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SSRQ SG III/4 207-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 207-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Eid und Ordnung eines Landvogts von Sax-Forstegg

ca. 1701 – 1717.

Der Landvogt soll schwören, das Schloss zu unterhalten, die Rechte und Freiheiten der Herrschaft zu erhalten, Zinsen, Neugrützehnten, Abzug, Fall und Geläss einzuziehen und jährlich Rechnung abzulegen. Auch die Bussen soll er einziehen und abrechnen. Was er in den fünf ersten Jahren nicht selbst einbringt, soll er in einen Bussenrestanzen-Rodel schreiben, den Rechenherren vorlegen und seinem Nachfolger übergeben, der soll diese dann einziehen. Er soll ein guter, gerechter Richter sein und sich nicht bestechen lassen. Er darf ohne Erlaubnis des Zürcher Bürgermeisters nicht mehr als drei Nächte vom Schloss abwesend sein. Die Schlossgüter soll er gut unterhalten. Die Wälder darf er nur für den Eigenbedarf an Brennholz sowie zum Unterhalt der herrschaftlichen Gebäude nutzen. Die Bannwarte soll er anhalten, dass sie gut zu den Wäldern sehen und ihm Frevler anzeigen. Nach dem Eid wird dem Landvogt von Sax-Forstegg die Ordnung über seine Pflichten vorgelesen. Die Ordnung betrifft den Unterhalt der Wege und Strassen, den Höchstbetrag einer Mahlzeit bei der Rechnungsablegung, der Einzug von Schulden, die Meldung der Restanzen, der Unterhalt der Gebäude und Güter, die Stellung von Bürgen vor dem Aufritt, der Umgang beim Einzug von Abgaben in wirtschaftlicher Not, die Rechnungsführung, die Meldung von Konflikten wegen güterrechtlichen Angelegenheiten an die Rechenherren, das Hochgericht in der Lienz und am Büchel, den Einzug der Todfälle, die Fischenz, die Zwingmühlen, die Zehnten, die Frondienste, das Weggeld sowie die Verleihung von Gütern.

  • Signatur: StASG AA 2 B 004, S. 1–16
  • Frühere Signatur: StASG AA 2 B 4
  • Originaldatierung: ca. 1701 – 1717 (Undatiert, datiert nach der Angabe im Verzeichnis.)
  • Überlieferung: Aufzeichnung, Heft (6 Doppelblätter) mit farbigem Einband
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 20.0 × 32.5
  • Sprache: Deutsch

  • Signatur: PA Hilty S 006/139, S. 3–14
  • Originaldatierung: 19. Jh.
  • Überlieferung: Abschrift (2 Doppelblätter)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.5 × 35.5
  • Sprache: Deutsch

  1. EidBegriff: und OrdnungBegriff: des LandvogtsBegriff: von Sax-ForsteggOrt: sind nicht datiert. Die Niederschrift stammt aus dem frühen 18. Jh. und muss vor 1717Datum: 1717 entstanden sein, denn laut Eid beträgt die Amtszeit eines Landvogts noch sechs Jahre. Die Dauer einer Amtszeit wurde jedoch 1717 auf neun Jahre erhöht (SSRQ SG III/4 212-1).

    Aufschluss über die VerwaltungstätigkeitBegriff: eines LandvogtBegriff: gibt besonders auch das umfangreiche Handbuch von Landvogt Johannes UlrichPerson: von 1755Datum: 1755 (Auszüge: SSRQ SG III/4 232-1; SSRQ SG III/4 234-1). Zu einem Landvogt von Sax-ForsteggOrt: vgl. auch SSRQ SG III/4 160-1; SSRQ SG III/4 161-1; SSRQ SG III/4 212-1.

  2. Zu den EidenBegriff: der Bewohnerschaft von Sax-ForsteggOrganisation: und der LienzOrganisation: sowie der AmtleuteBegriff: vgl. SSRQ SG III/4 147-1.

Editionstext

[S. I]Seitenumbruch
[S. II]Seitenumbruch

EydtBegriff: und ordnungBegriff: der frey herrschaft SaxOrt:

[S. 1]Seitenumbruch

EydtBegriff: eines landvogtsBegriff: zu SaxOrt:

Es soll ein landtvogtBegriff: zu SaxOrt: schweeren, das schloßBegriff: daselbsten getreülich zu der statt ZürichOrganisation: handen innzuhaben, zubesorgen und zuversehen und sonderlich in tach und gemachBegriff: in guten ehren zuhalten, der herrschafft ihr rechtung und freyheit zubehalten, alß fehr er mag, seiner vogteyBegriff: und verwaltungBegriff: zinßBegriff: , neügrüthBegriff: , abzugBegriff: , fahlBegriff: und glaßBegriff: samt allen anderen nutzungen und gefällen ohnverzogenlich einzuziehen, und er habe sie eingenohmmen oder nicht, jährlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr in die rechnung zubringen, deßgleichen die bußenBegriff: (deren [S. 2]Seitenumbruch fürderlichen einzugBegriff: er ihm ernstlichen angelegen seyn laßen söll) jährlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr getreülich zuverrechnen. Was er von seinen fünf ersten jahrenZeitspanne: 5 Jahre nicht einbringen mag, selbsten zubezahlen und gar keine restantzenBegriff: zuübergeben, auch die in dem letsten jahr machende bußen nit wenniger alles fleißes einzuziehen. Und was er nit einbringen mag, darum einen specificierten bußenrestanzen-rodelBegriff: mit benamsung des fehlersBegriff: und des tags der buß-anlegung den herren rechenherrenBegriff: vorzulegen und seinem nachfahren einen gleichmäßigen zu übergeben, auch keine bußen weder an zehrungBegriff: nach sonst in ander weg zuverstoßen oder zuverwenden, sondern obgemeldten mäßen getreülich einzuschreiben und zuverrechnen.
Über das alles ein gleicher, gemeiner richterBegriff: zu seyn, dem armen wie dem reichenBegriff: und dem reichen wie dem armen, auch dem frömbden wie dem heimschenBegriff: , niemand zu lieb nach zu leid und darum kein miethBegriff: zunehmmen.
Vom [S. 3]Seitenumbruch schloßBegriff: über drey nächtZeitspanne: 3 Tage nit außzuseyn, ohne sonderbahre erlaubnuß eines herren burgermeistersBegriff: , und also in allweg seiner vogtey und gemeiner statt nutz zuförderen und den schaden zu wenden nach bestem seinem vermögen.

Nicht wenniger soll er samtliche schloßgüeterBegriff: 1 in guten, wesentlichen baüwenBegriff: und ehren halten und haben, in höltzerenBegriff: und wälderenBegriff: , so in seiner verwaltungBegriff: und minen gnädigen herrenIn der Vorlage: mn gn hrn zu dienen, kein ander holtzBegriff: dann zu seiner zimmlichen nothdurfft brennenBegriff: . Und was zu erbauwBegriff: - und erhaltung seiner vogtey, schloßes und güeteren haben muß, zum nutz- und ohnschädlichsten hauwenBegriff: , ohne vorwüßen, verwilligen und zulaßen der verordneten rechenherrenBegriff: . Darauß niemandem, von wem er joch darum angesprochen wurde, gar nützid verschenken, verkauffen ald ihme selbs zu eignen und an seinen nutzen verwenden und brauchen, sondern sich allein des holtzes, [S. 4]Seitenumbruch wie obsteht, vernügen laßen, zumahlen minen gnädigen herrenIn der Vorlage: mn gn hrn alles schädlich und ohngebührlich holtzhauwenBegriff: fehrner nit gedulden noch leidenBegriff: , sondern die schuldigen nach verdienen straffen wollen.
Und damit von anderen leüthen auch desto wenniger schaden widerfahre, so sölle er bey seinen bannwartenBegriff: verschaffen und ihnen mit allem ernst einbindenBegriff: , daß sie zu der vogtey höltzerenBegriff: sehen und die, so schaden thun, ihme bey ihren eyden angeben und läidenBegriff: , damit er die nach gebühr straffen, die bußen einziehen und minen gnädigen herrenIn der Vorlage: mn gn hrn verrechnen könne.Begriff: Begriff: Begriff:
Und also in solchem allem ein jeder landtvogt nach seinem geschwornen eydt mit allen treüen handlen, alß sie unßern herren sich deßen zu einem jeden versehen, alles getreülich und ohngefahrlich.
[S. 5]Seitenumbruch[S. 6]Seitenumbruch 2

[S. 7]Seitenumbruch

OrdnungBegriff: eines landvogtsBegriff: zu SaxOrt:

Ihmme nach dem eydtBegriff: vorzulesenBegriff: .

[1] Ein jeweiliger landtvogtBegriff: soll bey vermeidung meinen gnädigen herrenIn der Vorlage: m gn hhrn ohngnad verschaffen, daß in einer gantzen vogtey die wägBegriff: und straßenBegriff: fürderlichest durch die anstößerBegriff: , gemeindenBegriff: oder durch die, welche die sonsten von altem har zu machen pflichtig gewesen, in ehr gelegt, verbeßeret, auch die ästBegriff: darauß gehauwen und dan also fürter in gutem stand erhalten werden.Begriff: Begriff:

[2] Ein landtvogt zu Sax hat vor die zehrungBegriff: [S. 8]Seitenumbruch sein und seiner bedientenBegriff: , wan er die rechnungBegriff: gibt, 40 Währung: 40 Pfund , alß bestimt, und ein mehrers nit zu verrechnen.Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

[3] Zufolg der alten ordnungenBegriff: und auch der hierüber erneüwerten räth und burger erkantnuß, soll ein landtvogt daßjennig, was er bey seiner gegebnen rechnungBegriff: schuldig verbleibt, dem herren amts-sekelmeisterBegriff: ohnverweilt einliefferen und auch dann derselbe jedes jahrsWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr bey ablegung der vögtenBegriff: rechnungBegriff: auf anziehen eines herren burgermeistersBegriff: anzeigen, ob er den belauff zu recht empfangen oder nit.

[4] Der neüe landtvogtBegriff: soll dennen herren rechenherrenBegriff: oder dem ihne aufführenden herren sekelmeisterBegriff: bey seinem eydt anzeigen, ob der alte landtvogtBegriff: ihme die restantzBegriff: und alles, was er zübergeben pflichtig, zu seinem vernügen und zufridenheit eingeantwortet und hierinnen nützid verschweigen oder [S. 9]Seitenumbruch einige gefahr brauchen.

[5] Ein landtvogt zu SaxOrt: soll weder an dem schloßBegriff: nach anderen zugehörigen gebaüwenBegriff: keinen ehrhafften, neüwen bauwBegriff: , er seye klein oder groß, vor sich selbs nit vornehmmen nach machen, sondern, wan etwas dergleichen vorfallt, daßselbig schrifftlich- oder mundtlich an die herren rechenherrenBegriff: langen laßen, die dann, was hierinnen zuthun oder zulaßen, ihme erforderlichen befehl ertheilen werden. Handleten aber einer hierwider, so wird ihm das bey seiner rechnungBegriff: nit gut geheißen, sonder durchgestrichen und heimgegeben werden. Und hat hierinnen niemand unter dennen herren räthen nach ein herr sekelmeisterBegriff: für sich selbs gewalt, einem landtvogt etwas zuerlauben oder zubewilligen.

[6] Was ein jeder landtvogt in gärtenBegriff: und sonsten um lusts willen, deßgleichen in ächerenBegriff: , wiesenBegriff: [S. 10]Seitenumbruch und anderen nutzenden güeterenBegriff: mit verbeßerungBegriff: vornimmt, das solle er in seinem kosten thun und gegen minen gnädigen herrenIn der Vorlage: mn gn hrn deßnahen nützid zu verrechnen haben.

[7] Ein alter landtvogtBegriff: soll fürsehen, das alle baüwBegriff: des schloßesBegriff: dem neüwen landtvogtBegriff: in gutem wesen und ehren übergeben werden.

[8] Es soll kein landtvogtBegriff: angehen nach aufziehenBegriff: , er habe dann zuvor einem ehrsammen rath seine trösterBegriff: dargestelt und gegeben. Und so ein tröster abgehet oder stirbtBegriff: , soll der landtvogt innert 14 tagenZeitspanne: 14 Tage den nächsten darnach einen anderen tröster an statt des abgehenden vor rath stellen.

[9] Es soll einem landtvogt zu SaxOrt: keine, zeit seiner verwaltungBegriff: aufgelauffene restantzenBegriff: , es seye von zinßen, gülten oder anderen gefällen, [S. 11]Seitenumbruch nicht abgenohmmen nach gut geheißen werden, sondern der pflichtig seyn, die mit allem eyfer a–und undKorrigiert aus: und–a ernst einzuziehen und minen gnädigen herrenIn der Vorlage: mn gn hrn zuverrechnen.

Wann aber hagelBegriff: , lands-brästenBegriff: oder andere straffenBegriff: (darvor uns gott genädig behüte) entstuhnden ald dermäßen armuthBegriff: verhanden, daß nit möglich wäre zuzahlen, alß dann soll ein landtvogt die herren rechen herrenBegriff: berichten und von ihnen rath und befehl einhollen, worby es gleichwohlen die außgetrukte meinung hat, daß, wann ein landtvogt den zinßleüthenBegriff: biß auf das nächst folgende jahr mit dem einzugBegriff: verschohnen müßte, daß er hernacher ihme solchen außstandBegriff: mit dem neüverfallenden einzuziehen bestmöglichst angelegen seyn laßen oder zuerwarten haben solle, daß ihme oder seinen bürgenBegriff: solche restantzenBegriff: bey der letsten rechnungBegriff: heimerkennt und die bahre bezahlung darvor [S. 12]Seitenumbruch auferlegt werde.

[10] Ein landtvogt soll zwey rechnungenBegriff: machen, darvon die einte, darinnen die jährlichen zinßBegriff: specificiert seyn sollen, der rechen cantzleyBegriff: nach dero ablegung zuüberlaßen. Worbey auch ein landtvogt achtung zugeben hat, daß er die nit nur auf die ihme jederweilen außsetzende zeit ohne fehl ablege, sondern auch die allwegen 4 wochenZeitspanne: 4 Wochen bevor in die rechen cantzleyBegriff: zu nothwendiger umhinsendung und durchsehung übersende.

[11] Zu verhütung aller ohnlauterkeit sind in den rechnungenBegriff: , die bey den jährlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr zinßenBegriff: vorfallende verminder- und vermehrungen fleißig zubemerken, anbey genauwe achtung, daß die vor etwas jahren bereinigte grundzinßBegriff: in gutem stand erhalten und nicht weiter verstuket werden, zugeben.
[S. 13]Seitenumbruch

[12] Wann in der vogtey SaxOrt: gültenBegriff: , zinßenBegriff: , güterenBegriff: , höltzerenBegriff: , marchenBegriff: , ingleichem auch der herrschaftBegriff: marchen einiche spannBegriff: , irrung, mangel oder anstoß sich eraügenAuffällige Schreibung wurde, soll er solches ohngesaumt dennen herren rechenherrenBegriff: überschreiben und darüber ihres befelchs erwarten.

[13] Ein jeweiliger herr landtvogt hat auf seine in der LientzOrt: und am BülOrt: habende hoche gerichtbarkeitBegriff: und deßnahen ihme zustehende fähl genauw zu invigilierenBegriff: , damit nit etwann durch unterlaßende übung habender rechten seiner zeit das recht selbsten streitig werden möge.Begriff:

[14] Auf die leib eignenBegriff: soll ein herr landtvogt genaue achtung geben und die deßwegen meinen gnädigen herrenIn der Vorlage: mn gn hrn zufallende gebührliche emolumentaBegriff: getreülichen verrechnen, könfftig dero außkauffungBegriff: nit mehr gestatten und dem anderwerts hinkommenden [S. 14]Seitenumbruch mit eyfer nachsetzen, wie nicht wenniger die fählBegriff: und bastartfählBegriff: , so in der gantzen herrschafft der vogtey, wohlbeobachten.3

[15] Daß in der fischentzenBegriff: in dem RheinOrt: und darauf habenden malefiz-gerechtigkeitBegriff: an den fünf verbannetenBegriff: bächenBegriff: und anderen der herrschafft zudienenden herrlichkeiten, von niemandem einig ohnbefügter eingriffBegriff: geschehe, das hat ein herr landtvogt sorgfältig zuvergaumen.4Begriff:

[16] Die der vogtey zuständige zwing-müllenenBegriff: sind, so vil immer möglich, in mehrere ertragenheitBegriff: zusetzen und alle ohnnöthige umkösten sorgsam außzuweichen. Fiele aber was nothwendiges und zumachen ohnentbährliches vor, wird ein herr landvogt deßwegen schrifftlich einzukommen und dem erhaltenden befehl gehorsamlich nachzukommen wohl wüßen.5

[S. 15]Seitenumbruch

[17] Auf den zehendenBegriff: in dem HagOrt: zu SaxOrt: , wie auch den kalberBegriff: , nußBegriff: und reben-zehendenBegriff: , auf die leib-Begriff: und zugtagwenBegriff: , deßgleichen das wäggeltBegriff: von allen durch die herrschafft fahrenden wahrenBegriff: , die habenden stüklenBegriff: und most-gerechtigkeitenBegriff: ist genauw achtung zugeben und allen schädlich einreißenden mißbraüchen nach vermögen ohnverweilt zusteüren.6Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

[18] Es mögen minen gnädigen herrenIn der Vorlage: mn gn hrn zwahren wohl leidenBegriff: , daß ein jeweiliger herr landtvogtBegriff: zu SaxOrt: , nach bißhariger übung, einiche entlegne güter ehrlichen leüthen außliehe, in der außgetrukten meinung jedoch, daß das auf denselben erwachsende heüBegriff: und embdBegriff: in locoSprachwechsel: Latein veretzt und von dem machenden bauBegriff: (s vAbkürzung) nichts hinweggenohmmen werde.

[19] Es haben minen gnädigen herrenIn der Vorlage: mn gn hrn auß erheblichen ursachen sich erkent, daß fürohin ein herr landt[S. 16]Seitenumbruchvogt zu SaxOrt: , wan an dem schloßBegriff: und darzu gehörigen gebaüwenBegriff: etwas zumachen vorfallt, darzu nit mehr tagwen leütheBegriff: ,7 sondern andere der zumachen habenden sachen kundige arbeitsleütheBegriff: gebrauchen solle.

[S. 17]Seitenumbruch

Anmerkungen

  1. Korrigiert aus: und.
  1. Zu den Schlossgütern und Hoheitsrechten vgl. SSRQ SG III/4 157-1; SSRQ SG III/4 158-1; SSRQ SG III/4 161-1; StASG AA 2 B 006, S. 1–68.
  2. Die Seiten 5–6 sind unbeschriftet.
  3. Zu den Fällen UnehelicherBegriff: vgl. StASG AA 2 B 006, S. 130.
  4. Zur FischenzBegriff: und zu den herrschaftlichen BächenBegriff: und anderen Hoheitsrechten vgl. StASG AA 2 B 006, S. 43–47.
  5. Zu den ZwingmühlenBegriff: in SaxOrt: und SennwaldOrt: und zum TorkelBegriff: vgl. StASG AA 2 B 006, S. 24–42.
  6. Zum ZehntBegriff: in HaagOrt: vgl. StASG AA 2 B 006, S. 12–15.
  7. Zu den FrondienstenBegriff: vgl. StASG AA 2 B 006, S. 62–65.