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SSRQ SG III/4 226-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 226-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Johann Jakob Zweifel, Landvogt von Werdenberg-Wartau, verleiht den Zoll für 10 Jahre, erneuert die Zolltarife sowie die Zoll- oder Weggeldordnung, gefolgt von älteren Bestätigungen der Zollordnung sowie einer Zollverleihung von Landvogt Othmar Zwicky von 1752

1742 Mai 1 – 1752 Mai 15.

Landvogt Johann Jakob Zweifel belehnt am 15. Mai 1742 alt Schulmeister und Richter Hans Schwendener, seinen Bruder Baumeister und Steuervogt Schwendener, Hauptmann Gallus Tischhauser und alt Säckelmeister Hans Beusch auf 10 Jahre mit dem Zoll. Der Marktzoll gehört dem Landvogt, während der übrige Zoll von den Zollpächtern ab Mitte Mai 1742 gemäss den vorgegebenen Zolltarifen eingezogen werden darf. Jährlich müssen die Zollinhaber Mitte Mai 100 Gulden dem Landvogt, Landammann und den Richtern auf das Schloss bringen. Während fünf Jahren soll die Belehnung unabänderlich bestehen bleiben, die weiteren fünf Jahre soll es ihnen freistehen, die Zollpacht zu behalten oder nicht.

1742: Landvogt Johann Jakob Zweifel erneuert auch die Zolltarife und die Ordnung über den Zoll, die Zollbefreiung und die Zöllner.

Diese Zollordnung wurde bereits am 1. Juli 1690 von Landvogt Bartholome Paravizin in Anwesenheit seiner Amtsleute, Landammannn Johann Zogg, Hauptmann Büchler, Leutnant Senn, Schulvogt Litscher und Zoller Hans Senn bestätigt.

Die vorgeschriebenen Artikel betreffend den Zoll oder das Weggeld werden auch von Glarus bestätigt und das Zollbuch am 11. Dezember 1587 von Landvogt Rudolf König besiegelt.

Da die Untertanen die Zollordnung oft nicht beachten, bestätigt Glarus am 7. Juni 1664 diese in allen Punkten.

Nach dem Bericht von Landvogt Heinrich Tschudi, dass die Gamser den Zoll nicht bezahlen wollen, erkennen Landammann und Rat von Glarus am 26. Januar 1620, dass der Landvogt auf der Bezahlung des Zolls durch Gams bestehen soll.

Im Mai 1752 verleiht Landvogt Othmar Zwicky den Zoll auf 8 Jahre an alt Säckelmeister Hans Beusch und Baumeister Hans Thomas Schwendener, beide von Räfis.

  • Signatur: StASG AA 3 A 11-1
  • Originaldatierung: 1742 Mai 1 – 1752 Mai 15
  • Überlieferung: Original, Heft (8 Doppelblätter) mit Umschlag
  • Erhaltungszustand: Umschlag fleckig, verfärbt, zerfleddert
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 16.5 × 21.0
  • 2 Siegel:
    1. Landvogt Johann Jakob ZweifelPerson: , Papierwachssiegel, rund, aufgedrückt, gut erhalten
    2. Landvogt Othmar ZwickyPerson: , Papierwachssiegel, rund, aufgedrückt, gut erhalten
  • Sprache: Deutsch

  • Signatur: StASG AA 3 A 11-2
  • Originaldatierung: 1802
  • Überlieferung: Abschrift, Heft (5 Doppelblätter, Einzelblatt)
  • Erhaltungszustand: an den Faltstellen z. T. gebrochen
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 18.0 × 23.5
  • Sprache: Deutsch

  1. Das vorliegende Heft ist von der Hand des Landschreibers Joachim LeglerPerson: verfasst und setzt sich aus mehreren Teilen zusammen: Beim ersten Eintrag handelt es sich um eine 1742Datum: 1742 von Johann Jakob ZweifelPerson: , Landvogt von Werdenberg-WartauOrt: , aufgestellte und gesiegelte Zollverleihung oder Zolladmodiation auf 10 Jahre. Darauf folgt die ebenfalls 1742 durch den Landvogt erneuerte ZollordnungBegriff: mit ZolltarifenBegriff: . Den Tarifen und der Ordnung werden Regesten von früheren Bestätigungen der ZollordnungBegriff: aus den Jahren 1587Datum: 1587, 1664Datum: 1664, 1690Datum: 1690 sowie eine Erkenntnis von Glarus von 1620Datum: 1620 angefügt, wobei es sich beim letzteren Datum wahrscheinlich um einen Irrtum des Schreibers handelt. Die Erkenntis ist unter Landvogt Heinrich TschudiPerson: erfolgt, der von 1668 bis 1671Datum: 1668 – 1671 Landvogt in Werdenberg war. Das Heft schliesst mit einer gesiegelten Zollverleihung auf 8 Jahre von Landvogt Othmar ZwickyPerson: vom Mai 1752Datum: Mai 1752.

    Das Heft wurde wohl für die Landvögte zur besseren Handhabung der ZölleBegriff: aufgestellt. Es enthält ein paar wenige Nachträge bei den Zolltarifen und weist starke Gebrauchsspuren auf. Im Zusammenhang mit Streitigkeiten vor dem Bezirks- und Kantonsgericht St. Gallen 1839/1840 um den Zoll in Werdenberg wurden Teile aus dem Heft vidimiert oder kopiert, die heute alle im KA Werdenberg liegen (Zollverleihung von 1742: Vidimus [1836]: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-23; Kopie [1836]: KA Werdenberg im OA Grabs  Nr. 10-58. – Zollordnung: Vidimus [1836]: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-20. – Zollverleihung 1752: Vidimus [1836]: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-31; Kopie [1836]: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-24. – Regesten der Bestätigungen von 1587, 1620, 1664 und 1690: Vidimus [1836]: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-18. Im Verzeichnis vom KA Werdenberg stimmen teilweise die kurzen Regesten oder das Beglaubigungsdatum nicht).

  2. 1780Datum: 1780 werden sowohl der ZollBegriff: von Landvogt Jakob SchindlerPerson: neu verliehen als auch ZolltarifeBegriff: und -ordnung erneuert. Die ebenfalls gesiegelte VerleihungBegriff: wurde wörtlich von den früheren Verleihungen übernommen; nur die Datierungen und Namen wurden angepasst. Auch die Zolltarife stimmen bis auf zwei kleinere Änderungen mit den Tarifen von 1742 überein. Weiter wurden auch ZollordnungBegriff: und Regesten der früheren Bestätigungen unverändert übernommen (Original: StASG AA 3 A 11-3; Druck: Senn, Chronik, S. 243–253). In der Edition von Senn entsteht der Eindruck, dass die Zollordnung von 1690Datum: 1690 stammt, da dort die Bestätigung direkt an die Ordnung anschliesst. Doch in der Vorlage ist die Bestätigung von 1690 nicht direkt unter die Ordnung gesetzt, sondern folgt (wie auch 1742) erst auf der nachfolgenden Seite zusammen mit den anderen Bestätigungen. Da die älteste Bestätigung sowie die Siegelung des Zollbuchs auf das Jahr 1587Datum: 1587 zurückgehen, ist anzunehmen, dass die Zollordnung um das Jahr 1587 entstanden sein muss. Ältere Zolltarife und -ordnungen vor 1742 sind jedoch keine überliefert.

  3. Zum ZollBegriff: in WerdenbergOrt: siehe auch SSRQ SG III/4 14-1; SSRQ SG III/4 36-1; SSRQ SG III/4 185-1, Art. 20; KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-13ff; LAGL AG III.2457:002 sowie die Einträge in den UrbarenBegriff: SSRQ SG III/4 143-1, Art. 17; SSRQ SG III/4 229-1, S. 110; siehe auch die OrdnungBegriff: und TarifeBegriff: von GlarusOrganisation: über das WeggeldBegriff: der WerdenbergerOrganisation: gegenüber den SarganserländernOrganisation: SSRQ SG III/4 254-1.

Editionstext

WerdenbergOrt: ische zohlBegriff: - a–und undKorrigiert aus: und–a weggelthBegriff: admodiationBegriff: und ordnungBegriff: anno 1742UnterstrichenOriginaldatierung: 1.1.1742 – 31.12.1742, manu propriaIn der Vorlage: mmpr Johann JacobIn der Vorlage: J JPerson:
Zohl in RäfisOrt: betreffendIn der Vorlage: betr

[fol. Iv]Seitenumbruch [S. 1]Seitenumbruch

[ 1 Verleihung des Zolls ]

b–No 7Hinzufügung am linken Rand–b Ich, Johann Jacob ZweifellPerson: , des raths hoͤchloblichenIn der Vorlage: hoͤchlobln gemeinen standts GlarusOrganisation: , dermahlen regierender landtvogt der graffschafft Werdenberg und herrschafft WarthauwOrt: , urkunde hiermit, das im mayen anno 1742Originaldatierung: Mai 1742 der landtzohlBegriff: all hier in der graffschafft aus gutbefinden und über laßung der hoͤchgeacht, hochedell gebohrnen, gesträngen, vornehmmb, vorsichtig und hoch weißen herren, herren landtamanns und rathes hochloblichenIn der Vorlage: hochlobln gemeinen standts GlarusOrganisation: , dann auch der vorgeachten achtbahr, ehrsamenn und bescheidenen amannBegriff: und richternenBegriff: , als ausgeschoßenen und vorgesezten des allhiesigen landts, dar von von hochernant den ersteren zu handen eines jeweilligen regierenden herren landvogts 1. von den zweyten aber 2 drytheillBegriff: bezogen werden, under folgenden conditionBegriff: und gedingen für 10 jahrZeitspanne: 10 Jahre auf ein anderen folgende verlaßen den achtbahren, ehrsammb und bescheidenen alt schulmeisterBegriff: In der Vorlage: schullmr und richter HansPerson: , seinen bruder steürvogtBegriff: und baumeisterBegriff: In der Vorlage: baumr, den SchwendenerPerson: en, hauptmannBegriff: In der Vorlage: haubtm Gallus TischhaußerPerson: und alt sekellmeisterBegriff: Hans BüschPerson: .

[S. 2]Seitenumbruch 1.o Daß der markht-zohlBegriff: laut artickhells im landtsbuchBegriff: 1 und bis dahinigen immer wärenden uebungen einem jeweilligen herren landtvogt gen glich und alligklichen solle anvorbehalten seyn.

2.o Das der andere zohlBegriff: von nun an von ihnen möge und solle eingezogen werden und sollen sey den anfang darvon machen zu mitem mayen anno 1742Originaldatierung: 15.5.1742.

3.o Solle eine klahr und deütliche zohls tariffenBegriff: errichtt und ihnen übergeben, damit sie denen zu ihrem verhalt sich bedienen und ochHinzufügung oberhalb der Zeilec derselben inhalt die zöhl einziehen mögen.

4.o Wann frömbde old heimbscheBegriff: in abstattung der zöhlenBegriff: gefahrlichkeiten gebrauchen, solche verweigeren, ablougnen, abfahrenBegriff: oder auf andere weiß hinterhaltenBegriff: , die selben ohne schonen und anstandt einem jeweilligen herren landtvogt anzugeben, damit er sie zur correctionBegriff: ziechen und je nach beschafenheit abstraffen möge.

[S. 3]Seitenumbruch 5.o Disere zohls bestehnungAuffällige Schreibung Begriff: solle 5 jahrZeitspanne: 5 Jahre, nammblich von mitem meyen anno 1742 bis zu mitem mayen anno 1747Datum: 15.5.1742 – 15.5.1747, gewüß und ohn abenderlich bestehen, auch all jährlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr zu jeder zeit zu mitem mayenDatum: 15. Mai auf eines jeweilligen herren landtvogts gelegenheit und ansegenden tag auf das schlosBegriff: franco liferen  100Währung: 100 Gulden , ich schreibe mit worten gulden hunderet, zuhanden herren landtvogtsBegriff: und des landtsamannBegriff: und richterenBegriff: abstatten und bezahlen. Da danne die erste bezahlung verfallen thut auf mitem mayen anno 1743Datum: 15.5.1743 (Termin/Frist).

6.o Hernach nach 5 jahrZeitspanne: 5 Jahre, namblich von miten mayen anno 1747 bis zu mitem mayen anno 1752Datum: 15.5.1747 – 15.5.1752, umb bemelte 100 Währung: 100 Gulden den zohls besteheren frey stehen solle, die zohls belehnung zu behalten und continuieren oder aber wider aufsagen und zu handen zu stellen.

7.o So sollen die zohls besteherenBegriff: mit dem zohlBegriff: einziechen nit über nach beschreibene zohl tariffenBegriff: fahren, damit kein klag erfolgen thue. Dann wann sie darüber schreiten wurden, so solle es einem jeweilligen herren landtvogt, landtsamann und den richtenKorrigiert aus: richternd frey stehen, den zohl nach ihrem belieben zu ihren handen zunehmen.

[S. 4]Seitenumbruch

Dessen danne zur besterckhung und bekrefftigung, so habe gegenwertiges instrument mit meinemHinzufügung oberhalb der Zeilee anerbohrnen secret insigell bekrefftigen wollen.2

[S. 5]Seitenumbruch

[ 2 Zolltarife ]

f–No 6Hinzufügung am linken Rand–f Zohl ordnungBegriff: old tariffenBegriff: für die grafschafft WerdembergOrt: nach erforderlicher nothwendigkeit renoviert und verbeßeret anno 1742Originaldatierung: 1.1.1742 – 31.12.1742 von s jAbkürzung, dem hochgeachten, hochedellgebohrnen, gesträngen herren, herren Johann Jacob ZweifellPerson: , des gemeinen raths zuo GlarusOrt: Organisation: , dermahlen in gedachter grafschafft, auch herrschaft WarthauwOrt: regierender landtvogt, wornach hinkönftige zohlerBegriff: sich regulieren und richten, auch laut denen inhalt den zohlBegriff: behörigen orths gehorsammlich abzustatten und richtig zubezahlen, bey hoch und schwärer strafBegriff: sich niemand widersetzen noch weigeren soll.

1.o von dem weinBegriff:
gbz xr
für j saum weinVolumenmass: 1 Saum Wein 1
für j lägelen weinVolumenmass: 1 Legel Wein 2
für ein saum weltschenBegriff: weinVolumenmass: 1 Saum Wein 1 3
für ein fuoder weinVolumenmass: 1 Fuder Wein 1
für eine lägelen weltschen weinVolumenmass: 1 Legel Wein 3
für ein fuder weltschen weinVolumenmass: 1 Fuder Wein 2
für ein saumVolumenmass: 1 Saum eßigBegriff: nüw 1 2
für ein saumVolumenmass: 1 Saum branten weinBegriff: nüw 2
[S. 6]Seitenumbruch
2.o vom getreidtBegriff:
gbz xr
für ein ganzen sakhBegriff: mit weizenBegriff: , kernenBegriff: , wickhenBegriff: , erbsBegriff: , linßenBegriff: , hirschBegriff: etcAbkürzung 2
für ein sackh faßenBegriff: , haberBegriff: , nußBegriff: 1
für j ledi kohrnenVolumenmass: 1 Ledi Korn 1
für ein centner risGewicht: 1 Zentner Reis vildischUnsichere Lesungg 1
für ein ganz reiß faßVolumenmass: 1 Fass Reis 4
für ein reißBegriff: sackh 2 1
für j viertellVolumenmass: 1 Viertel flachsBegriff: old hanf sammenBegriff: 1
von aller handt garten samenBegriff: und dergleichen 2 1
3.o von schmalzBegriff: , schmärBegriff: , unschletBegriff: und käßBegriff:
gbz xr
für ein saum schmalzVolumenmass: 1 Saum Schmalz 1
für ein viertell schmalzVolumenmass: 1 Viertel Schmalz 1
für ein center ohnschligGewicht: 1 Zentner Unschlitt oder schmärBegriff: 1
für 5 käß 1
für j käß faßVolumenmass: 1 Fass Käse 2 1
für ein SchweizerOrt: , GlarnerOrt: old anderen zigerBegriff: 1
für ein ziger faßVolumenmass: 1 Fass Ziger 2 1
für ein seitenBegriff: salzBegriff: 2
von ein saum salzVolumenmass: 1 Saum Salz 1
von ein rörli salzVolumenmass: 1 Röhrchen Salz 3 2
[S. 7]Seitenumbruch
4.o von roßBegriff: und veichBegriff:
gbz xr
für ein gawalBegriff: oder gutschen pferdtBegriff: 1 2
für ein gewöhnlich pferdtBegriff: zum verkauf, ein hengstBegriff: 1
ein stuottenBegriff: oder fülchBegriff: 3 2
ein feldt roßBegriff: 1 3
für ein rindBegriff: 1
für ein sauwBegriff: old schweinBegriff: 2
für ein schoffBegriff: , gaißBegriff: oder bockhBegriff: 1
für ein kalbBegriff: 2
[S. 8]Seitenumbruch[S. 9]Seitenumbruch
5.o von eißenBegriff: , stachellBegriff: , mettalBegriff: und allerlein ertzBegriff:
gbz xr
für ein saumVolumenmass: 1 Saum zinnBegriff: , kupferBegriff: oder bleyBegriff: 1 3
für ein saumVolumenmass: 1 Saum ehreneBegriff: häfenBegriff: 3 2
für j saumVolumenmass: 1 Saum gschlagen kupferBegriff: 3 2
für j saumVolumenmass: 1 Saum eißen oder stachell 1 3
für j schinn eißenBegriff: , ein haller ½
für j segeßenBegriff: , ouch ein haller ½
für j saumVolumenmass: 1 Saum harnistBegriff: 1 3
für saum nadlenBegriff: 1
für j saumVolumenmass: 1 Saum ruothenBegriff: oder gebunden eißenBegriff: 3 2
für ein genze ledi zinnBegriff: , kupferBegriff: , bleyBegriff: , eißenBegriff: oder stachellBegriff: 1 3
von in ledi ruothen oder gebunden eißen 2
von j ledi ehrene häfen, gschlagen kupfer, harnist old haar nadlenBegriff: 3
von ein zenter eißen trattBegriff: 1
von j zenter glettyBegriff: 3
von j zenter rauchBegriff: möschBegriff: , ertzBegriff: und mettalBegriff: , darunter rothgießerBegriff: arbeitBegriff: ouch begreifen 1
für j fäsli schwartz oder weiß sturtzblechBegriff: 1
für ein dopplet fäsli dergleichen 2
für ein zenter allerley negellBegriff: 1
für ein fäsli mit feillenBegriff: 1
für jedes 100 sichlenBegriff: 2
für allerley schloßerBegriff: und schmidwerckhBegriff: , yßen kram, auch allerley werckh zeügBegriff: und instrumenten, uhr werckhBegriff: , compassBegriff: und anders, was sein mag, vom zenter 2
für allerley feüer rohrBegriff: , pistohlenBegriff: , püferBegriff: , harnischBegriff: , schlingenBegriff: , spießBegriff: , hallabartenBegriff: , was oberkeitlichen paßBegriff: hat und nit contrabandenBegriff: ist, vom zenter 3
6.o von tuchBegriff: und dergleichen waren
gbz xr
für ein zentner Gewicht: 1 Zentner brüschBegriff: und FranzösischtuchBegriff: 1
für ein zentnerGewicht: 1 Zentner allerley scharlatBegriff: , HolländischOrt: , EnglischOrt: , SpannischOrt: und ander dergleichen köstlichen tücher, auch h– schargenenBegriff: Unsichere Lesung–h , sammathBegriff: , damastBegriff: , attlasBegriff: , camalothBegriff: und dergleichen köstlichen wahren 2
ittem ein tuch 12 rinscher, ist j saumm 2
für ein saum weltschen tuechBegriff: 2
für j saum zwilchBegriff: oder leinituechBegriff: 2
für ein stuckh barethBegriff: 1
für ein saum barchetBegriff: 3
für ein saum reine leinwathBegriff: 3
für ein saum gewandtBegriff: 2
für ein saum seidenBegriff: Volumenmass: 1 Saum Seide 1
[S. 10]Seitenumbruch
7.o von wollenBegriff: , hanfBegriff: , flachsBegriff: , garnBegriff:
gbz xr
für ein zentner wollenGewicht: 1 Zentner Wolle 2
für ein sackh wollen 3 2
für ein EnglischenOrt: wollen sackh 2 1
für j zentner hanfGewicht: 1 Zentner Hanf, reistenBegriff: , flachs 2
für j zentner reistin, flächsin oder bauwolle garnBegriff: 3
von j saum papirBegriff: 3 2
für j saum seillerBegriff: 3 2
8.o von läder wahren
gbz xr
für ein hautBegriff: 1
für 12 kalbfellBegriff: schmal vichBegriff: 1
für j saum läderBegriff: 2
für ein ledi läder 4
9.o von fischer werckhBegriff:
gbz xr
für ein thonen härigBegriff: 2 1
für j saum gesalzen grün fischBegriff: 3 2
für ein zentner fisch schmalzBegriff: 1
für ein saum baumöhlBegriff: , confectBegriff: , fasten speißBegriff: 3 2
i–
gbz xr
für j ganze ballenBegriff: baumwollenBegriff: 3 2
für ein halbe ballen baumwollen 1 3
für ein centner baumwollen 1
Hinzufügung am unteren Rand von anderer Hand
–i
[S. 11]Seitenumbruch
10.o von appoteckher wahrBegriff:
gbz xr
für ein zentner safranBegriff: 10
für ein zentner waxBegriff: 2
für ein saum honigBegriff: 3 2
für ein allethBegriff: 3 2
für ein saum glaßBegriff: 3 2
für ein saum lorbeereBegriff: 1 3
für ein saum seipfenBegriff: , schwäbellBegriff: und krämmereyBegriff: 3 2
für j zentner trinckhtabackhBegriff: und pfeifenBegriff: 1
für ein zentner schnupf tabackhBegriff: 1
11.o von salzBegriff:
gbz xr
für j seitenBegriff: salz 2
für ein saum salz 1
für ein rörly salz 1 2
[S. 12]Seitenumbruch
12.o von vermischten sachen
gbz xr
von j schürlizBegriff: viertell oder truckhenBegriff: 2
von j saum truckhen guthBegriff: 2
von j saum beckhiBegriff: 3 2
von j darmit beladenen esellBegriff: 1
von j ganzen ruschBegriff: sackhBegriff: 2
von j saum wezsteinBegriff: 3 2
von j mülisteinBegriff: 3 2
von j fäderbethBegriff: 3 2
von zentner fäderenBegriff: 2
für ein saum schneckhenBegriff: 3 2
für ein zentner salpetterBegriff: 1
für ein fuder heüwVolumenmass: 1 Fuder Heu und ein fuder strauweVolumenmass: 1 Fuder Stroh, so aus dem land gehet 1
3von j lebendigenBegriff: judenBegriff: 3 würfellBegriff: 1 3 2
von j todtenBegriff: judenBegriff: 30 würfellBegriff: 1 11 1
von j zentner büchsen pulverBegriff: 1
von j zentner endichBegriff: kupferwaßerBegriff: und zum färbenBegriff: diennet 1 2
für ein saum bücherBegriff: oder papirBegriff: 2
für ein fuoder kalchBegriff: oder ibsBegriff: 2
j–
gbz xr
für jedes 1000 dachziegelBegriff: 6
Hinzufügung unterhalb der Zeile von anderer Hand
–j

Von anderen wahren, so bis an hin nit aus geworfen, jenach beschafenheit deroselben mehr oder wenigen wärths, unter vergleichung anderen wahrenBegriff: , bis selbe auch nach werden preciert ald darüber ein gewüser taxBegriff: gesezt werden.

[S. 13]Seitenumbruch [S. 14]Seitenumbruch [S. 15]Seitenumbruch
k–No 5Hinzufügung am linken Rand–k

[ 3 ] Folgen etliche artickell, wie ein zohlerBegriff: sich verhalten soll

1.o Wegen denen von GlarusOrganisation: , wann solche roßBegriff: , veichBegriff: oder schmalvichBegriff: in der grafschafft WerdenbergOrt: erkaufen und dann solches in ihrem landt sommerenBegriff: oder winterenBegriff: , von solchem solle kein zohlBegriff: geforderet werden. Wann sie aber kohrnBegriff: , salzBegriff: , weinBegriff: oder andere wahrenBegriff: durch hießigeBegriff: oder frömbdeBegriff: fuhrleüthBegriff: old saümerBegriff: durch dißere grafschafft führen ließen, als dann solle von solchen saümeren ald fuhrleüthen der zohl geforderet und eingezogen werden, nach bis her geübten braüchen.4

2.o Die grafschaffts leüth zu WerdenbergOrt: Organisation: , wann solche roß oder veich, was gattung das wäre, in oder außeret dem landtBegriff: erkaufenBegriff: und solches someren oder winteren thäten, und darnach außeret das landt fertigen, so soll von solchem kein zohl geforderet werden nach alten braüchen. So sie aber etwas haabBegriff: , was gattung das wäre, im landt erkaufen und dann außeret das landt fertigenBegriff: , so sollend sey solches verzohlen nach laut dem libellBegriff: .

[S. 16]Seitenumbruch

SaumerBegriff: und fuhrleüthBegriff: in WerdenbergOrt: , wan sie wahrenBegriff: auseret das landt führenBegriff: , so sollend sie also bahr den gewohnlichen zohlBegriff: abstatten oder aber bey ihren treüwen in obacht nehmen, was und wie vill sie führen und geflißen auch mit guten treüwen verzohlen laut zohl tariffenBegriff: . Gleichmäßig, wann hießige handells leüthBegriff: , saümerenBegriff: und fuhrleüthenBegriff: außeret das landt zu führen geben thäten, so sollend dann solche saümer und fuhrleüth ordentlich zohlen.

3.o Wann die von WarthauwOrganisation: roßBegriff: oder veichBegriff: , was gattung das wäre, in allhiesiger grafschafft kaufen oder durch treiben thäten, und sie solches somerenBegriff: oder winterenBegriff: oder für ihre haushaltungBegriff: brauchen, so soll von solchem kein zohlBegriff: geforderet werden. Wan solche, die vermelte WarthauwerOrganisation: , selbst durch ihre leüth und männyBegriff: kohrnBegriff: , salzBegriff: oder anders durch die grafschafft führen, so soll auch kein zohl von solchem geforderet werden.

Item, wann sie aber solche wahren durch frömbdeBegriff: fuhrleüthBegriff: oder saümmerBegriff: führen ließen, so sollen solche fuhr leüth oder saümer zohlen. Wann sie aber l roß, veich oder schmal veichBegriff: auf gewünBegriff: und gewerb in oder außeret landts er kaufen und durch [S. 17]Seitenumbruch die grafschafft oder daraus fertigen, so sollen sie solche verzohlen sowohl als die grafschafft leüth zu WerdenbergOrganisation: , vorbehalten, was sie in ihrer gemeindt kaufen, solle auch nit verzohlet werden, darumb sie sollen ein brief haben, kann aber ein solchen besichtiget werden.5

4.o Wann aus der herschafft SaxOrt: jemandt roß, veich oder andere wahren, waß gattung das wäre, auf gewünBegriff: und gewerb, obsich oder nidt sich durch dißere grafschafft fertigenBegriff: , sollen solche zohlen nach alten, bisher gewonten braüchen. Wann sie aber etwas hier erkaufen oder all hier durchfertigen und solches für ihre haushaltungBegriff: brauchen, so soll kein zohlBegriff: von selbigen geforderet werden, jedoch das kein betrugBegriff: hierin gebraucht werde.

5.o Die von GambsOrganisation: sind schuldig zu zohlen nach altem gebrauch und laut erkantnus unseren gnadigen herren.6

6.o Ittem die aus der grafschafft ToggenburgOrt: sind auch schuldig zu zohlen nach altem gebrauch.

[S. 18]Seitenumbruch 7.o Wann frömbde oder heimbscheBegriff: etwas wahrenBegriff: , was gattung das ware, in die grafschafft führen oder fertigen thäten, so sindt solche kein zohlBegriff: schuldig. Wann aber solche wahren durch hiesigeBegriff: oder frömbde saümmerBegriff: oder fuhrleüthBegriff: widerumb aus der grafschafft geführt wirdt, so sindt solche den zohl zu geben schuldig.

8.o Item frömbde handells leüthBegriff: , saümer und fuhr leüth, wann sie etwas wahren durch die grafschafft führen oder fertigen, so sindt sey zu zohlen schuldig.

9.o Wann frömbdeBegriff: , woher sie seyend, roßBegriff: , vechBegriff: ald lechen küohBegriff: durch die grafschafft auf die alpenBegriff: oder anderest wo zu somerenBegriff: oder dann zu winterenBegriff: treiben thäten, so soll von solchen kein zohlBegriff: geforderet werden. Wann aber ennet RhinsOrt: oder anderest woher jemandt von unseren als veich oder roßen etwas zohl geforderet werden, als dann sollend solche in hiesiger grafschafft von ihnen als veich oder roßen auch zohlen, so das gegenrechtBegriff: solle observiert und gehalten werden.

[S. 19]Seitenumbruch 10.o Wann frömbde etwas wahren durch diße grafschafft tragen thäten, so sollen solche gehalten werden, wie sey bey ihnen andere auch halten. Die weltschenBegriff: krämmerBegriff: sollen von jeeder ballenBegriff: schuldig seyn, zohl zu geben, sie seyend groß oder klein, ein bazenWährung: 1 Batzen , was sie in das fertgen und verkaufen.

Wann ein jeweilliger zohlerBegriff: jemand seche oder wüste, der in vor verschreibenen artickhlen verfältheBegriff: oder an einem sontagBegriff: fahren wurde ald den zohl abweiche, so soll der zohler solches einem jeweilligen regierenden herren landtvogt anzeigen und nit verschweigen, zu mahlen die frömbden anhalten und nit forth laßen, bis ein herr landvogt solche widerumb liberiert oder sonsten fahren last, s sAbkürzung bey seinem eydt, getreüwlich und ohngefahrlichen.

[S. 20]Seitenumbruch

[ 4 Bestätigung der Zollordnung von 1690 ]

m–No 4Hinzufügung am linken Rand–m Den 1. tag juli anno 1690Originaldatierung: 1.7.1690 hat gnädig und gebietende herr landtvogt Bartholame Paravicin von CapellPerson: in anweßenheit seiner ambts leüthenBegriff: , herr landtsamanBegriff: Johann ZoggPerson: , herr haubtmannBegriff: BuchlersPerson: , herr leutenambtBegriff: SennPerson: , herr schullvogtBegriff: LitschersPerson: und zollerBegriff: Hans SennPerson: disere obverschreibene ordnung in allen punckten und articklen bekrefftiget und gutgeheißen. In krafft deßen hat wohlgedachter herr landtvogt sein pitschafft hierunter getruckt, jedoch ihme und seinen erben in allweg ohne schaden, geben auf obgemelten tag.

Locus sigilli Melchior MartiPerson: , landschriberIn der Vorlage: ldtschr

[ 5 Bestätigung der Zollordnung von 1587 ]

n–No 8Hinzufügung am linken Rand–n Disere vorbeschreibene stuckh und artickell habend unsere gnädigen herrenIn der Vorlage: gn hh von GlarusOrganisation: diserem zohlBegriff: oder weg gelthBegriff: , wie von stuckh zu stuckh vornahen ein andern nach gemeldet, auf erlegt und bestättiget, des halben ein jeder auf nehmerBegriff: des weg gelts jährlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr wegen meinen gnädigen herrenIn der Vorlage: mghr ihrem theill gute und ordenliche rechnungBegriff: geben können und allwegen zu BuchsOrt: erleit werden solle.

Und des zu wahrem urkund dis zohlbuchsBegriff: , so hat der frommb und vest Rudolf KönigPerson: von GlarusOrt: und diser zeit unser gnädigen herrenIn der Vorlage: ughr von GlarusOrganisation: der grafschafft Werdenberg und herrschafft WartauwOrt: landtvogt, sein eigen secret insigell, doch meiner gnädigen herrenIn der Vorlage: mghr freyheit und gerechtigkeit, [S. 21]Seitenumbruch auch ihme und seinen erben in allweg ohne schaden, offentlich gehenckt hatt und geben ist, den 11. tag christmonath, da mann von der geburth Jesu ChristiPerson: , unsers lieben herren und einigen erlößers, gezelth fünfzechen hunderet achtzig und im sibenten jahrOriginaldatierung: 11.12.1587.

[ 6 Bestätigung der Zollordnung von 1664 ]

o–No 3Hinzufügung am linken Rand–o Weillen meine gnädigen herrenIn der Vorlage: mghr und oberen von herren landtvogt IseliPerson: mit mehrerem vernohmen, was maßen etwelche der unterthanen mit einer ald der anderen fuhrBegriff: den zohlBegriff: nit zu zahlen p sich vermerckhen laßend, danenhero nit wenig ohnheill entspringen möchtendt. Deme nun den weg zu nehmen, habend wohl ehren gedacht meine gnädigen herrenIn der Vorlage: mghr und oberen diße hier vorsezte ordnungBegriff: des zohls und weeggeltsBegriff: halber durch aus uidKorrigiert aus: undq in allen punckhten confirmiert und bestättet, in maßen zu jeeden zeiten die zohlerBegriff: solcher ordnung nach zugehen und fleisig zubeobachten sie ihnen angelegen sein laßen sollend.

Zuo welchem die jeweilligen herren landtvögt vermitlest ihres gewalths sie zuschüzen beordret sind. GlarusAusstellungsort: , den 7. tag juny 1664Originaldatierung: 7.6.1664.

Daniel BußyPerson: , landschreiber

[S. 22]Seitenumbruch

[ 7 Der Landvogt muss auf der Bezahlung des Zolls bestehen ]

r–No 2Hinzufügung am linken Rand–r Alldieweillen unsere gnädigen herrenIn der Vorlage: ughr von GlarusOrganisation: von herren landtvogt Heinrich TschudiPerson: weitlaüfig sind berichtet worden, was maaßen die zu GambsOrganisation: sich beschweren wolten, den vordemme gewohnlichen und jeder weillen schuldig geweßenen zohlBegriff: old weg geltBegriff: zu erlegen. Worüber habend sich hochgedacht unsere gnädigen herrenIn der Vorlage: ughr, landamann und ganz geseßener rath, einhellig erkenth laut beyligender erkantnusBegriff: und befehlend ihrem jeweilligen landtvögten der grafschafft Werdenberg und herschafft WarthauwOrt: alles ernstlichen, das sey im wenigsten nit abschwanckhen, sonderen solchen zohlBegriff: nach altem schrottBegriff: erheben laßen und das gefleißen, damit sie sich nit mehr, wie albereith beschechen, sich rühmen können, das vor deme ihnen etwelche mahlen durch hinläßige zohlerBegriff: hierin sige verschonnet worden und also ihnen selbsten eine befreüwungBegriff: anmaßen wollen.
Disere erkantnus ist aus gefelth worden von unsere gnädigen herrenIn der Vorlage: ughr zu GlarusAusstellungsort: , landtamann und ganz geseßenem rath, den 26. jenner s anno 1620Originaldatierung: 26.1.1620.7

Melchior MartiPerson: , landtschreiberIn der Vorlage: ldtschr

Joachim LeglerPerson: , dermahliger landtschreiberBegriff: zu WerdenbergOrt: . [S. 23]Seitenumbruch8

[S. 24]Seitenumbruch

[ 8 Verleihung des Zolls ]

Ich, Othmar ZwickyPerson: , geweßner landamann hochloblichenIn der Vorlage: hochlobl gemeinen standts GlarusOrganisation: , dermahlen regierender landtvogt der grafschafft Werdenberg und herrschafft WarthauwOrt: ,

urkunde hiermit, das im mayen 1752Originaldatierung: Mai 1752 der landtzohlBegriff: all hier in der grafschafft aus gut befinden und überlaßung der hochgeachten, hochedell gebohrnen, gesträngen, vornehmmb, vorsichtigen, hoch und wohlweißen herren, herren landtamann und rath hochloblichenIn der Vorlage: hochlobl, gemeinen standts GlarußOrganisation: , und danne auch der vorgeachten, achtbahr, ehrsamenn und bescheidnen amanBegriff: und richterenBegriff: , als aus geschoßenen und vorgeseyten deß all hiesigen landts, dar von vor hochermeldt, den ersteren zu handen eines jeweilligen regierenden landtvogts, ein von den zweyten oder zwey dreytellBegriff: bezogen werden, under folgenden conditionenBegriff: und gedingen für 8 jahrZeitspanne: 8 Jahre lang auf ein anderen folgende verlaßen worden denn achtbahren, ehrsamenn und bescheidenen alt seckell meisterBegriff: Hans BuschPerson: und baumeisterBegriff: HansIn der Vorlage: Hs Thommas SchwendenerPerson: , beide von RäfisOrt: : [S. 25]Seitenumbruch

1.tens, das der märgt zohlBegriff: laut articuls im landtbuchBegriff: 9 und bis dahnigen jennerDatum: 1. Januar – 31. Januar wärenden übungen, einem jeweilligen herren landtvogt gänzlich und alligklichen solle vorbehalten seyn.

2.tens, das der andere zohlBegriff: von nun an von ihnen möge und solle einbezogen werden und sollendt sie dan anfang machen zu mitem mayen anno 1752Datum: 15.5.1752 (Termin/Frist).

3.tens, solle ihnen eine klahre und deutliche zohl tarifenBegriff: zugestelth und übergeben werden, damit sie sich deren zu ihrem verhalt bedienen könen und nach derselben inhalt die zöhlBegriff: einziechen mögen.

4.tens, wann frömbde ald heimbscheBegriff: in abstattung der zöhlen gefahrlichkeiten gebrauchten, solche verweigeren, ablougnen, abfahrenBegriff: oder auf andere weis hinter halten, dieselben ohne verschonen und anstandt einem jeweilligen herren landtvogt anzugeben, damit er sie zur correctionBegriff: ziechen und jenach beschafenheit abstrafen könne.

[S. 26]Seitenumbruch 5.tens, disere zohl bestehungBegriff: solle 4 jahrZeitspanne: 4 Jahre, namblich von mitem mayen 1752 bis zu mitem mayen 1756Datum: 15.5.1752 – 15.5.1756 gewüs und ohnabänderlich bestehen, vorbehalten schwär infallende sterbens zeitenBegriff: , da handel und wandellBegriff: still stehenBegriff: müste. Auch söllendt sie alle jährlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr zu jeder zeit zu mitem mayenDatum: 15. Mai auf eines jeweilligen herren landtvogts gelegenheit und ansezenden tag auf das schlossBegriff: franco liferen 100 Währung: 100 Gulden , ich schreibe ein hunderet gulden, zu handen herren landtvogts und des landts ammanBegriff: und richterenBegriff: abstatten und bezahlen, da danne die erst bezahlung verfallen thut auf miten mayen anno 1753Datum: 15.5.1753 (Termin/Frist).

6.tens, hernach nach 4 jahrenZeitspanne: 4 Jahre, namblich von mitem mayen 1756 bis zu mitem mayen 1760Datum: 15.5.1756 – 15.5.1760 umb bemelte hundert guldenWährung: 100 Gulden den zohls besteherenBegriff: frey stehen solle, die zohls belehnungBegriff: zu behalten und zu continuieren oder aber aufzusagen und zu handen zu stellen.

[S. 27]Seitenumbruch 7.tens, so sollend die zohls besteherBegriff: mit dem zohlBegriff: zu ziehen nit über vorbeschreibene zohl tarrifenBegriff: fahren, damit kein klag erfolge. Dann wann sie darüber schreiten wurden, so solle es einem jeweilligen herren landtvogt, landtsamann und den richteren frey stehen, den zohl nach ihrem belieben zu ihren handen zu nehmmen.

Desen zu wahrem urkundt und streifhaltung, so habe gegenwertige admodationBegriff: mit meinem an erbohren secret insigel bekräfftigen wollen.10

Joachim LeglernPerson: , landtschreiber

[Registraturvermerk auf dem Umschlag oben:] No 4; B L IV N. 2
[Vermerk auf dem Umschlag:] Vorgelegt vor Bezirksgericht St. GallenOrt: , St. GallenOrt: , den 8. JuliDatum: 8.7.1840, Dr. WegelinPerson: , Bezirksrichter, 1840
[Vermerk auf dem Umschlag:] Gesehen vor Bezirksgericht St. GallenOrt: , 30. April 1839Datum: 30.4.1839, BärlocherPerson: , alterAuffällige Schreibung Bezirksrichter
[Registraturvermerk auf dem Umschlag oben:] No 1; B L IV N 2
|Seitenumbruch
[Registraturvermerk auf der Rückseite:] No 6; staigtUnsichere Lesungt
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 19. Jh.:] Vor KantonsgerichtIn der Vorlage: Ktsgrcht, 11. Dez. 1840Datum: 11.12.1840, C. SaylernPerson: , präsidentIn der Vorlage: prsdt
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 19. Jh.:] Vor KantonsgerichtIn der Vorlage: Ktsgrcht, 26. MerzUnsichere Lesungu 1839Datum: 26.3.1839, C. SaylernPerson: , präsidentIn der Vorlage: prsdt

Anmerkungen

  1. Korrigiert aus: und.
  2. Hinzufügung am linken Rand.
  3. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  4. Korrigiert aus: richtern.
  5. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  6. Hinzufügung am linken Rand.
  7. Unsichere Lesung.
  8. Unsichere Lesung.
  9. Hinzufügung am unteren Rand von anderer Hand.
  10. Hinzufügung unterhalb der Zeile von anderer Hand.
  11. Hinzufügung am linken Rand.
  12. Streichung: sch.
  13. Hinzufügung am linken Rand.
  14. Hinzufügung am linken Rand.
  15. Hinzufügung am linken Rand.
  16. Streichung: ver.
  17. Korrigiert aus: und.
  18. Hinzufügung am linken Rand.
  19. Streichung: anno 1660.
  20. Unsichere Lesung.
  21. Unsichere Lesung.
  1. Vgl. Artikel 20 im Nachtrag von 1653 des Landbuchs von 1639, SSRQ SG III/4 185-1, Art. 20.
  2. Hier befindet sich das Siegel von Landvogt Johann Jakob ZweifelPerson: .
  3. Beide Einträge zu den Juden sind mit geschwungener Klammer verbunden und mit einem o gekennzeichnet.
  4. Vgl. die Abschrift dieses Artikels in: LAGL AG III.2457:013.
  5. Vgl. den Vidimus zum Zollerlass von Glarus von 1609Datum: 1609, transkribiert bei Graber, Urkundensammlung, Nr. 39; vgl. auch die Abschrift von 1783 des Artikels (LAGL AG III.2457:015); zu Zollsachen zwischen Werdenberg und Wartau siehe auch die Dokumente im Dossier LAGL AG III.2457.
  6. Vgl. die Erkenntnis von Glarus vom 26. Januar 1620Datum: 26.1.1620 weiter hinten in diesem Heft sowie die Erkenntnis von Schwyz von 1673Datum: 1673 wegen Neuerungen betreffend den Zoll in Werdenberg (OGA Gams Nr. 119).
  7. Sowohl die gestrichene als auch die nachgetragene Datierung stimmen wahrscheinlich nicht. Heinrich Tschudi war Landvogt in Werdenberg von 1668–1671. Melchior Marti ist in anderen Quellen ab 1674 als Landschreiber belegt.
  8. Seite 23 ist leer.
  9. Vgl. Artikel 20 im Nachtrag von 1653Datum: 1653 des Landbuchs von 1639Datum: 1639, SSRQ SG III/4 185-1, Art. 20.
  10. Das Siegel von Landvogt Othmar ZwickyPerson: befindet sich hier.