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SSRQ SG III/4 153-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 153-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Polizeiordnung und Mandat unter Friedrich Ludwig von Sax-Hohensax mit 34 Artikeln

ca. 1609 – 1615.

Polizeiordnung und Mandat unter Freiherr Friedrich Ludwig von Sax-Hohensax:

1. Kirchenbesuch

2. Kinderlehre

3. Gotteslästerung, Fluchen

4. Blutschande, Ehebruch, Unzucht und Hurerei

5. Unzüchtige Taten und Worte, Tanzen, Fastnachtsspiel, Neujahrssingen der Jugend

6. Heimliche Eheversprechen (Winkelehen)

7. Vorehelicher Beischlaf

8. Spiel und Tanz

9. Trinken und Saufen

10. Rüstung der Hausväter mit einem Vermögen über 600 Gulden, Rüstung der Gesellen über 17 Jahre

11. Reislauf

12. Zinsen, Zehnten und Renten bezahlen

13. Frondienst (Tagwerk)

14. Jagd und Fischerei

15. Wilderer und Wildfrevel

16. Geldverleih und Zinsverschreibungen (Wucher)

17. Behirten von Vieh

18. Mühlen und Stampfwerke

19. Sägereien

20. Jahrmarkt und Wochenmarkt

21. Masse und Gewichte

22. Schlachtung von Zicklein und Kälbern

23. Beherbergung von fremden Bettlern, Landstreichern, Zigeunern, fahrenden Schülern etc.

24. Betrügerische Wahrsagerei oder Zauberei durch Bettler, Landstreicher oder Zigeuner

25. Fischerei und Fischverkauf

26. Unterhalt von Brücken und Wegen

27. Zäunen, Taglohn, Bäume pflanzen und Überhang von Baumfrüchten (Anries)

28. Gatter schliessen

29. Säuberung der Wasserleitungen

30. Feld- und Obstfrevel bei Tag und Nacht

31. Anzeigepflicht

32. Drohende Kriegsgefahr, Sturmläuten

33. Alles, was diesem Mandat, alten Mandaten, Bräuchen der Herrschaft oder christlichen Satzungen widerspricht, wird bestraft.

34. Wer etwas nicht versteht, soll bei den Amtleuten oder beim Pfarrer nachfragen.

  • Signatur: StAZH A 346.3, Nr. 1
  • Originaldatierung: ca. 1609 – 1615 (Undatiert, entstanden während der Herrschaft von Friedrich Ludwig von Sax-Hohensax, wahrscheinlich kurz nach seiner Übernahme der Herrschaft 1609.)
  • Überlieferung: Aufzeichnung (5 Doppelblätter) mit Umschlag
  • Erhaltungszustand: starke Gebrauchsspuren, Verfärbungen
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 23.0 × 35.0
  • Sprache: Deutsch

  1. Die erste erhaltene PolizeiordnungBegriff: , auch MandatBegriff: genannt, stammt aus dem Jahr 1597, als nach dem Tod von Johann Philipp von Sax-HohensaxPerson: († 1596) sein Bruder Johann Albrecht von Sax-HohensaxPerson: seinen Erbanteil an der Freiherrschaft Sax-ForsteggOrt: verkauft. In SalezOrt: huldigen die Untertanen der Freiherrschaft Sax-Forstegg und aus der LienzOrt: am 14. November 1597Datum: 14.11.1597 Johann Christoph von Sax-HohensaxPerson: und den VögtenBegriff: der WitweBegriff: und des hinterbliebenen SohnsBegriff: . Nach dem HuldigungseidBegriff: wird ihnen die Ordnung vorgelesen (EKGA  Salez 32.01.01, Rechtsgrundlagen; StASG AA 2 A 02-1-1 [ohne Ordnung]; beide Dokumente enthalten auch die Eide der Herrschaftsleute von Sax-ForsteggOrganisation: und der Leute von LienzOrganisation: sowie diejenigen der AmtleuteBegriff: [SSRQ SG III/4 147-1]).

    Als 1609 der bis dahin noch unmündige Sohn von Johann Philipp, Friedrich Ludwig von Sax-HohensaxPerson: , volljährig wird und die Herrschaft übernimmt, wird das MandatBegriff: (wohl in Zusammenhang mit der Übernahme) erneuert und den Untertanen vorgelesen. Die Ordnung von 1609 ist von wenigen Anpassungen abgesehen mehrheitlich eine Abschrift derjenigen von 1597; einzig der Artikel zum BadBegriff: wird weggelassen: «Item sollen keine herrschafft leüthBegriff: außerhalb der herrschafft inns schweißbadBegriff: gehen, sonder das badBegriff: zu SaletzOrt: gebrauchen und suchen bey straff j  ₰» (EKGA Salez 32.01.01, Rechtsgrundlagen, S. 13).

    Die im Text vorhandenen Streichungen und Nachträge wurden von ZürichOrganisation: vorgenommen: «Gnädiger herr» wird durch «meine gnädigen herren» ersetzt und die Sätze dementsprechend angepasst. Im Übrigen wird das Mandat, abgesehen von kleineren Änderungen, die im Text gekennzeichnet sind, nicht verändert. In der Abschrift im StASG ist der Text bereits bereinigt und der neuen Obrigkeit Zürich angepasst (StASG AA 2 A 03-04).

    Im gleichen Jahr, am 4. Dezember 1609Datum: 4.12.1609, werden auch die EideBegriff: der Untertanen der Freiherrschaft Sax-ForsteggOrt: und der LienzOrt: verzeichnet (StAZH  A 346.3, Nr. 109, zu den Eiden vgl. SSRQ SG III/4 147-1).

  2. 1642Datum: 1642 erlassen Bürgermeister und Rat der Stadt ZürichOrganisation: ein neues, grosses Mandat oder Grosses LandesmandatBegriff: für die Bewohner von Sax-ForsteggOrganisation: (SSRQ SG III/4 176-1). Laut Einleitung ist dieses «unserm allgemeinen, grossen, als aber diser herrschafften Sax und VorstekhOrt: landt-mandathBegriff: » entnommen (vgl. ausführlich den Kommentar 1 in SSRQ SG III/4 176-1).

Editionstext


29Hinzufügung am linken Rand von anderer Handa Policey ordnungBegriff: und mandatBegriff: , so der wolgeboren
herr Friderich LudwigPerson: , freyherrBegriff: von der Hohen
Sax, herr zu Sax unnd VorsteggOrt: etcAbkürzung, unser
gnädiger herrBegriff: , sämptlichen underthanenBegriff: lassen vorhalten undt daneben gebotten, demselbigen
gehorsamlich nachzusetzen
by vermitung einverlybter strafen.1

[fol. 1v]Seitenumbruch2
[S. 2]Seitenumbruch

b
Erstlich, dieweil gott inn seinem wort uns vor allenn
dingen heist daß rych gottes suechen mit angehenckter
verheisung, das unß alß dann das überig alles zufallen
werde. So ist c–unserer gnedigen
herren
Korrektur von Hand des 17. Jh. am linken Rand, ersetzt: ihre gAbkürzung
–c ernstlicher bevelch, will und
meinung,
Unterstrichen
das alle unnd jede underthanenBegriff: , alt und jung,
weib unnd mann, so wohl deß sontagßZeitspanne: Sonntag alß auff die
wochentlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Woche predigenBegriff: , gottes wortBegriff: d fleisig besuechen
und anhören sollen, fürnemlich des sontags, auff die
wercktagenBegriff: aber auß jedem haus ein mensch erschynen
soll.3 Dann welche hierüber ungehorsam ußbleiben
werden, sollen darumb gestrafft werden, undt
wirdt den messnernBegriff: bi ihren eiden bevolhen werden,
hieruf achtung zugeben unnd die ungehorsamenBegriff: anzuzeigen.Begriff:

Diewil sich auch befindt, das vil erwachsne kinderBegriff: weder
daß Vatter UnserBegriff: noch den christenlichen glaubenBegriff: recht
bettenBegriff: können unnd daher gnuegsam zu spüeren,
das entwederß die elterenBegriff: selbst nit betten können oder
sonst ein gottlos, ergerlich wesen vor den kinderen füehren
unnd sy nit inn gottßforchtBegriff: ufferziehen, dardurch dann
der zornBegriff: gotteß über uns gereitzt wirdt, so soll
man hinforters alle jahrWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr auff ein gwüsse darzu verordnete zyt alle kinderBegriff: , so über 7 jahr altAlter: 7 Jahre , für die pfarerBegriff:
kommen unnd sy verhören lassen, die alß dann nit
betten können, sollen die elterenBegriff: nach glegenheit gestrafft werden.
Begriff:

Unnd nach dem die lychtfertigen schwüerBegriff: unnd gottßlesterungenBegriff: leider under jungen unnd alten dermasen gebrüchlich
und üblich, das mann vil mehr gottßlesteren unndt
schweren alß gott annrüeffen unnd pitten siehet und [S. 3]Seitenumbruch
höret, so verbieten e–unser gnedig herrenKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ihr gnaden–e alle lychtfertige gottslesterliche schwüer, wie dieselbigen namen haben und
erdacht werden möchten, hiemit zum aller ernstlichsten
bi straffBegriff: eineß halben guldinWährung: 0.5 Gulden , jedesmal und so offt
einer diß gebott übertretten wirdt, eß seye gleich
weib, mann, jung oder alt, unnd wirdt hiemit
allen unnd jeden richterenBegriff: , amptleüthenBegriff: unnd
weiblenBegriff: , auch gemeinen unnderthanenBegriff: ufferlegt und
befolhen, wo oder vonn wem sy solche schwüerBegriff: und
gottßlesterungenBegriff: horten, dieselbigen jederzit an f–gehörenden ortenKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: den–f
g zur gebürlichen straff anzuzeigenBegriff: .
Eß möchte auch einer so groblich gott lestern,
manKorrektur von Hand des 17. Jh. am linken Rand, ersetzt: ihr gnadenh wurdei ihn ferner ann leib und guet straffenBegriff: .
Begriff:

Item j laßt k–an unser gnedig herrenKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ihr gnaden–k bei leibß- und sonsten höchster
straffBegriff: verbieten, all unnd jede in gottes wort und
allen gueten geistlichen unnd weltlichen satzungenBegriff:
verbottne bluetschandtBegriff: , deßgleichen ehebruchBegriff: , unzuchtBegriff:
unnd hurereyBegriff: . Dann welche hierinnen ergriffen
und schuldig befunden wurden, sollen nach glegenheit unnd befindung der sachen mit allem ernst
gestrafft werden.
Begriff: Begriff: Begriff:

Deßgleichen l–laßend m unnßer gnedig herrenKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: laßt ihr gnaden–l verbieten alle unzüchtige
liederBegriff: , lychtfertige, üppige wort und werck, es seie
mit dantzen, faßnachtspylBegriff: , neüw jahr singenBegriff: unnd
dergleichen lychtfertigen dingen mehr, dardurch der
n jugendtBegriff: zu allem bösenBegriff: ursach gegeben wird. [S. 4]Seitenumbruch
Dann welche hierüber ungehorsam erfunden wurden,
sollen jedesmahl mit einem halben güldenWährung: 0.5 Gulden oder sonstenn
nach befindung der sachen ernstlich gestrafft werden.
Begriff: Begriff:

Alle die jenigen, so noch vatterBegriff: und muetterBegriff: oder vögtBegriff:
haben, sy seien mann oder wybß personenBegriff: , sollen
ohne derselbigen rath, vorwissen oder bewilligung
sich nit verhyrathenBegriff: noch einige winckeleheBegriff: hinderrucks solcher ihrer elteren, vögten oder nechsten
verwantenBegriff: machen bi straff fünff pfundt pfennigWährung: 5 Pfund .
Dann welche hierüber ungehorsam wären, sollen ohn
einige nachsehung gestrafft werden unnd soll
zu der oberkeit erkundigung unnd gefallen stehen,
solche unordenliche gemachte winckeleheBegriff: widerum
auffzuheben unndt abzuschaffen.
Begriff:

Item welche sich miteinanderen verlobtBegriff: oder sonsten
vor ehelicher verpflichtung und dem ordenlichen
kirchgangBegriff: einander beschlaffenBegriff: und biwohnen würden,
die sollen umb 5  ₰Währung: 5 Pfund gestrafft und ihnen kein
offendtliche hochzitBegriff: inn dem wirtshausBegriff: , sondern allein
der kirchgang hernach gestattet werden, dergestalt
das die frauwBegriff: ann statt des krantzesBegriff: einen schleyerBegriff:
alß dann auffsetzten unnd tragen soll.
Begriff: Begriff: Begriff:

Item o–es laßend unser gnedig herrenKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: jr gAbkürzung laßt–o mit allem ernst verbieten alles
spylenBegriff: mit der kartenBegriff: , würfflenBegriff: oder wie solche
nammen haben mögen bi straff fünff pfundtWährung: 5 Pfund [S. 5]Seitenumbruch
pfenning unnd sollen die wirt oder andere, in deren
behausung gespilt oder getantzetBegriff: wirdt, dopplete straff
erlegen, wie auch die spillüthBegriff: , so zum dantzBegriff: gespylt.
Begriff: Begriff:

Item alles übermäsig trinckenBegriff: unnd vollsaufenBegriff: , daraus
anderß nichts ervolgt als verderbung lybß und der
seelenBegriff: . Innsonderheit aber, da einer den anderen
zum trunckBegriff: zunötigen understehen oder sonsten dermasen überflüßig und vichisch trincken würdt, das
er es widerum geben müest, der soll umb j  ₰Währung: 1 Pfund
gestrafft werden.
Begriff:

VernersKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: Nachst solchemp, so verordnen unnd befehlend q–unser gnedig herrenKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ihr gnaden–q,
daß r alle unnd jede underthanenBegriff: , insonderheit aber
die jenigen, so haußvätterBegriff: sindt und 600 Währung: 600 Gulden vermögensBegriff:
haben, sich mit einem gueten, volkomnen harnischBegriff: , ringkragenBegriff: , armschienenBegriff: , sturmhüetBegriff: und thiechlingBegriff: oder
bein taschenBegriff: bis auff die knieBegriff: sampt einem langen
spießBegriff: , schlacht schwertBegriff: oder hellenpartenBegriff: gerüst halten.
Die jungen gesellenBegriff: aber, so 17 jahrAlter: 17 Jahre alt seindt, jeder
ein guete, wohlgerüste büchßBegriff: , hellebartenBegriff: oder spießBegriff:
haben soll. Waß sich inn kriegß sachenBegriff: undt landsnot zuetrüeg, unseren genedigen herren undt dero
nachgesetzten amptleüthenBegriff: vermög pflicht und eydt
alß gehorsammen underthanen zu folgen undt das
gemeine vatterlandtBegriff: mit lyb, guet und bluetBegriff:
s–retten unnd schirmen zehelffen.Korrektur von Hand des 17. Jh. auf Zeilenhöhe, ersetzt: verthädingen hëlffen–s Begriff: Begriff:
[S. 6]Seitenumbruch

Item verbieten t–unser gnedig hherrenKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ihr gAbkürzung –t bi hoher straffBegriff: , das keiner der
selbigen underthanen one erlaubnus oder vorwüssen
u–ires vogtsKorrektur von Hand des 17. Jh. am linken Rand, ersetzt: ihr gAbkürzung –u sich inn frömbder herren kriegsdienstBegriff: ergeben soll. Da aber einer je lust darzuKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: zum handelv hette,
soll erKorrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: er ihren gnadenw solches anzeigen, wirdt er nach
glegenheit guten bescheidt finden.
Begriff:

Item x verbieten auchKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ir gnadeny, das alle und jede unterthanen
zinßBegriff: , zehendenBegriff: unnd gültenBegriff: , wie z solche von altersher
schuldig, getreülich, aufrichtig und zu rechter zit
außrichten unnd bezalen oder eß sollen die ungehorsammen
nach glegenheit der sachen mit allem ernst gestrafft
werden.

Item wyln sich befindt, das etliche underthanen ire schuldige
tagwänBegriff: eintwederß gar nit leisten oder in leistung
derselbigen sich dermasen faul und liederlichBegriff: erzeigen,
das daraus gnuegsam zu spüeren, wie schlechtlich sy ihre
schuldige pflicht bedencken, so lassend aa–unser gnedig hherrenKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ir gnaden–aa
einen jeden warnen, das hinforters die schuldigenn
tagwänBegriff: mit besser gehorsamkeitBegriff: geleistet und treülich
verricht werden, dann syKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ir gnadenab die ohngehorsamen,
so offt dieselbigen one erhebliche entschuldigungBegriff: außbleiben
oder ire tagwän der gebür ac nit versehen wurden, jedes
mal umb j  ₰Währung: 1 Pfund ad anderen zum exempelBegriff:
ae–büßen laßenKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ansehen–ae wöllen.
Begriff:

Eß lassen auch af–unser gnedig herrenKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ir gnaden–af alles wildpretBegriff: , klein und [S. 7]Seitenumbruch
groses, es seien hirschenBegriff: , wilde schwynBegriff: , gamßthierBegriff: ,
füchßBegriff: unnd hasenBegriff: , item die fischereienBegriff: , sonderlich aber
die bannbächBegriff: , alß namlich die drey forellenbächBegriff:
in SenwaldtOrt: , mit sampt der WyßlenOrt: , aller dingß
befreyen, daß kein underthan soll jagenBegriff: , birschenBegriff: ,
fischen oder schiesenBegriff: mögen außerhalb ir ag–oder ires vogtsKorrektur von Hand des 17. Jh. am linken Rand, ersetzt: gAbkürzung–ag erloubnus
bi hoher straffBegriff: , dann welcher hierüber ungehorsam
erfunden wurd, der soll nach befindung der sachen
gestrafft werden.
Begriff: Begriff: Begriff:

Da auch einiger underthan frembdeBegriff: und ußheimscheBegriff: personen sehen oder erfaren wurde, die den wildtbanBegriff:
nit hielten, eß wäre inn welcher gestalt es beschäche,
so wohl das rotBegriff: unnd hochgwildtBegriff: alß gampsthierBegriff: und
ander weidwerckBegriff: oder fischereienBegriff: bethreffendt, sollen ah–
die, soKorrektur von Hand des 17. Jh. am linken Rand, ersetzt: die–ah solcheß sehen oder erfaren, bi ihren pflichten und
eiden entweders den oder dieselben frembden, die
inn diser herrschafft wildtbanBegriff: greifen oder dem weidwerckBegriff: inn ai–unserer g hAbkürzungKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ihro gAbkürzung–ai hohenBegriff: unnd nideren gerichtenBegriff:
nachgehen wurden, gefenglich annemmenBegriff: undt inß
schloßBegriff: aj überantwortenBegriff: .
So sie aber zu schwach darzu werden, sollen sy bi
den nächsten nachpurenBegriff: umb hülffBegriff: anschreien oder,
wo solcheß auch nit geschehen könt, solche frembdeBegriff:
wildtschützenBegriff: also baldt ak–al–von unserUnsichere Lesung–al gnedigen heren vogtKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ir gnaden–ak am anzeigenBegriff: . Und wirdt insonderheit
den sennenBegriff: unnd alpknechtenBegriff: , sy seien herschafft lüth oder
frembde, ernstlich gebotten, das sy hieruff in dem [S. 8]Seitenumbruch
gebürgBegriff: achtung geben, dann solte eß sich befinden, das
einer oder mehr diß fahls etwas verschwigenBegriff: , wurde
er nit ohngestrafft bleiben.
Begriff: Begriff:

Item an–unser gnedig herrenKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ihr gnaden–an lassendt mit allem ernst verbieten
allen unbillichen verbottnen wuecherBegriff: , eß seye in
leihungBegriff: oder entlyhung geltsBegriff: , zinßverschribungenBegriff: , contractenBegriff: , kauffenBegriff: oder verkauffenBegriff: , wie solches nammen
haben mag, inn oder außerhalb ihrer ao herrschafft.
Dann wo syKorrektur von Hand des 17. Jh. auf Zeilenhöhe, ersetzt: ihr gAbkürzungap verfahren würden, daß derselbigen
underthanen sich hierinnen übertretten, inn oder usserhalb diser herrschafft anderer gestalt gelt außlyhenn
oder entlyhen, kauffen oder verkouffen wurden,
werden syKorrektur auf Zeilenhöhe, ersetzt: ihr gAbkürzungaq die übertretterBegriff: umb zehen pfundt
pfenning
Währung: 10 Pfund
straffen laßen. (Die gebürlichen und zugelaßne
zinßverschribungen aber sindt dise: Alß namlichen
von hundert guldiWährung: 100 Gulden järlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr 5 güldenWährung: 5 Gulden . Item von
xxv  ₰Währung: 25 Pfund houptguets ein schöffel waisenVolumenmass: 1 Scheffel Weizen. Item von
x  ₰Währung: 10 Pfund ein viertel schmaltzVolumenmass: 1 Viertel Schmalz. Item vonn xx  ₰Währung: 20 Pfund
ein pfundtWährung: 1 Pfund undt vonn xx Währung: 20 Gulden ein guldenWährung: 1 Pfund zinß.
Unterstrichen
) ar
Begriff:

Item esKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ir gnadenas lassend at au ernstlich gebieten, daß alle undt
jede underthanen ir vieheBegriff: , schwynBegriff: , schaffBegriff: und gaisenBegriff:
lassen dermasen behirtenBegriff: unnd verwahren, daß sy
inn den güetern keinen schaden thüen, oder eß sollen
die jenigen, so hierüber anderen schaden zu füegen,
nach glegenheit der sach gestrafft werden.
Begriff: Begriff: Begriff:
[S. 9]Seitenumbruch

Demnach av–unser gnedig herrenKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ir gnaden–av die müllerBegriff: und die mülinenBegriff: , deßgleichen alleß mühlen gschierBegriff: , stampfBegriff: unnd plüwelBegriff:
mit grosem costenBegriff: underhalten müessen, so lassen
syKorrektur von Hand des 17. Jh. am rechten Rand, ersetzt: jr gAbkürzungaw ernstlich gebieten, das alle underthanen, so
selbß kornBegriff: haben, dasselbig bi ziten, diewyl noch
wasserBegriff: vorhanden, mahlenBegriff: lassen, unnd nit ausserhalb
der herrschafft fahren, dan wo einer darüber
ungehorsam sein wurdt, der soll darumb ohn einigen
nachlaß umb x  pfenningWährung: 10 Pfund gestrafft werden.
So aber je das wasserBegriff: so lang ußbliebe und etwa
armeBegriff: oder kranckeBegriff: underthanen wären, die selbsten
kein kornBegriff: haben, sonder vonn einer wochen zue
der anderen kouffen müesten, dieselbigen sollenn
sich bei der oberkeit anzeigen und umb erlaubnus
pitten, ausserhalb der herrschafft zu mahlen, soll ihnen
nach gstalt der sachen vergönt werden.
Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

Gleicher gstalt soll keiner kein holtzBegriff: daheim sägen, sondern
zue der segenBegriff: thuen und daselbsten segen laßen bi
straff 2  pfenningWährung: 2 Pfund .
Begriff: Begriff:

Demnach auch die jahr-Begriff: undt wochenmärcktBegriff: zuͦ SaletzOrt: den
underthanen zu guetem sind angesehen worden und
ax–unser gnedig hherrenKorrektur von Hand des 17. Jh. am linken Rand, ersetzt: ir gnaden–ax solche jahr unnd wochen märckt nit gedencken
abgehen zu laßen, so gebieten syKorrektur von Hand des 17. Jh. auf Zeilenhöhe, ersetzt: ir gnadenay bi straffBegriff:
3  ₰,Währung: 3 Pfund das kein underthanBegriff: auß diser herschafft weder
schmaltzBegriff: , käßBegriff: , zigerBegriff: , hampffBegriff: , eyerBegriff: , huënerBegriff: außerhalb
der herrschafft trage oder daßelbig inn den heüserenBegriff:
daheim verkauffe, sondern alle möntagZeitspanne: Montag gen SaletzOrt: auff die
jahr- unnd wuchen marckt bring und daselbsten feyl [S. 10]Seitenumbruch
habe. Da aber einer zu SaletzOrt: hampf werckBegriff: , garnBegriff: ,
hünerBegriff: , eyerBegriff: und dergleichen feyl gehabtBegriff: , und eß nit
hette verkauffen können, und daraus wüste, zu
VeldkirchOrt: , AltstettenOrt: oder anderstwo in der nähe
az gelt zu lösen, soll er solches dieselbig wochenBegriff: thuen
mögen. Jedoch die nächste wochen darnach widerum auff dem marcktBegriff: zu SaletzOrt: , da er etwas
wyterß zuverkouffen hatt, baerschynen und einem
armen jederzyt nach seinem begeren und umb sein
gelt wenig oder vil gevolgen bb laßen.4
Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

Und diewyl in ellenBegriff: , gwichtBegriff: und maßBegriff: eß inn diser herrschafft jederzit dem VeldkirchOrt: er gwicht und mess
gleich gehalten worden, so solle hinfüro an straffBegriff:
3  ₰Währung: 3 Pfund gebotten sein, daß in außhauwung
und verkouffung deß fleischesBegriff: das VeldtkirchOrt: er
gewicht und pfundt gebraucht, auch das fleisch
höher nit alß daselbsten verkaufft werden sölle,
darumb ihme ein jeder diß fahls wird vor schaden
zu sein wißen.
Begriff:

Item bc–unser g hgnädige herrenKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ir gAbkürzung–bc verbieten bei straff 2  ₰Währung: 2 Pfund , daß kein
underthan einige kelberBegriff: oder kitziBegriff: den metzgerenBegriff:
verkauffen sollen, sy seyen dann zum wenigisten drei
wochen
Zeitspanne: 3 Wochen
alt unnd sollen jederzit durch den weibelBegriff:
solche feile kälber oder kitzi erstlich im schloßBegriff: angebotten bd, wie gleichfalß die hüenerBegriff: und eyerBegriff: .
Begriff: Begriff:

Eß befindt sich auch, das ohnangesehen es vor langst
verbotten gewest, die frömbden bettlerBegriff: und landtstricherBegriff: , insonderheit aber die heidenBegriff: und zegynerBegriff: ,
deßgleichen die fahrendeBegriff: schuelerBegriff: und andere dergleichen
starke, ohnpresthaffte bettler und landtleüfferBegriff: , die anderst [S. 11]Seitenumbruch
nichtß suechen, alß den armen mann zu bestelenBegriff:
und umb das sein zubringen oder zubetriegen, nicht
zubehausen noch zubeherbergen, sondern stracks durch
unnd ihreß wegß fort zu wysen, das doch etliche
underthanen solches alleß ohngeachtet dergleichen landtstrycherBegriff: und bettlerBegriff: an sich ziehen, behausen, beherbergenBegriff:
und bißwilen ihnen ir erbettelt brotBegriff: essen helffen,
so lassen be–wolgemelt unser g hgnädige herrenKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ir gAbkürzung–be hinforters gebieten, das kein underthan
solche starcke, ohnbresthaffte landstreicher, fahrendeBegriff: schuelerBegriff:
und zegüner, keßlerBegriff: und kromerBegriff: , eß seyen wyber oder
man
Begriff:
, sollen behausen noch beherbergen, sondern dieselbigen ihreß wegs wysen oder den amptleüthenBegriff: anzeigenBegriff: bei straffBegriff: 2  ₰Währung: 2 Pfund .
Da aber einige
kranckeBegriff: oder sonsten bresthaffteBegriff: , alteBegriff: leüth wären,
die ihr brotBegriff: mit ihrer hand nit verdienen konnen,
sollen dieselbigen ein nachtBegriff: in der herrschafft mögen
geherbergt, unnd alß dann nit gleich von einem
dorffBegriff: in das ander, sonder auß der herrschafft gewysen
werden. Dann bf–unser g hgnädige herrenKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ir gAbkürzung–bf hieruff werden achtung
geben lassen, und nit gemeint sind, solche anordnung
bg zu leidenBegriff: .
Da aber einer oder mehr underthanen wären, welche die werck der barmhertzigkeit ihrem nächsten erzeigen wöllen, sollen sy daselbig den haußarmenBegriff: bekanten herrschafft leüthen, deren
leider inn disen thüren zyten gnueg vorhanden sind,
bewysen und in der kirchenBegriff: das allmüesenBegriff: geben,
soll alß dan den hußarmen threülich ußgetheilt werden.
Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

Und diewil etliche underthanenBegriff: von solchen landstreichenden
bettlerenBegriff: , deßgleichen den farenden schuelernBegriff: , item
zegünernBegriff: und altenBegriff: wibernBegriff: , etwan ihre kranckeBegriff: mennerBegriff: ,
wyber, kinderBegriff: und vieheBegriff: abgöttischerBegriff: zeüberischer wys
segnenBegriff: lassen bh–unnd aberKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: diewyl dann–bh solch abgöttischBegriff: zouberBegriff: [S. 12]Seitenumbruch
und segnen bi anderst nichts dann ein falscher betruegBegriff: ist,
damit gottes nammen gelesteret und sein wort mißbrucht
wirdt, so lassend bj–unser g hgnädige herrenKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ihr gAbkürzung–bj bi hoher straffBegriff: verbieten,
daß hinforters kein underthan, eß seye wyb oder manBegriff: ,
jung oder alt, sich selbsten, sein vieheBegriff: oder anders von solchen
landstreichern oder anderen, sy seien, wer sy wöllen,
segnenBegriff: noch auch die zegünerBegriff: ihnen wahr sagenBegriff: lassen,
dan syKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ir gnadenbk mit allem ernst obKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: überbl disem gebott
halten werden.
Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

bm–Vilgenant unser g hgnädige herrenKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: Ihr gAbkürzung–bm lassen auch gebieten, daß keine underthanen einige
fischBegriff: , die usserhalb den bannbechenBegriff: gefangen werdent,
sollend an frembde ortBegriff: , sonder erstlich dieselbigen inn
daß schloßBegriff: tragen und do mann solcher nit bedörffte,
alß dann soll erlaupt sein, den pfarerernBegriff: , würtenBegriff: ,
amptBegriff: unnd herschafft leüthenBegriff: dieselbigen zuverkouffenBegriff: ,
doch anderer gestalt nit, dann umb ein zimlichen pfenning.
Begriff: Begriff:

Alle bruggenBegriff: , steg und wegBegriff: sollen gebesseret werden,
vonn den jenigen, die solcheß zuthuen schuldig bei
straff 2  ₰Währung: 2 Pfund .

Mit zünenBegriff: , taglonenBegriff: , beümBegriff: setzen, anryßBegriff: undt dergleichen
soll eß gehalten werden, wie vonn alters bn gebrüchlich,
und man deßwegen jederzit bi den amptleüthenBegriff: wirt
bescheidt finden.
Begriff: Begriff: Begriff:

Item eß soll keiner keine gatterBegriff: und hurdenBegriff: gegen den yngeschlagnen güetern offen lassen bi straff x  ₰Währung: 10 Schillinge , und
do eß frömbdeBegriff: wären, sollen sy inn trostungBegriff: genommen
werden.
Begriff:

Item eß sollen auch alle grabenBegriff: auff dem rietBegriff: , deßgleichen
wo sonsten güeter zusammen stosen uffgethon und geseüberet
werden, damit das wasserBegriff: seinen lauf haben möge
und die güeter nit ertrinckenBegriff: , dann alle jahrWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr zu [S. 13]Seitenumbruch
mittem meyenDatum: 15. Mai solche gräben in jeder gemeindt sollend
besichtiget unnd die ungehorsamen umb x Währung: 10 Schillinge gestrafft
werden.
Begriff: Begriff:

Item, welcher dem anderen seine böumBegriff: schütten oder sonsten
inn den wingartenBegriff: und anderen früchtenBegriff: auff dem
feldtBegriff: etwaß entfrembdenBegriff: wurde, der soll wie von alterher
umb x Währung: 10 Pfund gestrafft werden. Wurde er aber nachtsBegriff:
ergriffen, soll die straff doppel sein.
Begriff:

Item, so gebieten bo–unser g hgnädigen herrenKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ihr gAbkürzung–bo allen undt jeden underthanen by den
pflichten und eiden, damit sy inenKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ihro gAbkürzungbp zugethan unndt by
gebürenderKorrektur von Hand des 17. Jh. am linken Rand, ersetzt: bibq straff, da einer wurde sehen, hören oder innen
werden, daß widerKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: gegenbr dise abgelesne mandatenBegriff: wäre
gehandlet, gefräflet oder inn einigerley wiß oder weg
gethan worden, daß allwegen bs–irem vogtBegriff: anzuzeigenBegriff: und
zeoffenbaren.
Korrektur von Hand des 17. Jh. am linken Rand, ersetzt: ann zytgrichterenBegriff:
–bs
bt. Dann wo fern sich befinden
wurde, daß einer oder mehr etwas verschwigenBegriff: ,
der oder dieselbigen sollen ohne alle gnadt gestrafft werden.
Begriff:

Item wann sich tags oder nachtsBegriff: zutragen wurde, das
die underthanen im schloßBegriff: zu VorsteggOrt: ohngewohnliche schüßBegriff:
mit groben stuckenBegriff: , doppel hackenBegriff: oder sonsten lüthenBegriff:
hören wurden, sollend sy von stund an sturm schlahenBegriff: und
mit ihren obergewehrenBegriff: dem schloßBegriff: zulauffen, die
wyberBegriff: aber sollen kübelBegriff: unnd wassergeltenBegriff: mit ihnen
bringen, da etwan feührs notBegriff: , darvor gott sein
wöll, vorhanden, damit zu löschen. Begriff: Begriff:

Waß sonsten wyters sein möcht, das in disen mandatenBegriff:
nit begriffen, dem gottes wort und allen heilsammen
christenlichen satzungenBegriff: , deßgleichen den alten mandaten [S. 14]Seitenumbruch
und diser herrschafft bruchBegriff: zu wider und entgegen, soll
anderer gstalt nit gstrafft werden, alß wan daselbig
hierinn außgetruckt wäre.

Da auch einer oder mehr underthanenBegriff: wären, so dise mandatenBegriff:
nit alle inn ablesen gnueg verstahn oder behalten könte,
der oder dieselbigen sollen bi den amptleüthenBegriff: oder pfarernBegriff:
dise beschribne mandaten finden, welche ihnen auff
ihr begeren gnueg sollen vorgelesen und offenbaret
werden.

Diß alles wirdt eüch gemeinlich darumb vorgelesenBegriff: ,
das üwer gnädigbu herrbv dahin allein sëhendKorrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: sichtbw, damit
under eüch ein bxstill, rüewig leben möge gefüert
und gottes wie auch der oberkeit zornBegriff: und ungnad
verhüetet werden, darnach sich ein jeder wirt
wissen zu richten und seinen schaden zuverhüeten.

Anmerkungen

  1. Hinzufügung am linken Rand von anderer Hand.
  2. Hinzufügung am oberen Rand von Hand des 17. Jh.: Unnser gnedig herren, burgermeister und rath der statt ZürichOrt: Organisation: ,
    befindent notwendig syn, das die alten hievor gemachten mandatBegriff: und ordnungenBegriff: widerumb ernüweret und gehandthabet werdint und
    gebietend daruf mit allem ernst:.
  3. Korrektur von Hand des 17. Jh. am linken Rand, ersetzt: ihre gAbkürzung .
  4. Hinzufügung am linken Rand von Hand des 17. Jh.: unnd das gmein christenlich gebätt.
  5. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ihr gnaden.
  6. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: den.
  7. Streichung mit Unterstreichen: zytgrichterenBegriff: .
  8. Korrektur von Hand des 17. Jh. am linken Rand, ersetzt: ihr gnaden.
  9. Streichung: n.
  10. Hinzufügung oberhalb der Zeile von Hand des 17. Jh.: es.
  11. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ihr gnaden.
  12. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: laßt ihr gnaden.
  13. Streichung: dieselben.
  14. Streichung: blüehenden.
  15. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: jr gAbkürzung laßt.
  16. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: Nachst solchem.
  17. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ihr gnaden.
  18. Streichung: sich.
  19. Korrektur von Hand des 17. Jh. auf Zeilenhöhe, ersetzt: verthädingen hëlffen.
  20. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ihr gAbkürzung .
  21. Korrektur von Hand des 17. Jh. am linken Rand, ersetzt: ihr gAbkürzung .
  22. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: zum handel.
  23. Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: er ihren gnaden.
  24. Hinzufügung oberhalb der Zeile von Hand des 17. Jh.: sy.
  25. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ir gnaden.
  26. Hinzufügung oberhalb der Zeile von Hand des 17. Jh.: sy.
  27. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ir gnaden.
  28. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ir gnaden.
  29. Hinzufügung oberhalb der Zeile von Hand des 17. Jh.: nach.
  30. Streichung: mit straff.
  31. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ansehen.
  32. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ir gnaden.
  33. Korrektur von Hand des 17. Jh. am linken Rand, ersetzt: gAbkürzung.
  34. Korrektur von Hand des 17. Jh. am linken Rand, ersetzt: die.
  35. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ihro gAbkürzung.
  36. Streichung: oder aber ir gAbkürzung amptleüten.
  37. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ir gnaden.
  38. Unsichere Lesung.
  39. Streichung: oder dero amptlüthen.
  40. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ihr gnaden.
  41. Streichung: gAbkürzung.
  42. Korrektur von Hand des 17. Jh. auf Zeilenhöhe, ersetzt: ihr gAbkürzung.
  43. Korrektur auf Zeilenhöhe, ersetzt: ihr gAbkürzung.
  44. Hinzufügung am linken Rand von Hand des 17. Jh.: Diß understrichen
    soll inn verlesung
    ußgelaßen werden.
  45. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ir gnaden.
  46. Streichung der Hinzufügung oberhalb der Zeile von Hand des 17. Jh.: dieselben.
  47. Hinzufügung oberhalb der Zeile von Hand des 17. Jh.: unßer g hAbkürzung.
  48. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ir gnaden.
  49. Korrektur von Hand des 17. Jh. am rechten Rand, ersetzt: jr gAbkürzung.
  50. Korrektur von Hand des 17. Jh. am linken Rand, ersetzt: ir gnaden.
  51. Korrektur von Hand des 17. Jh. auf Zeilenhöhe, ersetzt: ir gnaden.
  52. Streichung: wise.
  53. Streichung: zu.
  54. Streichung: ze.
  55. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ir gAbkürzung.
  56. Hinzufügung oberhalb der Zeile von Hand des 17. Jh.: wdwerden.
  57. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ir gAbkürzung.
  58. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ir gAbkürzung.
  59. Streichung: lenger.
  60. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: diewyl dann.
  61. Hinzufügung am linken Rand von Hand des 17. Jh.: dem gsatz gotes zuwider
    unnd.
  62. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ihr gAbkürzung.
  63. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ir gnaden.
  64. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: über.
  65. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: Ihr gAbkürzung.
  66. Hinzufügung oberhalb der Zeile von Hand des 17. Jh.: her.
  67. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ihr gAbkürzung.
  68. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: ihro gAbkürzung.
  69. Korrektur von Hand des 17. Jh. am linken Rand, ersetzt: bi.
  70. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: gegen.
  71. Korrektur von Hand des 17. Jh. am linken Rand, ersetzt: ann zytgrichterenBegriff: .
  72. Streichung: oder sonsten zwischen denn zytgrichteren dem nächstgesäßnen richterBegriff: oder amptmanBegriff: solches soll angezeigt
    und geoffenbaret werden.
  73. Streichung: er.
  74. Hinzufügung auf Zeilenhöhe von Hand des 17. Jh.: en.
  75. Korrektur von Hand des 17. Jh. oberhalb der Zeile, ersetzt: sicht.
  76. Hinzufügung am linken Rand von Hand des 17. Jh.: christenlich.
  1. Undatiert, wahrscheinlich entstanden kurz nach der Übernahme der Herrschaft durch den volljährig gewordenen Friedrich Ludwig von Sax-Hohensax um 1609.
  2. Leere Seite (Rückseite von Titelblatt).
  3. Vgl. SSRQ SG III/4 146-1.
  4. Zu den Jahr-und Wochenmärkten in Salez vgl. auch SSRQ SG III/4 232-1.