich und gern h–in solchemHinzufügung am linken Rand–h wiche und hinder sich stand.
Und das sie auch das unsern in ihrem gewalt besorgen und zu
dem besten nuz bekehren und bringen sollen, sofehre si das
könend und vermögen, bey guten treüen und ungefährlich.
Und mit nammen zwey ihnen haben, eins halb, das andere
ganz, und sollend wir, obgemelte von GambsOrganisation: , oder wer daselbs
je zu zeiten mallen oder stampffen wil, dem obgnenten Christen
Giger
Person:
und allen seinen erben und nachkommen, die dann alda
müller sind, von einem schöffel gutsVolumenmass: 1 Scheffel zu malend oder ze
stanpfend, zwey ihmeBegriff: Volumenmass: 2 Immi geben und von mehr oder minder
auch nach anzahl ungefährlichen. Und solle ein jeder, der
daselbs bluwet von einer bluwyBegriff: hanff zwen pfennigWährung: 2 Pfennige geben
oder hanffBegriff: darfür, wederes der welle, desen der hanff
ist.
Item und das wir, obgenante ammann und die ganze
gemeind zu GambsOrganisation: , zu der obgenenten mülli, den
stampffen und blulen, so dik das nothdürfftig ist und
seyn wird, bauholzBegriff: ab gelegnen enden, so das gewerket wird,
das mann es geführen mag, führen sollend und wellend, doch
so soll uns als denn der gedacht müllerBegriff: ze eßenBegriff: geben.
Demglich,
wann auch die vorgemelt mülli zu GambsOrt: müllichammenKorrigiert: staineni3
manglet und dero nothdürfftig seyn wurde, als denn sollend
aber wir, die vorgenant gmeinde, aus schuldiger pflicht
dieselbige müllisteinBegriff: unter dem Hohlen WeegOrt: nehmen
und die daselbs danne zu der mülli führen und uns
dann der müller aber ze eßen geben. Wenn auch der [S. 4]Seitenumbruch
obgenant Christen GigerPerson: oder seine nachckommen, so dann daselbs müller und auf der genanten mülli wärend, auch insKorrigiert: einsj
bauholzes zu derselben mülli, den stampffen oder bluwlen
nothdürfftig sein wurden, so solle er zu einem weibelBegriff: gahn,
wer dann je zu zeiten in der gedachten herrschafft Hochen SaxOrt:
weibel ist, das derselbe ihme als denn einen bidermannBegriff: old zwen
zu geben und ordnen, dem oder denselben auf die gütter
gahn und sollich bauholzBegriff: , so ungefährlich ist, er kan hauen und
ihm das von niemand gewehrt werden solle, alles ungefahrlich.

Und hierum, so ist dieser kauff also aufrecht und redlich vollbracht und gethon worden um drey hundert und zehen guldiWährung: 310 Rheinischer Gulden
PynischKorrigiert: Rhynischk guth an gold oder aber so viel münzBegriff: dafür,
als dann gäng und läuffig ist nach dies lands währung,
dero wir, obgemelte ammann und ganze gemeind zu
GamsOrganisation: , von dem vorgenenten Christen GigerPerson: und UrsulenPerson: ,
sein ehelich weib, allesamt also ehrbährlich, ganz und gar,
an unserem guten willen und begnügen ausgericht, gewährt
und bezalt worden sind. Darum so verziechen und entsagen
wir uns aller eigenschafft, gewaltsamme, gewehrschafft,
ansprach und gerechtigkeit, so wir bishar und vor
diesem verkauffen zu der genanten mülliBegriff: , müllihoffstattBegriff: ,
stampffBegriff: und bluwlenBegriff: je gehebt oder hätten mögen
haben, für uns selbs und all unser erben und nachkommen,
ihm, offtgemelten Christen GigersPerson: , auch UrsulaPerson: , seiner
ehelichen weibs, und aller ihren beiden erben und nachkommen
und gewalt also, ds sie die gedacht mülli und müllihoffstatt
mit samt stampff und bluwlen nun führohin wohl mögen
angreiffenBegriff: , versezen, verkauffen und damit schaffen, [S. 5]Seitenumbruch
machen, thun und laßen als mit dero eignem guthBegriff: , wie
ihnen allerbest füget und nur der obgenanten ganzen
gemeind und allen unsern erben und nachkommen ungesumt
und ungeirret. Und hierauff dis redlichen kauffsBegriff: und alles
wie obstat, so söllen und wöllen wir, gemelte ammann und
ganze gemeind zu GambsOrganisation: und alle unsere erben und
nachkommen, des bedachten Christen GigersPerson: , auch UrsulaPerson: ,
seines ehelichen weibs, und aller ihro beider erben und
nachkommen, kräfftig, gut und getreü wären, fürstandBegriff:
und l verspHinzufügung überschriebenmrechen sin vor geistlichen n–und weltlichenHinzufügung am linken Rand–n loüthen und gerichten
und allenthalben, als offt und dik si des nach dem rechten
und nach landsrechten immer bedörffen old nothdürfftig
werden, und alle fort in unserm eignen kosten ohne ihrem
schaden bey guten treüen ohn alles verziechen und
wiedersprechen, ungefährlich.

Und das alles zu vestem, wahrem urckund und mehrerer
sicherheit aller obgeschriebner dingen, so hab ich, obgenanter
Hans KeyserPerson: , ammann, mein eigen insigl für mich
selber und die obgeseithe ganze gemeinde zu GambsOrganisation:
von ihrer einheligen, ernstlichen gebettens wegen
und für alle unser aller erben und nachkomen,
doch unsern herren von SchweyzOrganisation: und GlarusOrganisation: on
aller ihren herrlichkeiten und obrigkeit, auch der
herschafft Hochen SaxOrt: an ihren gesaz und steüren
und mir und meines amts wegen in allweg unschädlich
und unvergreiffenlichBegriff: , offentlichHinzufügung am linken Rando laßen hencken an diesen brieff,
under dem wir uns alle gemeinlich und unverscheidenlich
verbunden haben aller obgeschriebnen dingen, die alle
wahr und steht zu halten, und gelobend und versprechend [S. 6]Seitenumbruch
auch bey guten treüen, darwider nimer zu thunde noch schaffen
gethon werden in kein weis noch weeg, alles ungefährlich.
Und ward dieser brieff gegeben auf freytag nach st.
MathisPerson: , der heilheiligen 12 botten, als man zalt noch der geburt
ChristiPerson: , unsers herrn, vierzechen hundert neünzig und sieben
jahr
Originaldatierung: 3.3.1497
.
Das obiges aus dem original getreülich und mit
aller sorgfalt abgeschrieben und bey nächerer gegeneinanderhaltung gleichlauthend erfunden worden,
bezeügen Pelagi BauhofferPerson: , landschbrlandschreiberBegriff:
zu Glarus.
GlarusAusstellungsort: , den 29. juny 1779Originaldatierung: 29.6.1779.

Ich, Johann Rudolff StähelinPerson: , alt landsäckelmrlandsäckelmeisterBegriff:
landtvogtBegriff: bestättige obiges.
|Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 18. Jh.:]
Copia
eines kauffbrieffs
[Registraturvermerk auf der Rückseite:] 2

Anmerkungen

  1. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  2. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  3. Hinzufügung am linken Rand.
  4. Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: gutt.
  5. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  6. Streichung: ll.
  7. Hinzufügung am linken Rand.
  8. Hinzufügung am linken Rand.
  9. Korrigiert: stainen.
  10. Korrigiert: eins.
  11. Korrigiert: Rhynisch.
  12. Streichung: kauff.
  13. Hinzufügung überschrieben.
  14. Hinzufügung am linken Rand.
  15. Hinzufügung am linken Rand.
  1. Die Schlenker über den «n» am Wortende wurden der Lesbarkeit halber nicht als «nn» aufgelöst.
  2. Vgl. dazu SSRQ SG III/4 94-1.
  3. Nach dem geschwärzten Original könnte es «stainen» heissen.