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SSRQ SG III/4 226-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 226-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Johann Jakob Zweifel, Landvogt von Werdenberg-Wartau, verleiht den Zoll für 10 Jahre, erneuert die Zolltarife sowie die Zoll- oder Weggeldordnung, gefolgt von älteren Bestätigungen der Zollordnung sowie einer Zollverleihung von Landvogt Othmar Zwicky von 1752

1742 Mai 1 – 1752 Mai 15.

Landvogt Johann Jakob Zweifel belehnt am 15. Mai 1742 alt Schulmeister und Richter Hans Schwendener, seinen Bruder Baumeister und Steuervogt Schwendener, Hauptmann Gallus Tischhauser und alt Säckelmeister Hans Beusch auf 10 Jahre mit dem Zoll. Der Marktzoll gehört dem Landvogt, während der übrige Zoll von den Zollpächtern ab Mitte Mai 1742 gemäss den vorgegebenen Zolltarifen eingezogen werden darf. Jährlich müssen die Zollinhaber Mitte Mai 100 Gulden dem Landvogt, Landammann und den Richtern auf das Schloss bringen. Während fünf Jahren soll die Belehnung unabänderlich bestehen bleiben, die weiteren fünf Jahre soll es ihnen freistehen, die Zollpacht zu behalten oder nicht.

1742: Landvogt Johann Jakob Zweifel erneuert auch die Zolltarife und die Ordnung über den Zoll, die Zollbefreiung und die Zöllner.

Diese Zollordnung wurde bereits am 1. Juli 1690 von Landvogt Bartholome Paravizin in Anwesenheit seiner Amtsleute, Landammannn Johann Zogg, Hauptmann Büchler, Leutnant Senn, Schulvogt Litscher und Zoller Hans Senn bestätigt.

Die vorgeschriebenen Artikel betreffend den Zoll oder das Weggeld werden auch von Glarus bestätigt und das Zollbuch am 11. Dezember 1587 von Landvogt Rudolf König besiegelt.

Da die Untertanen die Zollordnung oft nicht beachten, bestätigt Glarus am 7. Juni 1664 diese in allen Punkten.

Nach dem Bericht von Landvogt Heinrich Tschudi, dass die Gamser den Zoll nicht bezahlen wollen, erkennen Landammann und Rat von Glarus am 26. Januar 1620, dass der Landvogt auf der Bezahlung des Zolls durch Gams bestehen soll.

Im Mai 1752 verleiht Landvogt Othmar Zwicky den Zoll auf 8 Jahre an alt Säckelmeister Hans Beusch und Baumeister Hans Thomas Schwendener, beide von Räfis.

  • Signatur: StASG AA 3 A 11-1
  • Originaldatierung: 1742 Mai 1 – 1752 Mai 15
  • Überlieferung: Original, Heft (8 Doppelblätter) mit Umschlag
  • Erhaltungszustand: Umschlag fleckig, verfärbt, zerfleddert
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 16.5 × 21.0
  • 2 Siegel:
    1. Landvogt Johann Jakob ZweifelPerson: , Papierwachssiegel, rund, aufgedrückt, gut erhalten
    2. Landvogt Othmar ZwickyPerson: , Papierwachssiegel, rund, aufgedrückt, gut erhalten
  • Sprache: Deutsch

  • Signatur: StASG AA 3 A 11-2
  • Originaldatierung: 1802
  • Überlieferung: Abschrift, Heft (5 Doppelblätter, Einzelblatt)
  • Erhaltungszustand: an den Faltstellen z. T. gebrochen
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 18.0 × 23.5
  • Sprache: Deutsch

  1. Das vorliegende Heft ist von der Hand des Landschreibers Joachim LeglerPerson: verfasst und setzt sich aus mehreren Teilen zusammen: Beim ersten Eintrag handelt es sich um eine 1742Datum: 1742 von Johann Jakob ZweifelPerson: , Landvogt von Werdenberg-WartauOrt: , aufgestellte und gesiegelte Zollverleihung oder Zolladmodiation auf 10 Jahre. Darauf folgt die ebenfalls 1742 durch den Landvogt erneuerte ZollordnungBegriff: mit ZolltarifenBegriff: . Den Tarifen und der Ordnung werden Regesten von früheren Bestätigungen der ZollordnungBegriff: aus den Jahren 1587Datum: 1587, 1664Datum: 1664, 1690Datum: 1690 sowie eine Erkenntnis von Glarus von 1620Datum: 1620 angefügt, wobei es sich beim letzteren Datum wahrscheinlich um einen Irrtum des Schreibers handelt. Die Erkenntis ist unter Landvogt Heinrich TschudiPerson: erfolgt, der von 1668 bis 1671Datum: 1668 – 1671 Landvogt in Werdenberg war. Das Heft schliesst mit einer gesiegelten Zollverleihung auf 8 Jahre von Landvogt Othmar ZwickyPerson: vom Mai 1752Datum: Mai 1752.

    Das Heft wurde wohl für die Landvögte zur besseren Handhabung der ZölleBegriff: aufgestellt. Es enthält ein paar wenige Nachträge bei den Zolltarifen und weist starke Gebrauchsspuren auf. Im Zusammenhang mit Streitigkeiten vor dem Bezirks- und Kantonsgericht St. Gallen 1839/1840 um den Zoll in Werdenberg wurden Teile aus dem Heft vidimiert oder kopiert, die heute alle im KA Werdenberg liegen (Zollverleihung von 1742: Vidimus [1836]: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-23; Kopie [1836]: KA Werdenberg im OA Grabs  Nr. 10-58. – Zollordnung: Vidimus [1836]: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-20. – Zollverleihung 1752: Vidimus [1836]: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-31; Kopie [1836]: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-24. – Regesten der Bestätigungen von 1587, 1620, 1664 und 1690: Vidimus [1836]: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-18. Im Verzeichnis vom KA Werdenberg stimmen teilweise die kurzen Regesten oder das Beglaubigungsdatum nicht).

  2. 1780Datum: 1780 werden sowohl der ZollBegriff: von Landvogt Jakob SchindlerPerson: neu verliehen als auch ZolltarifeBegriff: und -ordnung erneuert. Die ebenfalls gesiegelte VerleihungBegriff: wurde wörtlich von den früheren Verleihungen übernommen; nur die Datierungen und Namen wurden angepasst. Auch die Zolltarife stimmen bis auf zwei kleinere Änderungen mit den Tarifen von 1742 überein. Weiter wurden auch ZollordnungBegriff: und Regesten der früheren Bestätigungen unverändert übernommen (Original: StASG AA 3 A 11-3; Druck: Senn, Chronik, S. 243–253). In der Edition von Senn entsteht der Eindruck, dass die Zollordnung von 1690Datum: 1690 stammt, da dort die Bestätigung direkt an die Ordnung anschliesst. Doch in der Vorlage ist die Bestätigung von 1690 nicht direkt unter die Ordnung gesetzt, sondern folgt (wie auch 1742) erst auf der nachfolgenden Seite zusammen mit den anderen Bestätigungen. Da die älteste Bestätigung sowie die Siegelung des Zollbuchs auf das Jahr 1587Datum: 1587 zurückgehen, ist anzunehmen, dass die Zollordnung um das Jahr 1587 entstanden sein muss. Ältere Zolltarife und -ordnungen vor 1742 sind jedoch keine überliefert.

  3. Zum ZollBegriff: in WerdenbergOrt: siehe auch SSRQ SG III/4 14-1; SSRQ SG III/4 36-1; SSRQ SG III/4 185-1, Art. 20; KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-13ff; LAGL AG III.2457:002 sowie die Einträge in den UrbarenBegriff: SSRQ SG III/4 143-1, Art. 17; SSRQ SG III/4 229-1, S. 110; siehe auch die OrdnungBegriff: und TarifeBegriff: von GlarusOrganisation: über das WeggeldBegriff: der WerdenbergerOrganisation: gegenüber den SarganserländernOrganisation: SSRQ SG III/4 254-1.

Editionstext


WerdenbergOrt: ische zohlBegriff: - a–und undKorrigiert: und–a
weggelthBegriff: admodiationBegriff:
und ordnungBegriff: anno 1742UnterstrichenOriginaldatierung: 1.1.1742 – 31.12.1742,
mmprmanu propria
J JJohann JacobPerson:

Zohl in RäfisOrt:
betrbetreffend

[fol. Iv]Seitenumbruch [S. 1]Seitenumbruch
b–No 7Hinzufügung am linken Rand–b
Ich, Johann Jacob ZweifellPerson: , des raths
hoͤchloblnhoͤchloblichen gemeinen standts Glarus
Organisation:
,
dermahlen regierender landtvogt
der graffschafft Werdenberg und herrschafft WarthauwOrt: ,
urkunde hiermit, das im mayen anno 1742Originaldatierung: Mai 1742
der landtzohlBegriff: all hier in der graffschafft aus gutbefinden und über
laßung der hoͤchgeacht, hochedell gebohrnen, gesträngen, vornehmmb, vorsichtig und hoch weißen herren, herren
landtamanns und rathes hochloblnhochloblichen
gemeinen standts Glarus
Organisation:
, dann
auch der vorgeachten achtbahr, ehrsamenn und bescheidenen amannBegriff: und
richternenBegriff: , als ausgeschoßenen und
vorgesezten des allhiesigen landts,
dar von von hochernant den ersteren
zu handen eines jeweilligen regierenden herren landvogts 1. von den
zweyten aber 2 drytheillBegriff: bezogen
werden, under folgenden conditionBegriff:
und gedingen für 10 jahrZeitspanne: 10 Jahre auf ein
anderen folgende verlaßen den
achtbahren, ehrsammb und bescheidenen
alt schullmrschulmeisterBegriff: und richter HansPerson: , seinen
bruder steürvogtBegriff: und baumrbaumeisterBegriff: , den
SchwendenerPerson: en, haubtmhauptmannBegriff: Gallus
Tischhaußer
Person:
und alt sekellmeisterBegriff:
Hans BüschPerson: .
[S. 2]Seitenumbruch
1.o Daß der markht-zohlBegriff: laut artickhells
im landtsbuchBegriff: 1 und bis dahinigen
immer wärenden uebungen einem jeweilligen
herren landtvogt gen glich und alligklichen solle anvorbehalten seyn.

2.o Das der andere zohlBegriff: von nun an von
ihnen möge und solle eingezogen werden
und sollen sey den anfang darvon
machen zu mitem mayen anno 1742Originaldatierung: 15.5.1742.

3.o Solle eine klahr und deütliche zohls
tariffen
Begriff:
errichtt und ihnen übergeben,
damit sie denen zu ihrem verhalt
sich bedienen und ochHinzufügung oberhalb der Zeilec derselben inhalt
die zöhl einziehen mögen.

4.o Wann frömbde old heimbscheBegriff: in abstattung der zöhlenBegriff: gefahrlichkeiten gebrauchen, solche verweigeren, ablougnen, abfahrenBegriff: oder auf andere
weiß hinterhaltenBegriff: , die selben ohne
schonen und anstandt einem
jeweilligen herren landtvogt anzugeben, damit er sie zur correctionBegriff:
ziechen und je nach beschafenheit
abstraffen möge.
[S. 3]Seitenumbruch
5.o Disere zohls bestehnungAuffällige Schreibung Begriff: solle 5 jahrZeitspanne: 5 Jahre,
nammblich von mitem meyen anno 1742
bis zu mitem mayen anno 1747
Datum: 15.5.1742 – 15.5.1747
, gewüß
und ohn abenderlich bestehen, auch
all jährlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr zu jeder zeit zu mitem
mayen
Datum: 15. Mai
auf eines jeweilligen herren
landtvogts gelegenheit und ansegenden
tag auf das schlosBegriff: franco liferen
 100Währung: 100 Gulden , ich schreibe mit worten gulden
hunderet, zuhanden herren landtvogtsBegriff: und des landtsamannBegriff: und
richterenBegriff: abstatten und bezahlen.
Da danne die erste bezahlung verfallen
thut auf mitem mayen anno 1743Datum: 15.5.1743 (Termin/Frist).

6.o Hernach nach 5 jahrZeitspanne: 5 Jahre, namblich von miten
mayen anno 1747 bis zu mitem mayen anno 1752
Datum: 15.5.1747 – 15.5.1752
,
umb bemelte 100 Währung: 100 Gulden den zohls
besteheren frey stehen solle, die zohls
belehnung zu behalten und continuieren oder aber wider aufsagen und
zu handen zu stellen.

7.o So sollen die zohls besteherenBegriff: mit dem
zohlBegriff: einziechen nit über nach beschreibene zohl tariffenBegriff: fahren, damit
kein klag erfolgen thue. Dann wann
sie darüber schreiten wurden, so solle
es einem jeweilligen herren landtvogt,
landtsamann und den richtenKorrigiert: richternd frey
stehen, den zohl nach ihrem belieben
zu ihren handen zunehmen.
[S. 4]Seitenumbruch

Dessen danne zur besterckhung und
bekrefftigung, so habe gegenwertiges instrument mit meinemHinzufügung oberhalb der Zeilee anerbohrnen
secret insigell bekrefftigen wollen.2
[S. 5]Seitenumbruch

f–No 6Hinzufügung am linken Rand–f Zohl ordnungBegriff: old tariffenBegriff: für
die grafschafft WerdembergOrt: nach
erforderlicher nothwendigkeit
renoviert und verbeßeret anno 1742Originaldatierung: 1.1.1742 – 31.12.1742
von s jAbkürzung, dem hochgeachten, hochedellgebohrnen, gesträngen herren,
herren Johann Jacob ZweifellPerson: ,
des gemeinen raths zuo GlarusOrt: Organisation: ,
dermahlen in gedachter grafschafft, auch herrschaft WarthauwOrt:
regierender landtvogt, wornach
hinkönftige zohlerBegriff: sich regulieren und richten, auch
laut denen inhalt den
zohlBegriff: behörigen orths
gehorsammlich abzustatten und richtig zubezahlen, bey
hoch und schwärer
strafBegriff: sich niemand
widersetzen noch
weigeren soll.
1.o von dem weinBegriff:
gbz xr
für j saum weinVolumenmass: 1 Saum Wein 1
für j lägelen weinVolumenmass: 1 Legel Wein 2
für ein saum weltschenBegriff: weinVolumenmass: 1 Saum Wein 1 3
für ein fuoder weinVolumenmass: 1 Fuder Wein 1
für eine lägelen weltschen weinVolumenmass: 1 Legel Wein 3
für ein fuder weltschen weinVolumenmass: 1 Fuder Wein 2
für ein saumVolumenmass: 1 Saum eßigBegriff: nüw 1 2
für ein saumVolumenmass: 1 Saum branten weinBegriff: nüw 2
[S. 6]Seitenumbruch
2.o vom getreidtBegriff:
gbz xr
für ein ganzen sakhBegriff: mit weizenBegriff: ,
kernenBegriff: , wickhenBegriff: , erbsBegriff: , linßenBegriff: ,
hirschBegriff: etcAbkürzung
2
für ein sackh faßenBegriff: , haberBegriff: , nußBegriff: 1
für j ledi kohrnenVolumenmass: 1 Ledi Korn 1
für ein centner risGewicht: 1 Zentner Reis vildischUnsichere Lesungg 1
für ein ganz reiß faßVolumenmass: 1 Fass Reis 4
für ein reißBegriff: sackh 2 1
für j viertellVolumenmass: 1 Viertel flachsBegriff: old hanf sammenBegriff: 1
von aller handt garten samenBegriff: und
dergleichen
2 1
3.o
von schmalzBegriff: , schmärBegriff: , unschletBegriff: und
käßBegriff:
gbz xr
für ein saum schmalzVolumenmass: 1 Saum Schmalz 1
für ein viertell schmalzVolumenmass: 1 Viertel Schmalz 1
für ein center ohnschligGewicht: 1 Zentner Unschlitt oder schmärBegriff: 1
für 5 käß 1
für j käß faßVolumenmass: 1 Fass Käse 2 1
für ein SchweizerOrt: , GlarnerOrt: old
anderen zigerBegriff:
1
für ein ziger faßVolumenmass: 1 Fass Ziger 2 1
für ein seitenBegriff: salzBegriff: 2
von ein saum salzVolumenmass: 1 Saum Salz 1
von ein rörli salzVolumenmass: 1 Röhrchen Salz 3 2
[S. 7]Seitenumbruch
4.o
von roßBegriff: und veichBegriff:
gbz xr
für ein gawalBegriff: oder gutschen pferdtBegriff: 1 2
für ein gewöhnlich pferdtBegriff: zum
verkauf, ein hengstBegriff:
1
ein stuottenBegriff: oder fülchBegriff: 3 2
ein feldt roßBegriff: 1 3
für ein rindBegriff: 1
für ein sauwBegriff: old schweinBegriff: 2
für ein schoffBegriff: , gaißBegriff: oder bockhBegriff: 1
für ein kalbBegriff: 2
[S. 8]Seitenumbruch[S. 9]Seitenumbruch
5.o
von eißenBegriff: , stachellBegriff: , mettalBegriff: und
allerlein ertzBegriff:
gbz xr
für ein saumVolumenmass: 1 Saum zinnBegriff: , kupferBegriff:
oder bleyBegriff:
1 3
für ein saumVolumenmass: 1 Saum ehreneBegriff: häfenBegriff: 3 2
für j saumVolumenmass: 1 Saum gschlagen kupferBegriff: 3 2
für j saumVolumenmass: 1 Saum eißen oder stachell 1 3
für j schinn eißenBegriff: , ein haller ½
für j segeßenBegriff: , ouch ein haller ½
für j saumVolumenmass: 1 Saum harnistBegriff: 1 3
für saum nadlenBegriff: 1
für j saumVolumenmass: 1 Saum ruothenBegriff: oder gebunden
eißenBegriff:
3 2
für ein genze ledi zinnBegriff: , kupferBegriff: ,
bleyBegriff: , eißenBegriff: oder stachellBegriff:
1 3
von in ledi ruothen oder gebunden
eißen
2
von j ledi ehrene häfen, gschlagen
kupfer, harnist old haar nadlenBegriff:
3
von ein zenter eißen trattBegriff: 1
von j zenter glettyBegriff: 3
von j zenter rauchBegriff: möschBegriff: , ertzBegriff: und
mettalBegriff: , darunter rothgießerBegriff:
arbeitBegriff: ouch begreifen
1
für j fäsli schwartz oder weiß
sturtzblechBegriff:
1
für ein dopplet fäsli dergleichen 2
für ein zenter allerley negellBegriff: 1
für ein fäsli mit feillenBegriff: 1
für jedes 100 sichlenBegriff: 2
für allerley schloßerBegriff: und schmidwerckhBegriff: , yßen kram, auch allerley werckh zeügBegriff: und instrumenten, uhr werckhBegriff: , compassBegriff:
und anders, was sein mag,
vom zenter
2
für allerley feüer rohrBegriff: , pistohlenBegriff: ,
püferBegriff: , harnischBegriff: , schlingenBegriff: , spießBegriff: ,
hallabartenBegriff: , was oberkeitlichen paßBegriff: hat und nit contrabandenBegriff:
ist, vom zenter
3
6.o von tuchBegriff: und dergleichen waren
gbz xr
für ein zentner Gewicht: 1 Zentner brüschBegriff: und FranzösischtuchBegriff: 1
für ein zentnerGewicht: 1 Zentner allerley scharlatBegriff: ,
HolländischOrt: , EnglischOrt: , SpannischOrt: und
ander dergleichen köstlichen tücher,
auch h– schargenenBegriff: Unsichere Lesung–h , sammathBegriff: , damastBegriff: ,
attlasBegriff: , camalothBegriff: und dergleichen
köstlichen wahren
2
ittem ein tuch 12 rinscher, ist j saumm 2
für ein saum weltschen tuechBegriff: 2
für j saum zwilchBegriff: oder leinituechBegriff: 2
für ein stuckh barethBegriff: 1
für ein saum barchetBegriff: 3
für ein saum reine leinwathBegriff: 3
für ein saum gewandtBegriff: 2
für ein saum seidenBegriff: Volumenmass: 1 Saum Seide 1
[S. 10]Seitenumbruch
7.o
von wollenBegriff: , hanfBegriff: , flachsBegriff: , garnBegriff:
gbz xr
für ein zentner wollenGewicht: 1 Zentner Wolle 2
für ein sackh wollen 3 2
für ein EnglischenOrt: wollen sackh 2 1
für j zentner hanfGewicht: 1 Zentner Hanf, reistenBegriff: , flachs 2
für j zentner reistin, flächsin oder
bauwolle garnBegriff:
3
von j saum papirBegriff: 3 2
für j saum seillerBegriff: 3 2
8.o
von läder wahren
gbz xr
für ein hautBegriff: 1
für 12 kalbfellBegriff: schmal vichBegriff: 1
für j saum läderBegriff: 2
für ein ledi läder 4
9.o
von fischer werckhBegriff:
gbz xr
für ein thonen härigBegriff: 2 1
für j saum gesalzen grün fischBegriff: 3 2
für ein zentner fisch schmalzBegriff: 1
für ein saum baumöhlBegriff: , confectBegriff: ,
fasten speißBegriff:
3 2
i–
gbz xr
für j ganze ballenBegriff: baumwollenBegriff: 3 2
für ein halbe ballen baumwollen 1 3
für ein centner baumwollen 1
Hinzufügung am unteren Rand von anderer Hand
–i
[S. 11]Seitenumbruch
10.o von appoteckher wahrBegriff:
gbz xr
für ein zentner safranBegriff: 10
für ein zentner waxBegriff: 2
für ein saum honigBegriff: 3 2
für ein allethBegriff: 3 2
für ein saum glaßBegriff: 3 2
für ein saum lorbeereBegriff: 1 3
für ein saum seipfenBegriff: , schwäbellBegriff: und
krämmereyBegriff:
3 2
für j zentner trinckhtabackhBegriff: und pfeifenBegriff: 1
für ein zentner schnupf tabackhBegriff: 1
11.o von salzBegriff:
gbz xr
für j seitenBegriff: salz 2
für ein saum salz 1
für ein rörly salz 1 2
[S. 12]Seitenumbruch
12.o
von vermischten sachen
gbz xr
von j schürlizBegriff: viertell oder truckhenBegriff: 2
von j saum truckhen guthBegriff: 2
von j saum beckhiBegriff: 3 2
von j darmit beladenen esellBegriff: 1
von j ganzen ruschBegriff: sackhBegriff: 2
von j saum wezsteinBegriff: 3 2
von j mülisteinBegriff: 3 2
von j fäderbethBegriff: 3 2
von zentner fäderenBegriff: 2
für ein saum schneckhenBegriff: 3 2
für ein zentner salpetterBegriff: 1
für ein fuder heüwVolumenmass: 1 Fuder Heu und
ein fuder strauweVolumenmass: 1 Fuder Stroh, so aus dem land gehet
1
3von j lebendigenBegriff: judenBegriff: 3 würfellBegriff: 1 3 2
von j todtenBegriff: judenBegriff: 30 würfellBegriff: 1 11 1
von j zentner büchsen pulverBegriff: 1
von j zentner endichBegriff: kupferwaßerBegriff: und zum färbenBegriff: diennet 1 2
für ein saum bücherBegriff: oder papirBegriff: 2
für ein fuoder kalchBegriff: oder ibsBegriff: 2
j–
gbz xr
für jedes 1000 dachziegelBegriff: 6
Hinzufügung unterhalb der Zeile von anderer Hand
–j

Von anderen wahren, so bis
an hin nit aus geworfen,
jenach beschafenheit deroselben
mehr oder wenigen wärths,
unter vergleichung anderen
wahrenBegriff: , bis selbe auch nach
werden preciert ald darüber
ein gewüser taxBegriff: gesezt werden.
[S. 13]Seitenumbruch [S. 14]Seitenumbruch [S. 15]Seitenumbruch
k–No 5Hinzufügung am linken Rand–k

Folgen etliche artickell, wie ein
zohlerBegriff: sich verhalten soll


1.o Wegen denen von GlarusOrganisation: , wann solche
roßBegriff: , veichBegriff: oder schmalvichBegriff: in der grafschafft WerdenbergOrt: erkaufen und dann
solches in ihrem landt sommerenBegriff: oder
winterenBegriff: , von solchem solle kein zohlBegriff:
geforderet werden. Wann sie aber
kohrnBegriff: , salzBegriff: , weinBegriff: oder andere wahrenBegriff:
durch hießigeBegriff: oder frömbdeBegriff: fuhrleüthBegriff:
old saümerBegriff: durch dißere grafschafft
führen ließen, als dann solle von
solchen saümeren ald fuhrleüthen der
zohl geforderet und eingezogen werden,
nach bis her geübten braüchen.4

2.o Die grafschaffts leüth zu WerdenbergOrt: Organisation: , wann
solche roß oder veich, was gattung das wäre,
in oder außeret dem landtBegriff: erkaufenBegriff:
und solches someren oder winteren thäten,
und darnach außeret das landt fertigen,
so soll von solchem kein zohl geforderet
werden nach alten braüchen. So sie aber
etwas haabBegriff: , was gattung das wäre, im
landt erkaufen und dann außeret
das landt fertigen
Begriff:
, so sollend sey solches
verzohlen nach laut dem libellBegriff: .
[S. 16]Seitenumbruch

SaumerBegriff: und fuhrleüthBegriff: in WerdenbergOrt: ,
wan sie wahrenBegriff: auseret das landt führenBegriff: ,
so sollend sie also bahr den gewohnlichen
zohlBegriff: abstatten oder aber bey ihren
treüwen in obacht nehmen, was und
wie vill sie führen und geflißen auch
mit guten treüwen verzohlen laut
zohl tariffenBegriff: . Gleichmäßig, wann hießige
handells leüthBegriff: , saümerenBegriff: und fuhrleüthenBegriff:
außeret das landt zu führen geben
thäten, so sollend dann solche saümer
und fuhrleüth ordentlich zohlen.

3.o Wann die von WarthauwOrganisation: roßBegriff: oder veichBegriff: ,
was gattung das wäre, in allhiesiger
grafschafft kaufen oder durch treiben
thäten, und sie solches somerenBegriff: oder
winterenBegriff: oder für ihre haushaltungBegriff:
brauchen, so soll von solchem kein zohlBegriff:
geforderet werden. Wan solche, die
vermelte WarthauwerOrganisation: , selbst durch ihre
leüth und männyBegriff: kohrnBegriff: , salzBegriff: oder
anders durch die grafschafft führen,
so soll auch kein zohl von solchem geforderet werden.
Item, wann sie
aber solche wahren durch frömbdeBegriff: fuhrleüthBegriff: oder saümmerBegriff: führen ließen, so sollen
solche fuhr leüth oder saümer zohlen.
Wann sie aber l roß, veich oder schmal
veich
Begriff:
auf gewünBegriff: und gewerb in oder
außeret landts er kaufen und durch [S. 17]Seitenumbruch
die grafschafft oder daraus fertigen,
so sollen sie solche verzohlen sowohl
als die grafschafft leüth zu WerdenbergOrganisation: ,
vorbehalten, was sie in ihrer gemeindt
kaufen, solle auch nit verzohlet werden,
darumb sie sollen ein brief haben,
kann aber ein solchen besichtiget werden.5

4.o Wann aus der herschafft SaxOrt: jemandt
roß, veich oder andere wahren, waß
gattung das wäre, auf gewünBegriff: und
gewerb, obsich oder nidt sich durch dißere
grafschafft fertigenBegriff: , sollen solche zohlen
nach alten, bisher gewonten braüchen.
Wann sie aber etwas hier erkaufen
oder all hier durchfertigen und solches
für ihre haushaltungBegriff: brauchen, so soll
kein zohlBegriff: von selbigen geforderet
werden, jedoch das kein betrugBegriff: hierin
gebraucht werde.

5.o Die von GambsOrganisation: sind schuldig zu zohlen
nach altem gebrauch und laut erkantnus unseren gnadigen herren.6

6.o Ittem die aus der grafschafft ToggenburgOrt: sind auch schuldig zu zohlen nach
altem gebrauch.
[S. 18]Seitenumbruch
7.o Wann frömbde oder heimbscheBegriff: etwas
wahrenBegriff: , was gattung das ware, in
die grafschafft führen oder fertigen
thäten, so sindt solche kein zohlBegriff: schuldig.
Wann aber solche wahren durch hiesigeBegriff:
oder frömbde saümmerBegriff: oder fuhrleüthBegriff:
widerumb aus der grafschafft geführt
wirdt, so sindt solche den zohl zu geben
schuldig.

8.o Item frömbde handells leüthBegriff: , saümer
und fuhr leüth, wann sie etwas wahren
durch die grafschafft führen oder
fertigen, so sindt sey zu zohlen
schuldig.

9.o Wann frömbdeBegriff: , woher sie seyend, roßBegriff: , vechBegriff:
ald lechen küohBegriff: durch die grafschafft
auf die alpenBegriff: oder anderest wo zu
somerenBegriff: oder dann zu winterenBegriff:
treiben thäten, so soll von solchen
kein zohlBegriff: geforderet werden. Wann
aber ennet RhinsOrt: oder anderest woher
jemandt von unseren als veich oder
roßen etwas zohl geforderet werden,
als dann sollend solche in hiesiger grafschafft von ihnen als veich oder roßen
auch zohlen, so das gegenrechtBegriff: solle
observiert und gehalten werden.
[S. 19]Seitenumbruch
10.o Wann frömbde etwas wahren durch
diße grafschafft tragen thäten, so sollen
solche gehalten werden, wie sey bey
ihnen andere auch halten. Die weltschenBegriff:
krämmerBegriff: sollen von jeeder ballenBegriff:
schuldig seyn, zohl zu geben, sie seyend
groß oder klein, ein bazenWährung: 1 Batzen , was sie
in das fertgen und verkaufen.

Wann ein jeweilliger zohlerBegriff: jemand
seche oder wüste, der in vor verschreibenen
artickhlen verfältheBegriff: oder an einem
sontagBegriff: fahren wurde ald den zohl
abweiche, so soll der zohler solches einem
jeweilligen regierenden herren landtvogt anzeigen und nit verschweigen,
zu mahlen die frömbden anhalten
und nit forth laßen, bis ein herr
landvogt solche widerumb liberiert
oder sonsten fahren last, s sAbkürzung bey seinem
eydt, getreüwlich und ohngefahrlichen.
[S. 20]Seitenumbruch

m–No 4Hinzufügung am linken Rand–m Den 1. tag juli anno 1690Originaldatierung: 1.7.1690 hat gnädig
und gebietende herr landtvogt Bartholame Paravicin von CapellPerson: in anweßenheit seiner ambts leüthenBegriff: ,
herr landtsamanBegriff: Johann ZoggPerson: , herr haubtmannBegriff:
BuchlersPerson: , herr leutenambtBegriff: SennPerson: ,
herr schullvogtBegriff: LitschersPerson: und zollerBegriff:
Hans SennPerson: disere obverschreibene
ordnung in allen punckten und
articklen bekrefftiget und gutgeheißen.
In krafft deßen hat wohlgedachter
herr landtvogt sein pitschafft hierunter
getruckt, jedoch ihme und seinen
erben in allweg ohne schaden, geben
auf obgemelten tag.

Locus sigilli Melchior MartiPerson: , ldtschrlandschriber

n–No 8Hinzufügung am linken Rand–n Disere vorbeschreibene stuckh und artickell
habend unsere gn hhgnädigen herren von GlarusOrganisation:
diserem zohlBegriff: oder weg gelthBegriff: , wie von
stuckh zu stuckh vornahen ein andern
nach gemeldet, auf erlegt und bestättiget,
des halben ein jeder auf nehmerBegriff: des
weg gelts jährlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr wegen mghrmeinen gnädigen herren ihrem
theill gute und ordenliche rechnungBegriff:
geben können und allwegen zu BuchsOrt:
erleit werden solle. Und des zu wahrem
urkund dis zohlbuchsBegriff: , so hat der frommb
und vest Rudolf KönigPerson: von GlarusOrt:
und diser zeit ughrunser gnädigen herren von GlarusOrganisation: der
grafschafft Werdenberg und herrschafft WartauwOrt: landtvogt, sein eigen secret insigell,
doch mghrmeiner gnädigen herren freyheit und gerechtigkeit, [S. 21]Seitenumbruch
auch ihme und seinen erben in allweg
ohne schaden, offentlich gehenckt hatt
und geben ist, den 11. tag christmonath, da
mann von der geburth Jesu ChristiPerson: ,
unsers lieben herren und einigen
erlößers, gezelth fünfzechen hunderet
achtzig und im sibenten jahr
Originaldatierung: 11.12.1587
.

o–No 3Hinzufügung am linken Rand–o Weillen mghrmeine gnädigen herren und oberen von herren
landtvogt IseliPerson: mit mehrerem vernohmen, was maßen etwelche der unterthanen mit einer ald der anderen
fuhrBegriff: den zohlBegriff: nit zu zahlen p sich
vermerckhen laßend, danenhero nit
wenig ohnheill entspringen möchtendt.
Deme nun den weg zu nehmen, habend
wohl ehren gedacht mghrmeine gnädigen herren und oberen
diße hier vorsezte ordnungBegriff: des zohls
und weeggeltsBegriff: halber durch aus uidKorrigiert: undq
in allen punckhten confirmiert
und bestättet, in maßen zu jeeden zeiten
die zohlerBegriff: solcher ordnung nach zugehen
und fleisig zubeobachten sie ihnen
angelegen sein laßen sollend. Zuo
welchem die jeweilligen herren landtvögt vermitlest ihres gewalths sie
zuschüzen beordret sind. GlarusAusstellungsort: , den
7. tag juny 1664
Originaldatierung: 7.6.1664
.

Daniel BußyPerson: ,
landschreiber
[S. 22]Seitenumbruch

r–No 2Hinzufügung am linken Rand–r Alldieweillen ughrunsere gnädigen herren von GlarusOrganisation:
von herren landtvogt Heinrich TschudiPerson:
weitlaüfig sind berichtet worden, was
maaßen die zu GambsOrganisation: sich beschweren
wolten, den vordemme gewohnlichen
und jeder weillen schuldig geweßenen
zohlBegriff: old weg geltBegriff: zu erlegen. Worüber
habend sich hochgedacht ughrunsere gnädigen herren, landamann
und ganz geseßener rath, einhellig
erkenth laut beyligender erkantnusBegriff: und befehlend ihrem jeweilligen
landtvögten der grafschafft Werdenberg und herschafft WarthauwOrt: alles
ernstlichen, das sey im wenigsten
nit abschwanckhen, sonderen solchen
zohlBegriff: nach altem schrottBegriff: erheben laßen
und das gefleißen, damit sie sich nit
mehr, wie albereith beschechen, sich
rühmen können, das vor deme ihnen
etwelche mahlen durch hinläßige zohlerBegriff:
hierin sige verschonnet worden und
also ihnen selbsten eine befreüwungBegriff:
anmaßen wollen.
Disere erkantnus ist aus gefelth worden von
ughrunsere gnädigen herren zu GlarusAusstellungsort: , landtamann
und ganz geseßenem rath, den
26. jenner s anno 1620Originaldatierung: 26.1.1620.7

Melchior MartiPerson: , ldtschrlandtschreiber

Joachim LeglerPerson: , dermahliger landtschreiberBegriff:
zu WerdenbergOrt: . [S. 23]Seitenumbruch8
[S. 24]Seitenumbruch

Ich, Othmar ZwickyPerson: , geweßner landamann
hochloblhochloblichen gemeinen standts GlarusOrganisation: , dermahlen regierender landtvogt der
grafschafft Werdenberg und herrschafft
Warthauw
Ort:
,

urkunde hiermit, das im mayen 1752Originaldatierung: Mai 1752
der landtzohlBegriff: all hier in der grafschafft
aus gut befinden und überlaßung der
hochgeachten, hochedell gebohrnen, gesträngen,
vornehmmb, vorsichtigen, hoch und wohlweißen herren, herren landtamann und
rath hochloblhochloblichen, gemeinen standts GlarußOrganisation: ,
und danne auch der vorgeachten, achtbahr,
ehrsamenn und bescheidnen amanBegriff: und
richterenBegriff: , als aus geschoßenen und vorgeseyten deß all hiesigen landts, dar von vor
hochermeldt, den ersteren zu handen eines
jeweilligen regierenden landtvogts, ein
von den zweyten oder zwey dreytellBegriff: bezogen
werden, under folgenden conditionenBegriff:
und gedingen für 8 jahrZeitspanne: 8 Jahre lang auf ein
anderen folgende verlaßen worden denn
achtbahren, ehrsamenn und bescheidenen
alt seckell meisterBegriff: Hans BuschPerson: und baumeisterBegriff:
HsHans Thommas SchwendenerPerson: , beide von RäfisOrt: : [S. 25]Seitenumbruch

1.tens, das der märgt zohlBegriff: laut articuls im landtbuchBegriff: 9 und bis dahnigen jennerDatum: 1. Januar – 31. Januar wärenden
übungen, einem jeweilligen herren landtvogt gänzlich und alligklichen solle vorbehalten seyn.

2.tens, das der andere zohlBegriff: von nun an von
ihnen möge und solle einbezogen werden
und sollendt sie dan anfang machen zu mitem
mayen anno 1752
Datum: 15.5.1752 (Termin/Frist)
.

3.tens, solle ihnen eine klahre und deutliche zohl
tarifen
Begriff:
zugestelth und übergeben werden,
damit sie sich deren zu ihrem verhalt bedienen könen und nach derselben inhalt
die zöhlBegriff: einziechen mögen.

4.tens, wann frömbde ald heimbscheBegriff: in abstattung
der zöhlen gefahrlichkeiten gebrauchten,
solche verweigeren, ablougnen, abfahrenBegriff:
oder auf andere weis hinter halten, dieselben
ohne verschonen und anstandt einem
jeweilligen herren landtvogt anzugeben,
damit er sie zur correctionBegriff: ziechen und
jenach beschafenheit abstrafen könne.
[S. 26]Seitenumbruch
5.tens, disere zohl bestehungBegriff: solle 4 jahrZeitspanne: 4 Jahre, namblich
von mitem mayen 1752 bis zu mitem
mayen 1756
Datum: 15.5.1752 – 15.5.1756
gewüs und ohnabänderlich
bestehen, vorbehalten schwär infallende
sterbens zeitenBegriff: , da handel und wandellBegriff:
still stehenBegriff: müste. Auch söllendt sie alle jährlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr zu jeder zeit zu mitem mayenDatum: 15. Mai auf
eines jeweilligen herren landtvogts gelegenheit und ansezenden tag auf das schlossBegriff:
franco liferen 100 Währung: 100 Gulden , ich schreibe ein hunderet
gulden, zu handen herren landtvogts
und des landts ammanBegriff: und richterenBegriff: abstatten
und bezahlen, da danne die erst bezahlung
verfallen thut auf miten mayen anno 1753Datum: 15.5.1753 (Termin/Frist).

6.tens, hernach nach 4 jahrenZeitspanne: 4 Jahre, namblich von
mitem mayen 1756 bis zu mitem mayen
1760
Datum: 15.5.1756 – 15.5.1760
umb bemelte hundert guldenWährung: 100 Gulden den
zohls besteherenBegriff: frey stehen solle, die zohls
belehnung
Begriff:
zu behalten und zu continuieren oder aber aufzusagen und zu
handen zu stellen.
[S. 27]Seitenumbruch
7.tens, so sollend die zohls besteherBegriff: mit dem zohlBegriff:
zu ziehen nit über vorbeschreibene zohl
tarrifen
Begriff:
fahren, damit kein klag erfolge.
Dann wann sie darüber schreiten wurden,
so solle es einem jeweilligen herren landtvogt, landtsamann und den richteren frey
stehen, den zohl nach ihrem belieben
zu ihren handen zu nehmmen.

Desen zu wahrem urkundt und streifhaltung, so habe gegenwertige admodationBegriff:
mit meinem an erbohren secret insigel
bekräfftigen wollen.10

Joachim LeglernPerson: ,
landtschreiber
[Registraturvermerk auf dem Umschlag oben:]
No 4; B L IV N. 2
[Vermerk auf dem Umschlag:]
Vorgelegt vor Bezirksgericht St. GallenOrt: ,
St. GallenOrt: , den 8. JuliDatum: 8.7.1840, Dr. WegelinPerson: , Bezirksrichter,
1840
[Vermerk auf dem Umschlag:]
Gesehen vor Bezirksgericht St. GallenOrt: , 30. April
1839
Datum: 30.4.1839
,
BärlocherPerson: , alterAuffällige Schreibung
Bezirksrichter
[Registraturvermerk auf dem Umschlag oben:]
No 1; B L IV N 2
|Seitenumbruch
[Registraturvermerk auf der Rückseite:]
No 6; staigtUnsichere Lesungt
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 19. Jh.:]
Vor KtsgrchtKantonsgericht, 11. Dez.
1840
Datum: 11.12.1840
,
C. SaylernPerson: , prsdtpräsident
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 19. Jh.:]
Vor KtsgrchtKantonsgericht, 26. MerzUnsichere Lesungu
1839
Datum: 26.3.1839
,
C. SaylernPerson: , prsdtpräsident

Anmerkungen

  1. Korrigiert: und.
  2. Hinzufügung am linken Rand.
  3. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  4. Korrigiert: richtern.
  5. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  6. Hinzufügung am linken Rand.
  7. Unsichere Lesung.
  8. Unsichere Lesung.
  9. Hinzufügung am unteren Rand von anderer Hand.
  10. Hinzufügung unterhalb der Zeile von anderer Hand.
  11. Hinzufügung am linken Rand.
  12. Streichung: sch.
  13. Hinzufügung am linken Rand.
  14. Hinzufügung am linken Rand.
  15. Hinzufügung am linken Rand.
  16. Streichung: ver.
  17. Korrigiert: und.
  18. Hinzufügung am linken Rand.
  19. Streichung: anno 1660.
  20. Unsichere Lesung.
  21. Unsichere Lesung.
  1. Vgl. Artikel 20 im Nachtrag von 1653 des Landbuchs von 1639, SSRQ SG III/4 185-1, Art. 20.
  2. Hier befindet sich das Siegel von Landvogt Johann Jakob ZweifelPerson: .
  3. Beide Einträge zu den Juden sind mit geschwungener Klammer verbunden und mit einem o gekennzeichnet.
  4. Vgl. die Abschrift dieses Artikels in: LAGL AG III.2457:013.
  5. Vgl. den Vidimus zum Zollerlass von Glarus von 1609Datum: 1609, transkribiert bei Graber, Urkundensammlung, Nr. 39; vgl. auch die Abschrift von 1783 des Artikels (LAGL AG III.2457:015); zu Zollsachen zwischen Werdenberg und Wartau siehe auch die Dokumente im Dossier LAGL AG III.2457.
  6. Vgl. die Erkenntnis von Glarus vom 26. Januar 1620Datum: 26.1.1620 weiter hinten in diesem Heft sowie die Erkenntnis von Schwyz von 1673Datum: 1673 wegen Neuerungen betreffend den Zoll in Werdenberg (OGA Gams Nr. 119).
  7. Sowohl die gestrichene als auch die nachgetragene Datierung stimmen wahrscheinlich nicht. Heinrich Tschudi war Landvogt in Werdenberg von 1668–1671. Melchior Marti ist in anderen Quellen ab 1674 als Landschreiber belegt.
  8. Seite 23 ist leer.
  9. Vgl. Artikel 20 im Nachtrag von 1653Datum: 1653 des Landbuchs von 1639Datum: 1639, SSRQ SG III/4 185-1, Art. 20.
  10. Das Siegel von Landvogt Othmar ZwickyPerson: befindet sich hier.