EydtBegriff:
eines landvogtsBegriff: zu SaxOrt:
Es soll ein landtvogtBegriff: zu SaxOrt: schweeren, das schloßBegriff: daselbsten
getreülich zu der statt ZürichOrganisation:
handen innzuhaben, zubesorgen und zuversehen und sonderlich in tach und gemachBegriff: in guten ehren zuhalten, der
herrschafft ihr rechtung und freyheit zubehalten, alß fehr er mag, seiner vogteyBegriff: und verwaltungBegriff:
zinßBegriff: , neügrüthBegriff: , abzugBegriff: , fahlBegriff: und glaßBegriff: samt allen anderen nutzungen und gefällen
ohnverzogenlich einzuziehen, und er habe sie eingenohmmen oder nicht, jährlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr in die rechnung zubringen, deßgleichen die bußenBegriff: (deren
fürderlichen einzugBegriff: er ihm ernstlichen angelegen seyn
laßen söll) jährlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr getreülich zuverrechnen. Was er von
seinen fünf ersten jahrenZeitspanne: 5 Jahre nicht einbringen mag, selbsten
zubezahlen und gar keine restantzenBegriff: zuübergeben, auch die
in dem letsten jahr machende bußen nit wenniger alles fleißes einzuziehen. Und was
er nit einbringen mag, darum einen specificierten bußenrestanzen-rodelBegriff: mit benamsung des fehlersBegriff: und des tags der buß-anlegung den herren rechenherrenBegriff: vorzulegen und seinem nachfahren einen
gleichmäßigen zu übergeben, auch keine bußen weder an zehrungBegriff: nach sonst in ander weg zuverstoßen oder zuverwenden,
sondern obgemeldten mäßen getreülich einzuschreiben und zuverrechnen.
Über das alles ein gleicher, gemeiner richterBegriff: zu
seyn, dem armen wie dem reichenBegriff:
und dem reichen wie dem armen, auch dem frömbden wie dem
heimschenBegriff: , niemand zu lieb nach zu leid und darum kein miethBegriff: zunehmmen.
Vom
schloßBegriff: über drey nächtZeitspanne: 3 Tage nit
außzuseyn, ohne sonderbahre erlaubnuß eines herren burgermeistersBegriff: , und also in allweg seiner vogtey und gemeiner statt nutz
zuförderen und den schaden zu wenden nach bestem seinem vermögen.
Nicht wenniger soll er samtliche
schloßgüeterBegriff: 1
in guten, wesentlichen
baüwenBegriff: und ehren halten und
haben, in
höltzerenBegriff: und
wälderenBegriff: , so in seiner
verwaltungBegriff: und
minen gnädigen herrenIn der Vorlage: mn gn hrn zu dienen, kein ander
holtzBegriff: dann zu seiner
zimmlichen nothdurfft
brennenBegriff: . Und was zu
erbauwBegriff: - und erhaltung seiner vogtey, schloßes und güeteren
haben muß, zum nutz- und ohnschädlichsten
hauwenBegriff: , ohne
vorwüßen, verwilligen und zulaßen der verordneten
rechenherrenBegriff: . Darauß niemandem, von wem er joch darum
angesprochen wurde, gar nützid verschenken, verkauffen ald ihme selbs zu eignen
und an seinen nutzen verwenden und brauchen, sondern sich allein des holtzes,
wie obsteht, vernügen laßen, zumahlen
minen gnädigen herrenIn der Vorlage: mn gn hrn
alles schädlich und ohngebührlich
holtzhauwenBegriff: fehrner nit gedulden noch
leidenBegriff: , sondern die
schuldigen nach verdienen straffen wollen.
Und damit von anderen leüthen auch desto wenniger schaden widerfahre, so sölle
er bey seinen bannwartenBegriff:
verschaffen und ihnen mit allem ernst einbindenBegriff: , daß sie zu der vogtey höltzerenBegriff: sehen und
die, so schaden thun, ihme bey ihren eyden angeben und läidenBegriff: , damit er die nach gebühr straffen, die bußen einziehen und minen gnädigen herrenIn der Vorlage: mn gn hrn
verrechnen könne.Begriff: Begriff: Begriff:
Und also in solchem allem ein jeder landtvogt nach seinem geschwornen eydt mit
allen treüen handlen, alß sie unßern herren sich deßen zu einem jeden versehen,
alles getreülich und ohngefahrlich.
2 OrdnungBegriff:
eines landvogtsBegriff: zu SaxOrt:
Ihmme nach dem eydtBegriff:
vorzulesenBegriff: .
[1]
Ein jeweiliger landtvogtBegriff: soll bey vermeidung meinen gnädigen herrenIn der Vorlage: m gn hhrn ohngnad verschaffen, daß in einer gantzen vogtey die wägBegriff: und straßenBegriff: fürderlichest durch die anstößerBegriff: , gemeindenBegriff: oder durch die, welche die sonsten von altem har zu machen
pflichtig gewesen, in ehr gelegt, verbeßeret, auch die ästBegriff:
darauß gehauwen und dan also fürter in gutem stand erhalten werden.Begriff: Begriff:
[2]
Ein landtvogt zu Sax hat vor die zehrungBegriff:
sein und seiner bedientenBegriff: , wan er die rechnungBegriff:
gibt, 40 Währung: 40 Pfund , alß bestimt, und
ein mehrers nit zu verrechnen.Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:
[3]
Zufolg der alten ordnungenBegriff: und auch der hierüber
erneüwerten räth und burger erkantnuß, soll ein landtvogt daßjennig, was er bey seiner
gegebnen rechnungBegriff: schuldig verbleibt, dem herren
amts-sekelmeisterBegriff: ohnverweilt einliefferen und
auch dann derselbe jedes jahrsWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr bey ablegung der vögtenBegriff:
rechnungBegriff: auf anziehen eines herren burgermeistersBegriff: anzeigen, ob er den belauff zu recht empfangen oder nit.
[4]
Der neüe landtvogtBegriff: soll dennen herren rechenherrenBegriff:
oder dem ihne aufführenden herren sekelmeisterBegriff:
bey seinem eydt anzeigen, ob der alte landtvogtBegriff:
ihme die restantzBegriff: und alles, was er zübergeben pflichtig, zu seinem vernügen und zufridenheit eingeantwortet und
hierinnen nützid verschweigen oder
einige gefahr brauchen.
[5]
Ein landtvogt zu SaxOrt: soll weder an dem schloßBegriff:
nach anderen zugehörigen gebaüwenBegriff: keinen ehrhafften,
neüwen bauwBegriff: , er seye klein oder groß, vor sich selbs
nit vornehmmen nach machen, sondern, wan etwas dergleichen vorfallt, daßselbig
schrifftlich- oder mundtlich an die herren rechenherrenBegriff: langen laßen, die dann, was hierinnen zuthun oder zulaßen, ihme
erforderlichen befehl ertheilen werden. Handleten aber einer
hierwider, so wird ihm das bey seiner rechnungBegriff:
nit gut geheißen, sonder durchgestrichen und heimgegeben werden. Und hat
hierinnen niemand unter dennen herren räthen nach ein herr sekelmeisterBegriff: für sich selbs gewalt, einem landtvogt etwas
zuerlauben oder zubewilligen.
[6]
Was ein jeder landtvogt in gärtenBegriff: und sonsten um
lusts willen, deßgleichen in ächerenBegriff: , wiesenBegriff:
und anderen nutzenden güeterenBegriff: mit verbeßerungBegriff:
vornimmt, das solle er in seinem kosten thun und gegen minen gnädigen herrenIn der Vorlage: mn gn hrn deßnahen nützid zu verrechnen haben.
[7]
Ein alter landtvogtBegriff: soll fürsehen, das alle baüwBegriff:
des schloßesBegriff: dem neüwen
landtvogtBegriff: in gutem wesen und ehren übergeben werden.
[8]
Es soll kein landtvogtBegriff: angehen nach aufziehenBegriff: , er habe dann zuvor einem ehrsammen rath seine trösterBegriff: dargestelt und gegeben. Und so ein tröster abgehet oder
stirbtBegriff: , soll der landtvogt innert 14
tagenZeitspanne: 14 Tage den nächsten darnach einen anderen tröster an statt des abgehenden vor
rath stellen.
[9]
Es soll einem landtvogt zu
SaxOrt: keine, zeit
seiner
verwaltungBegriff: aufgelauffene
restantzenBegriff: , es seye von zinßen, gülten oder anderen gefällen,
nicht abgenohmmen nach gut geheißen werden, sondern der pflichtig seyn,
die mit allem eyfer
a–und undKorrigiert aus: und–a ernst einzuziehen und
minen gnädigen herrenIn der Vorlage: mn gn hrn zuverrechnen.
Wann aber hagelBegriff: , lands-brästenBegriff: oder andere straffenBegriff: (darvor uns
gott genädig behüte) entstuhnden ald dermäßen armuthBegriff:
verhanden, daß nit möglich wäre zuzahlen, alß dann soll ein landtvogt die herren
rechen herrenBegriff: berichten und von ihnen rath und befehl
einhollen, worby es gleichwohlen die außgetrukte meinung hat, daß, wann ein
landtvogt den zinßleüthenBegriff: biß auf das nächst folgende jahr
mit dem einzugBegriff:
verschohnen müßte, daß er hernacher ihme solchen außstandBegriff: mit dem neüverfallenden einzuziehen bestmöglichst angelegen seyn laßen
oder zuerwarten haben solle, daß ihme oder seinen bürgenBegriff:
solche restantzenBegriff: bey der letsten rechnungBegriff: heimerkennt und die bahre bezahlung darvor auferlegt werde.
[10]
Ein landtvogt soll zwey rechnungenBegriff: machen, darvon die einte, darinnen die jährlichen zinßBegriff:
specificiert seyn sollen, der rechen
cantzleyBegriff: nach dero ablegung zuüberlaßen. Worbey auch ein landtvogt achtung zugeben hat, daß er die nit nur auf die ihme jederweilen außsetzende
zeit ohne fehl ablege, sondern auch die allwegen 4 wochenZeitspanne: 4 Wochen
bevor in die rechen cantzleyBegriff: zu nothwendiger
umhinsendung und durchsehung übersende.
[11]
Zu verhütung aller ohnlauterkeit sind in den rechnungenBegriff: , die bey den jährlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr
zinßenBegriff: vorfallende verminder- und vermehrungen
fleißig zubemerken, anbey genauwe achtung, daß die vor etwas jahren bereinigte
grundzinßBegriff: in gutem stand erhalten und nicht weiter
verstuket werden, zugeben.
[12] Wann in der vogtey SaxOrt:
gültenBegriff: , zinßenBegriff: , güterenBegriff: , höltzerenBegriff: , marchenBegriff: , ingleichem auch der herrschaftBegriff: marchen einiche spannBegriff: , irrung, mangel
oder anstoß sich eraügenAuffällige Schreibung wurde, soll er solches ohngesaumt dennen herren
rechenherrenBegriff:
überschreiben und darüber ihres befelchs erwarten.
[13]
Ein jeweiliger herr landtvogt hat auf seine in der LientzOrt: und am BülOrt: habende hoche gerichtbarkeitBegriff: und deßnahen ihme zustehende
fähl genauw zu invigilierenBegriff: , damit nit
etwann durch unterlaßende übung habender rechten seiner zeit das recht selbsten
streitig werden möge.Begriff:
[14]
Auf die
leib eignenBegriff: soll ein herr landtvogt genaue achtung geben und die deßwegen
meinen gnädigen herrenIn der Vorlage: mn gn hrn zufallende gebührliche
emolumentaBegriff: getreülichen verrechnen, könfftig dero
außkauffungBegriff:
nit mehr gestatten und dem anderwerts hinkommenden
mit eyfer nachsetzen, wie nicht wenniger die
fählBegriff: und
bastartfählBegriff: , so in der gantzen herrschafft
der vogtey, wohlbeobachten.
3
[15]
Daß in der
fischentzenBegriff: in dem
RheinOrt: und darauf habenden
malefiz-gerechtigkeitBegriff: an den fünf
verbannetenBegriff:
bächenBegriff: und anderen der herrschafft zudienenden
herrlichkeiten, von niemandem einig ohnbefügter
eingriffBegriff:
geschehe, das hat ein herr landtvogt sorgfältig zuvergaumen.
4Begriff:
[16]
Die der vogtey zuständige
zwing-müllenenBegriff: sind, so
vil immer möglich, in mehrere
ertragenheitBegriff: zusetzen und alle ohnnöthige umkösten sorgsam außzuweichen. Fiele aber was nothwendiges
und zumachen ohnentbährliches vor, wird ein herr landvogt deßwegen schrifftlich
einzukommen und dem erhaltenden befehl gehorsamlich nachzukommen wohl
wüßen.
5
[17]
Auf den
zehendenBegriff: in dem
HagOrt: zu
SaxOrt: , wie auch den
kalberBegriff: ,
nußBegriff: und
reben-zehendenBegriff: , auf die
leib-Begriff:
und
zugtagwenBegriff: , deßgleichen das
wäggeltBegriff: von allen durch die herrschafft fahrenden
wahrenBegriff: , die habenden
stüklenBegriff: und
most-gerechtigkeitenBegriff: ist genauw achtung zugeben und allen
schädlich einreißenden mißbraüchen nach vermögen ohnverweilt
zusteüren.
6Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:
[18]
Es mögen minen gnädigen herrenIn der Vorlage: mn gn hrn zwahren wohl leidenBegriff: , daß ein jeweiliger herr
landtvogtBegriff: zu SaxOrt: , nach
bißhariger übung, einiche entlegne güter ehrlichen leüthen außliehe, in
der außgetrukten meinung jedoch, daß das auf denselben erwachsende
heüBegriff: und embdBegriff:
in locoSprachwechsel: Latein veretzt und von dem machenden bauBegriff: (s vAbkürzung) nichts hinweggenohmmen
werde.
[19]
Es haben
minen gnädigen herrenIn der Vorlage: mn gn hrn auß erheblichen ursachen sich erkent, daß fürohin ein herr landt
vogt zu
SaxOrt: , wan an dem
schloßBegriff: und darzu gehörigen
gebaüwenBegriff: etwas zumachen vorfallt, darzu nit mehr
tagwen leütheBegriff: ,
7 sondern andere der zumachen habenden sachen kundige
arbeitsleütheBegriff:
gebrauchen solle.
Regest
Der Landvogt soll schwören, das Schloss zu unterhalten, die Rechte und Freiheiten der Herrschaft zu erhalten, Zinsen, Neugrützehnten, Abzug, Fall und Geläss einzuziehen und jährlich Rechnung abzulegen. Auch die Bussen soll er einziehen und abrechnen. Was er in den fünf ersten Jahren nicht selbst einbringt, soll er in einen Bussenrestanzen-Rodel schreiben, den Rechenherren vorlegen und seinem Nachfolger übergeben, der soll diese dann einziehen. Er soll ein guter, gerechter Richter sein und sich nicht bestechen lassen. Er darf ohne Erlaubnis des Zürcher Bürgermeisters nicht mehr als drei Nächte vom Schloss abwesend sein. Die Schlossgüter soll er gut unterhalten. Die Wälder darf er nur für den Eigenbedarf an Brennholz sowie zum Unterhalt der herrschaftlichen Gebäude nutzen. Die Bannwarte soll er anhalten, dass sie gut zu den Wäldern sehen und ihm Frevler anzeigen. Nach dem Eid wird dem Landvogt von Sax-Forstegg die Ordnung über seine Pflichten vorgelesen. Die Ordnung betrifft den Unterhalt der Wege und Strassen, den Höchstbetrag einer Mahlzeit bei der Rechnungsablegung, der Einzug von Schulden, die Meldung der Restanzen, der Unterhalt der Gebäude und Güter, die Stellung von Bürgen vor dem Aufritt, der Umgang beim Einzug von Abgaben in wirtschaftlicher Not, die Rechnungsführung, die Meldung von Konflikten wegen güterrechtlichen Angelegenheiten an die Rechenherren, das Hochgericht in der Lienz und am Büchel, den Einzug der Todfälle, die Fischenz, die Zwingmühlen, die Zehnten, die Frondienste, das Weggeld sowie die Verleihung von Gütern.