29Ajout dans la marge de
gauche par une autre
maina
Policey ordnungTerme : und mandatTerme : , so der wolgeboren herr Friderich LudwigPersonne : , freyherrTerme : von
der Hohen Sax, herr zu Sax unnd
VorsteggLieu :
etcAbréviation, unser gnädiger herrTerme : ,
sämptlichen underthanenTerme : lassen
vorhalten undt daneben gebotten, demselbigen gehorsamlich
nachzusetzen by vermitung einverlybter strafen.1
[1]
b
Erstlich, dieweil gott inn seinem wort uns vor allenn dingen heist
daß rych gottes suechen mit angehenckter verheisung, das unß alß dann
das überig alles zufallen werde.
So ist
c–unserer gnedigen
herrenCorrection par une main du XVIIe siècle dans la marge de
gauche, remplace : ihre gAbréviation
–c ernstlicher bevelch, will und meinung,Souligné das
alle unnd jede
underthanenTerme : , alt und jung,
weib unnd mann, so wohl deß
sontagßPériode : dimanche alß auff
die
wochentlichenDurée répétée : 1 semaine
predigenTerme : ,
gottes
wortTerme :
d fleisig besuechen und anhören sollen, fürnemlich des
sontags, auff die
wercktagenTerme : aber auß
jedem haus ein mensch erschynen soll.
3 Dann welche hierüber ungehorsam
ußbleiben werden, sollen darumb gestrafft werden, undt wirdt den
messnernTerme : bi ihren eiden bevolhen werden,
hieruf achtung zugeben unnd die
ungehorsamenTerme : anzuzeigen.
Terme :
[2]
Diewil sich auch befindt, das vil erwachsne kinderTerme : weder daß Vatter
UnserTerme : noch den christenlichen glaubenTerme :
recht bettenTerme : können unnd daher gnuegsam zu
spüeren, das entwederß die elterenTerme :
selbst nit betten können oder sonst ein gottlos, ergerlich wesen vor
den kinderen füehren unnd sy nit inn gottßforchtTerme : ufferziehen, dardurch dann der zornTerme : gotteß über uns gereitzt wirdt, so soll
man hinforters alle jahrDurée répétée : 1 année auff ein gwüsse darzu
verordnete zyt alle kinderTerme : ,
so über 7 jahr altÂge : 7 ans ,
für die pfarerTerme :
kommen unnd sy verhören lassen, die alß dann nit betten können,
sollen die elterenTerme : nach glegenheit gestrafft werden.
Terme :
[3]
Unnd nach dem die lychtfertigen
schwüerTerme :
unnd
gottßlesterungenTerme : leider
under jungen unnd alten dermasen gebrüchlich und üblich, das mann vil
mehr gottßlesteren unndt schweren alß gott annrüeffen unnd pitten
siehet und
höret, so verbieten
e–unser gnedig herrenCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : ihr gnaden–e alle
lychtfertige gottslesterliche schwüer, wie dieselbigen namen
haben und erdacht werden möchten, hiemit zum aller ernstlichsten
bi
straffTerme :
eineß halben
guldinUnité monétaire : 0.5 florin , jedesmal und so offt einer diß gebott übertretten
wirdt, eß seye gleich weib, mann, jung oder alt, unnd wirdt hiemit
allen unnd jeden
richterenTerme : ,
amptleüthenTerme : unnd
weiblenTerme : , auch gemeinen
unnderthanenTerme :
ufferlegt und befolhen, wo oder vonn wem sy solche
schwüerTerme : und
gottßlesterungenTerme : horten, dieselbigen jederzit an
f–gehörenden ortenCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : den–f
g zur gebürlichen straff
anzuzeigenTerme : . Eß möchte auch einer so groblich gott lestern,
manCorrection par une main du XVIIe siècle dans la marge de
gauche, remplace : ihr gnadenh
wurde
i ihn ferner
ann leib und guet
straffenTerme : .
Terme :
[4]
Item
j laßt
k–an unser gnedig herrenCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : ihr
gnaden–k
bei leibß- und sonsten höchster
straffTerme :
verbieten, all unnd jede in gottes wort und allen gueten geistlichen
unnd weltlichen
satzungenTerme :
verbottne
bluetschandtTerme : , deßgleichen
ehebruchTerme : ,
unzuchtTerme :
unnd
hurereyTerme : . Dann welche hierinnen
ergriffen und schuldig befunden wurden, sollen nach glegenheit unnd befindung der sachen mit allem ernst gestrafft
werden.
Terme :
Terme :
Terme :
[5]
Deßgleichen
l–laßend m unnßer gnedig
herrenCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : laßt ihr gnaden–l verbieten alle unzüchtige
liederTerme : , lychtfertige, üppige wort und werck, es
seie mit dantzen,
faßnachtspylTerme : ,
neüw jahr singenTerme : unnd dergleichen
lychtfertigen dingen mehr, dardurch der
n
jugendtTerme : zu allem
bösenTerme : ursach gegeben wird.
Dann welche hierüber ungehorsam erfunden wurden, sollen jedesmahl
mit einem halben
güldenUnité monétaire : 0.5 florin oder sonstenn nach befindung der sachen ernstlich
gestrafft werden.
Terme :
Terme :
[6]
Alle die jenigen, so noch vatterTerme : und muetterTerme : oder vögtTerme :
haben, sy seien mann oder wybß personenTerme : ,
sollen ohne derselbigen rath, vorwissen oder bewilligung sich nit
verhyrathenTerme : noch einige winckeleheTerme : hinderrucks solcher
ihrer elteren, vögten oder nechsten verwantenTerme : machen bi straff fünff pfundt pfennigUnité monétaire : 5 livres . Dann welche hierüber
ungehorsam wären, sollen ohn einige nachsehung gestrafft werden unnd
soll zu der oberkeit erkundigung unnd gefallen stehen, solche
unordenliche gemachte winckeleheTerme : widerum
auffzuheben unndt abzuschaffen.
Terme :
[7]
Item welche sich miteinanderen verlobtTerme :
oder sonsten vor ehelicher verpflichtung und dem ordenlichen kirchgangTerme : einander beschlaffenTerme : und biwohnen würden, die sollen umb 5 ₰Unité monétaire : 5 livres gestrafft und
ihnen kein offendtliche hochzitTerme : inn dem
wirtshausTerme : , sondern allein der kirchgang
hernach gestattet werden, dergestalt das die frauwTerme : ann statt des krantzesTerme : einen
schleyerTerme :
alß dann auffsetzten unnd tragen soll.
Terme :
Terme :
Terme :
[8]
Item
o–es laßend unser gnedig herrenCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : jr gAbréviation laßt–o mit allem ernst verbieten alles
spylenTerme : mit der
kartenTerme : ,
würfflenTerme : oder wie solche nammen haben mögen
bi straff
fünff
pfundtUnité monétaire : 5 livres
pfenning unnd sollen die wirt oder andere, in deren behausung
gespilt oder
getantzetTerme : wirdt, dopplete straff
erlegen, wie auch die
spillüthTerme : , so zum
dantzTerme : gespylt.
Terme :
Terme :
[9]
Item alles übermäsig trinckenTerme : unnd vollsaufenTerme : , daraus anderß nichts ervolgt als
verderbung lybß und der seelenTerme : .
Innsonderheit aber, da einer den anderen zum trunckTerme : zunötigen understehen oder sonsten dermasen überflüßig und vichisch trincken würdt, das er es widerum geben
müest, der soll umb j
₰Unité monétaire : 1 livre
gestrafft werden.
Terme :
[10]
VernersCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : Nachst solchemp, so verordnen
unnd befehlend
q–unser gnedig herrenCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : ihr gnaden–q,
daß
r alle unnd jede
underthanenTerme : , insonderheit aber die jenigen, so
haußvätterTerme : sindt und
600 Unité monétaire : 600 florins
vermögensTerme :
haben, sich mit einem gueten, volkomnen
harnischTerme : ,
ringkragenTerme : ,
armschienenTerme : ,
sturmhüetTerme : und
thiechlingTerme : oder
bein taschenTerme :
bis auff die
knieTerme : sampt einem langen
spießTerme : ,
schlacht
schwertTerme : oder
hellenpartenTerme : gerüst
halten. Die jungen
gesellenTerme : aber, so
17 jahrÂge : 17 ans alt
seindt, jeder ein guete, wohlgerüste
büchßTerme : ,
hellebartenTerme : oder
spießTerme :
haben soll. Waß sich inn
kriegß sachenTerme :
undt landsnot zuetrüeg, unseren genedigen herren undt dero
nachgesetzten
amptleüthenTerme : vermög pflicht
und eydt alß gehorsammen underthanen zu folgen undt das gemeine
vatterlandtTerme :
mit lyb, guet und bluetTerme :
s–retten unnd schirmen
zehelffen.Correction par une main du XVIIe siècle à la hauteur de la
ligne, remplace : verthädingen hëlffen–s
Terme :
Terme :
[11]
Item verbieten
t–unser gnedig herrenÀ l’original : hCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : ihr gAbréviation
–t bi hoher
straffTerme : , das keiner der selbigen underthanen
one erlaubnus oder vorwüssen
u–ires vogtsCorrection par une main du XVIIe siècle dans la marge de
gauche, remplace : ihr gAbréviation
–u sich inn
frömbder herren
kriegsdienstTerme : ergeben soll. Da aber einer je lust
darzuCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : zum handelv hette, soll
erCorrection au-dessus de la
ligne, remplace : er ihren gnadenw solches anzeigen, wirdt
er nach glegenheit guten bescheidt finden.
Terme :
[12]
Item
x verbieten
auchCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : ir gnadeny, das alle und jede
unterthanen
zinßTerme : ,
zehendenTerme :
unnd
gültenTerme : , wie
z solche von altersher schuldig, getreülich,
aufrichtig und zu rechter zit außrichten unnd bezalen oder eß sollen
die ungehorsammen nach glegenheit der sachen mit allem ernst gestrafft
werden.
[13]
Item wyln sich befindt, das etliche underthanen ire schuldige
tagwänTerme : eintwederß gar nit leisten oder
in leistung derselbigen sich dermasen faul und
liederlichTerme : erzeigen, das daraus gnuegsam zu spüeren, wie
schlechtlich sy ihre schuldige pflicht bedencken, so lassend
aa–unser gnedig herrenÀ l’original : hCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : ir gnaden–aa
einen jeden warnen, das hinforters die schuldigenn
tagwänTerme : mit besser
gehorsamkeitTerme : geleistet und treülich verricht werden, dann
syCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : ir gnadenab die ohngehorsamen,
so offt dieselbigen one erhebliche
entschuldigungTerme : außbleiben oder ire tagwän der gebür
ac nit versehen wurden, jedes
mal umb
j ₰Unité monétaire : 1 livre
ad anderen zum
exempelTerme :
ae–büßen laßenCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : ansehen–ae wöllen.
Terme :
[14]
Eß lassen auch
af–unser gnedig herrenCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : ir gnaden–af alles
wildpretTerme : , klein und
groses, es seien
hirschenTerme : ,
wilde schwynTerme : ,
gamßthierTerme : ,
füchßTerme : unnd
hasenTerme : , item die
fischereienTerme : , sonderlich aber die
bannbächTerme : , alß namlich die drey
forellenbächTerme :
in
SenwaldtLieu : , mit sampt der
WyßlenLieu : , aller dingß befreyen,
daß kein underthan soll
jagenTerme : ,
birschenTerme : , fischen oder
schiesenTerme : mögen außerhalb ir
ag–oder ires vogtsCorrection par une main du XVIIe siècle dans la marge de
gauche, remplace : gAbréviation–ag
erloubnus bi hoher
straffTerme : , dann welcher
hierüber ungehorsam erfunden wurd, der soll nach befindung der sachen
gestrafft werden.
Terme :
Terme :
Terme :
[15]
Da auch einiger underthan
frembdeTerme : und
ußheimscheTerme : personen sehen
oder erfaren wurde, die den
wildtbanTerme :
nit hielten, eß wäre inn welcher gestalt es beschäche, so wohl das
rotTerme : unnd
hochgwildtTerme : alß
gampsthierTerme : und
ander
weidwerckTerme : oder
fischereienTerme : bethreffendt, sollen
ah–die, soCorrection par une main du XVIIe siècle dans la marge de
gauche, remplace : die–ah solcheß sehen oder erfaren, bi ihren pflichten und
eiden entweders den oder dieselben frembden, die inn diser
herrschafft
wildtbanTerme : greifen oder dem
weidwerckTerme : inn
ai–unserer g hAbréviationCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : ihro
gAbréviation–ai
hohenTerme : unnd
nideren
gerichtenTerme :
nachgehen wurden,
gefenglich annemmenTerme : undt
inß
schloßTerme :
aj
überantwortenTerme : . So sie aber zu schwach
darzu werden, sollen sy bi den nächsten
nachpurenTerme : umb
hülffTerme : anschreien oder,
wo solcheß auch nit geschehen könt, solche
frembdeTerme :
wildtschützenTerme : also baldt
ak–al–von unserLecture incertaine–al gnedigen
heren vogtCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : ir
gnaden–ak
am
anzeigenTerme : . Und wirdt insonderheit den
sennenTerme : unnd
alpknechtenTerme : , sy seien herschafft lüth oder frembde,
ernstlich gebotten, das sy hieruff in dem
gebürgTerme : achtung geben, dann solte eß
sich befinden, das einer oder mehr diß fahls etwas
verschwigenTerme : , wurde er nit ohngestrafft
bleiben.
Terme :
Terme :
[16]
Item
an–unser gnedig herrenCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : ihr gnaden–an
lassendt mit allem ernst verbieten allen unbillichen verbottnen
wuecherTerme : , eß seye in
leihungTerme : oder entlyhung
geltsTerme : ,
zinßverschribungenTerme : ,
contractenTerme : ,
kauffenTerme : oder
verkauffenTerme : , wie solches
nammen haben mag, inn oder außerhalb ihrer
ao
herrschafft. Dann wo
syCorrection par une main du XVIIe siècle à la hauteur de la
ligne, remplace : ihr gAbréviationap verfahren würden, daß
derselbigen underthanen sich hierinnen übertretten, inn oder usserhalb diser herrschafft anderer gestalt gelt außlyhenn
oder entlyhen, kauffen oder verkouffen wurden, werden
syCorrection à la hauteur de la
ligne, remplace : ihr gAbréviationaq die
übertretterTerme : umb
zehen pfundt pfenningUnité monétaire : 10 livres straffen laßen. (
Die gebürlichen und zugelaßne zinßverschribungen
aber sindt dise: Alß namlichen von hundert guldiUnité monétaire : 100 florins
järlichenDurée répétée : 1 année
5 güldenUnité monétaire : 5 florins . Item
von xxv
₰Unité monétaire : 25 livres houptguets ein schöffel waisenMesure de volume : 1 boisseau blé (froment) . Item von
x ₰Unité monétaire : 10 livres
ein
viertel schmaltzMesure de volume : 1 un quart saindoux . Item vonn xx ₰Unité monétaire : 20 livres
ein pfundtUnité monétaire : 1 livre
undt vonn xx Unité monétaire : 20 florins
ein guldenUnité monétaire : 1 livre
zinß.Souligné)
ar
Terme :
[17]
Item
esCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : ir gnadenas lassend
at
au ernstlich
gebieten, daß alle undt jede underthanen ir
vieheTerme : ,
schwynTerme : ,
schaffTerme : und
gaisenTerme :
lassen dermasen
behirtenTerme : unnd verwahren,
daß sy inn den güetern keinen schaden thüen, oder eß sollen die
jenigen, so hierüber anderen schaden zu füegen, nach glegenheit der
sach gestrafft werden.
Terme :
Terme :
Terme :
[18]
Demnach
av–unser gnedig herrenCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : ir gnaden–av die
müllerTerme : und die
mülinenTerme : , deßgleichen alleß
mühlen gschierTerme : ,
stampfTerme : unnd
plüwelTerme :
mit grosem
costenTerme : underhalten müessen, so
lassen
syCorrection par une main du XVIIe siècle dans la marge de
droite, remplace : jr
gAbréviationaw ernstlich gebieten, das alle
underthanen, so selbß
kornTerme : haben,
dasselbig bi ziten, diewyl noch
wasserTerme :
vorhanden,
mahlenTerme : lassen, unnd nit ausserhalb
der herrschafft fahren, dan wo einer darüber ungehorsam sein
wurdt, der soll darumb ohn einigen nachlaß umb
x pfenningUnité monétaire : 10 livres gestrafft werden. So
aber je das
wasserTerme : so lang ußbliebe und etwa
armeTerme : oder
kranckeTerme : underthanen wären, die selbsten kein
kornTerme : haben, sonder vonn einer wochen zue der
anderen kouffen müesten, dieselbigen sollenn sich bei der oberkeit
anzeigen und umb erlaubnus pitten, ausserhalb der herrschafft zu
mahlen, soll ihnen nach gstalt der sachen vergönt werden.
Terme :
Terme :
Terme :
Terme :
[19]
Gleicher gstalt soll keiner kein holtzTerme :
daheim sägen, sondern zue der segenTerme : thuen
und daselbsten segen laßen bi straff 2 pfenningUnité monétaire : 2 livres .
Terme :
Terme :
[20]
Demnach auch die
jahr-Terme : undt
wochenmärcktTerme : zuͦ
SaletzLieu : den underthanen zu guetem sind angesehen worden
und
ax–unser gnedig
herrenÀ l’original : hCorrection par une main du XVIIe siècle dans la marge de
gauche, remplace : ir gnaden–ax solche jahr
unnd wochen märckt nit gedencken abgehen zu laßen, so gebieten
syCorrection par une main du XVIIe siècle à la hauteur de la
ligne, remplace : ir gnadenay bi
straffTerme :
3 ₰,Unité monétaire : 3 livres das
kein
underthanTerme : auß diser herschafft weder
schmaltzTerme : ,
käßTerme : ,
zigerTerme : ,
hampffTerme : ,
eyerTerme : ,
huënerTerme : außerhalb der herrschafft trage oder
daßelbig inn den
heüserenTerme :
daheim verkauffe, sondern alle
möntagPériode : lundi gen
SaletzLieu : auff die jahr- unnd
wuchen marckt bring und daselbsten feyl
habe. Da aber einer zu
SaletzLieu :
hampf werckTerme : ,
garnTerme : ,
hünerTerme : ,
eyerTerme : und dergleichen
feyl
gehabtTerme : , und eß nit hette verkauffen können, und daraus wüste,
zu
VeldkirchLieu : ,
AltstettenLieu : oder anderstwo in der nähe
az gelt zu lösen, soll er solches dieselbig
wochenTerme : thuen mögen. Jedoch die nächste wochen
darnach widerum auff dem
marcktTerme :
zu
SaletzLieu : , da er etwas wyterß
zuverkouffen hatt,
baerschynen und einem armen jederzyt nach
seinem begeren und umb sein gelt wenig oder vil gevolgen
bb
laßen.
4
Terme :
Terme :
Terme :
Terme :
Terme :
[21]
Und diewyl in ellenTerme : , gwichtTerme : und maßTerme : eß inn diser herrschafft jederzit dem VeldkirchLieu : er gwicht und mess gleich gehalten worden, so
solle hinfüro an straffTerme :
3 ₰Unité monétaire : 3 livres
gebotten sein, daß in außhauwung und verkouffung deß fleischesTerme : das VeldtkirchLieu : er gewicht und pfundt gebraucht, auch das
fleisch höher nit alß daselbsten verkaufft werden sölle, darumb
ihme ein jeder diß fahls wird vor schaden zu sein wißen.
Terme :
[22]
Item
bc–unser gnädige herrenÀ l’original : g hCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : ir gAbréviation–bc verbieten bei
straff
2 ₰Unité monétaire : 2 livres , daß
kein underthan einige
kelberTerme : oder
kitziTerme : den
metzgerenTerme :
verkauffen sollen, sy seyen dann zum wenigisten
drei
wochenPériode : 3 semaines alt unnd sollen jederzit durch den
weibelTerme :
solche feile kälber oder kitzi erstlich im
schloßTerme : angebotten
bd, wie gleichfalß die
hüenerTerme : und
eyerTerme : .
Terme :
Terme :
[23]
Eß befindt sich auch, das ohnangesehen es vor langst verbotten
gewest, die frömbden
bettlerTerme : und
landtstricherTerme : , insonderheit
aber die
heidenTerme : und
zegynerTerme : , deßgleichen die
fahrendeTerme :
schuelerTerme : und andere dergleichen starke,
ohnpresthaffte bettler und
landtleüfferTerme : , die
anderst
nichtß suechen, alß den armen mann zu
bestelenTerme :
und umb das sein zubringen oder zubetriegen, nicht zubehausen noch
zubeherbergen, sondern stracks durch unnd ihreß wegß fort zu wysen, das
doch etliche underthanen solches alleß ohngeachtet dergleichen
landtstrycherTerme : und
bettlerTerme : an sich ziehen, behausen,
beherbergenTerme :
und bißwilen ihnen ir erbettelt
brotTerme : essen
helffen, so lassen
be–wolgemelt unser
gnädige herrenÀ l’original : g hCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : ir gAbréviation–be hinforters
gebieten, das kein underthan solche starcke, ohnbresthaffte
landstreicher,
fahrendeTerme :
schuelerTerme :
und zegüner,
keßlerTerme : und
kromerTerme : , eß seyen
wyber
oder manTerme : , sollen behausen noch beherbergen, sondern dieselbigen ihreß wegs wysen oder den
amptleüthenTerme :
anzeigenTerme : bei
straffTerme :
2 ₰Unité monétaire : 2 livres .
Da aber einige
kranckeTerme : oder sonsten
bresthaffteTerme : ,
alteTerme : leüth wären, die ihr
brotTerme :
mit ihrer hand nit verdienen konnen, sollen dieselbigen ein
nachtTerme : in der herrschafft mögen geherbergt,
unnd alß dann nit gleich von einem
dorffTerme :
in das ander, sonder auß der herrschafft gewysen werden. Dann
bf–unser gnädige herrenÀ l’original : g hCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : ir gAbréviation–bf hieruff werden
achtung geben lassen, und nit gemeint sind, solche anordnung
bg zu
leidenTerme : .
Da aber einer oder mehr underthanen wären, welche die
werck der barmhertzigkeit ihrem nächsten erzeigen wöllen,
sollen sy daselbig den haußarmenTerme : bekanten herrschafft leüthen, deren leider inn
disen thüren zyten gnueg vorhanden sind, bewysen und in der kirchenTerme : das allmüesenTerme : geben, soll alß dan den hußarmen threülich
ußgetheilt werden.
Terme :
Terme :
Terme :
Terme :
Terme :
Terme :
Terme :
[24]
Und diewil etliche
underthanenTerme : von solchen
landstreichenden
bettlerenTerme : , deßgleichen
den farenden
schuelernTerme : , item
zegünernTerme : und
altenTerme :
wibernTerme : , etwan ihre
kranckeTerme :
mennerTerme : , wyber,
kinderTerme : und
vieheTerme :
abgöttischerTerme : zeüberischer wys
segnenTerme : lassen
bh–unnd aberCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : diewyl dann–bh solch
abgöttischTerme :
zouberTerme :
und segnen
bi anderst nichts dann ein falscher
betruegTerme : ist, damit gottes nammen gelesteret
und sein wort mißbrucht wirdt, so lassend
bj–unser gnädige herrenÀ l’original : g hCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : ihr
gAbréviation–bj bi hoher
straffTerme : verbieten, daß hinforters kein
underthan, eß seye
wyb oder manTerme : , jung oder
alt, sich selbsten, sein
vieheTerme : oder anders von
solchen landstreichern oder anderen, sy seien, wer sy wöllen,
segnenTerme : noch auch die
zegünerTerme : ihnen
wahr
sagenTerme : lassen, dan
syCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : ir gnadenbk mit allem ernst
obCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : überbl disem gebott
halten werden.
Terme :
Terme :
Terme :
Terme :
Terme :
Terme :
Terme :
Terme :
[25]
bm–Vilgenant unser
gnädige herrenÀ l’original : g hCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : Ihr gAbréviation–bm lassen auch
gebieten, daß keine underthanen einige
fischTerme : , die usserhalb den
bannbechenTerme : gefangen werdent, sollend an
frembde ortTerme : , sonder erstlich dieselbigen inn
daß
schloßTerme : tragen und do mann solcher nit
bedörffte, alß dann soll erlaupt sein, den
pfarerernTerme : ,
würtenTerme : ,
amptTerme : unnd
herschafft
leüthenTerme : dieselbigen
zuverkouffenTerme : ,
doch anderer gestalt nit, dann umb ein zimlichen pfenning.
Terme :
Terme :
[26]
Alle bruggenTerme : , steg
und wegTerme : sollen gebesseret werden, vonn den jenigen, die
solcheß zuthuen schuldig bei straff 2 ₰Unité monétaire : 2 livres .
[27]
Mit
zünenTerme : ,
taglonenTerme : ,
beümTerme : setzen,
anryßTerme : undt dergleichen soll eß gehalten
werden, wie vonn alters
bn
gebrüchlich, und man deßwegen jederzit bi den
amptleüthenTerme : wirt bescheidt finden.
Terme :
Terme :
Terme :
[28]
Item eß soll keiner keine gatterTerme : und hurdenTerme : gegen den yngeschlagnen
güetern offen lassen bi straff x ₰Unité monétaire : 10 sous/sols , und do eß frömbdeTerme : wären, sollen sy inn trostungTerme : genommen werden.
Terme :
[29]
Item eß sollen auch alle grabenTerme : auff dem
rietTerme : , deßgleichen wo sonsten güeter
zusammen stosen uffgethon und geseüberet werden, damit das wasserTerme : seinen lauf haben möge und die güeter
nit ertrinckenTerme : , dann alle
jahrDurée répétée : 1 année zu
mittem meyenDate : 15. mai solche gräben in jeder
gemeindt sollend besichtiget unnd die ungehorsamen umb x Unité monétaire : 10 sous/sols gestrafft
werden.
Terme :
Terme :
[30]
Item, welcher dem anderen seine böumTerme :
schütten oder sonsten inn den wingartenTerme :
und anderen früchtenTerme : auff dem feldtTerme : etwaß entfrembdenTerme : wurde, der soll wie von alterher umb x Unité monétaire : 10 livres gestrafft werden.
Wurde er aber nachtsTerme :
ergriffen, soll die straff doppel sein.
Terme :
[31]
Item, so gebieten
bo–unser gnädigen herrenÀ l’original : g hCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : ihr gAbréviation–bo allen undt
jeden underthanen by den pflichten und eiden, damit sy
inenCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : ihro
gAbréviationbp zugethan unndt by
gebürenderCorrection par une main du XVIIe siècle dans la marge de
gauche, remplace : bibq straff,
da einer wurde sehen, hören oder innen werden, daß
widerCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : gegenbr dise abgelesne
mandatenTerme : wäre gehandlet, gefräflet oder
inn einigerley wiß oder weg gethan worden, daß allwegen
bs–irem vogtTerme :
anzuzeigenTerme : und
zeoffenbaren.Correction par une main du XVIIe siècle dans la marge de
gauche, remplace : ann
zytgrichterenTerme : –bs
bt. Dann wo fern sich befinden wurde, daß
einer oder mehr etwas
verschwigenTerme : , der
oder dieselbigen sollen ohne alle gnadt gestrafft werden.
Terme :
[32]
Item wann sich tags oder nachtsTerme : zutragen
wurde, das die underthanen im schloßTerme : zu
VorsteggLieu : ohngewohnliche schüßTerme :
mit groben stuckenTerme : , doppel hackenTerme : oder sonsten lüthenTerme :
hören wurden, sollend sy von stund an sturm
schlahenTerme : und mit ihren obergewehrenTerme : dem schloßTerme : zulauffen,
die wyberTerme : aber sollen kübelTerme : unnd wassergeltenTerme : mit ihnen bringen, da etwan feührs notTerme : , darvor gott sein wöll,
vorhanden, damit zu löschen. Terme :
Terme :
[33]
Waß sonsten wyters sein möcht, das in disen mandatenTerme :
nit begriffen, dem gottes wort und allen heilsammen christenlichen
satzungenTerme : , deßgleichen den alten mandaten
und diser herrschafft bruchTerme : zu wider und
entgegen, soll anderer gstalt nit gstrafft werden, alß wan daselbig
hierinn außgetruckt wäre.
[34]
Da auch einer oder mehr underthanenTerme : wären,
so dise mandatenTerme :
nit alle inn ablesen gnueg verstahn oder behalten könte, der oder
dieselbigen sollen bi den amptleüthenTerme : oder
pfarernTerme :
dise beschribne mandaten finden, welche ihnen auff ihr begeren
gnueg sollen vorgelesen und offenbaret werden.
Diß alles wirdt eüch gemeinlich darumb vorgelesenTerme : , das üwer gnädigbu herrbv dahin allein sëhendCorrection par une main du XVIIe siècle au-dessus de la
ligne, remplace : sichtbw, damit under
eüch ein bxstill,
rüewig leben möge gefüert und gottes wie auch der oberkeit zornTerme : und ungnad verhüetet werden, darnach sich
ein jeder wirt wissen zu richten und seinen schaden zuverhüeten.
Résumé
Polizeiordnung und Mandat unter Freiherr Friedrich Ludwig von Sax-Hohensax:
1. Kirchenbesuch
2. Kinderlehre
3. Gotteslästerung, Fluchen
4. Blutschande, Ehebruch, Unzucht und Hurerei
5. Unzüchtige Taten und Worte, Tanzen, Fastnachtsspiel, Neujahrssingen der Jugend
6. Heimliche Eheversprechen (Winkelehen)
7. Vorehelicher Beischlaf
8. Spiel und Tanz
9. Trinken und Saufen
10. Rüstung der Hausväter mit einem Vermögen über 600 Gulden, Rüstung der Gesellen über 17 Jahre
11. Reislauf
12. Zinsen, Zehnten und Renten bezahlen
13. Frondienst (Tagwerk)
14. Jagd und Fischerei
15. Wilderer und Wildfrevel
16. Geldverleih und Zinsverschreibungen (Wucher)
17. Behirten von Vieh
18. Mühlen und Stampfwerke
19. Sägereien
20. Jahrmarkt und Wochenmarkt
21. Masse und Gewichte
22. Schlachtung von Zicklein und Kälbern
23. Beherbergung von fremden Bettlern, Landstreichern, Zigeunern, fahrenden Schülern etc.
24. Betrügerische Wahrsagerei oder Zauberei durch Bettler, Landstreicher oder Zigeuner
25. Fischerei und Fischverkauf
26. Unterhalt von Brücken und Wegen
27. Zäunen, Taglohn, Bäume pflanzen und Überhang von Baumfrüchten (Anries)
28. Gatter schliessen
29. Säuberung der Wasserleitungen
30. Feld- und Obstfrevel bei Tag und Nacht
31. Anzeigepflicht
32. Drohende Kriegsgefahr, Sturmläuten
33. Alles, was diesem Mandat, alten Mandaten, Bräuchen der Herrschaft oder christlichen Satzungen widerspricht, wird bestraft.
34. Wer etwas nicht versteht, soll bei den Amtleuten oder beim Pfarrer nachfragen.