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SSRQ SG III/4 232-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 232-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Beschreibung des Weggelds der Landvogtei Sax-Forstegg, des Zolls der Jahr- und Wochenmärkte in Salez und des Dorfzolls durch Landvogt Johannes Ulrich

1755.

Gemäss Beschreibung des Landvogts Johannes Ulrich verleiht der Landvogt das Weggeld an Andreas Frick für einen jährlichen Zins von 50 Gulden, der jährlich vor dem Frühstück am Zeitgericht, wenn der Landammann und alle Richter versammelt sind, zu entrichten ist. Der Zöllner soll der Frau Landvögtin bei jeder neuen Regierung ein Geschenk von 6 Gulden machen und dabei auch deren Töchter nicht vergessen. Von den 50 Gulden werden die Ausgaben der Mahlzeiten am Zeitgericht bezahlt, davon geht 1 Louis Blanc an die Frau Landvögtin für ihre Mühe bei den Mahlzeiten, je ein Viertel Gulden in die Küche und den Stall. Auch werden der Weibel und der Trommler von Salez für die Verkündung des Maienwochenmarktes daraus bezahlt. Ebenso werden andere Aufgaben des Weibels oder des Läufers betreffend die ganze Herrschaft aus dem Zollgeld bezahlt. Der Rest geht je zur Hälfte an die Obrigkeit und an die Gemeinden. Die Zölle der Jahr- und Wochenmärkte in Salez werden vom Zöllner Johannes Reich von Salez eingezogen. Der Wochen- oder Maienmarkt geht vom 2. Montag im Mai bis zum St. Johannes Jahrmarkt (24. Juni). Da die Wochenmärkte wenig Geld einbringen, rechnet der Zöllner alle zwei Wochen ab und bringt den Zoll aufs Schloss. Davon gehört ihm ein Viertel sowie Wein, Brot und Käse. Gleich verhält es sich mit dem Zoll der beiden Jahrmärkte an St. Johann und St. Michael (29. September). Das Standgeld der beiden Jahrmärkte zieht der Landweibel ein, der den Zoll auf das Schloss bringt und mit der Frau Landvögtin teilt. Streithändel auf Wochen- oder Jahrmärkten werden vom Landvogt bestraft. Der Dorfzoll soll vom ältesten Richter einer Gemeinde eingezogen werden. In Frümsen, Salez und Haag findet der Einzug nur alle zwei Jahre statt, da der Zoll so gering ist. Den Untertanen wird per Mandat verkündet, dass ein Verkäufer den Zoll von seinem verkauften Vieh ohne Anstand zahlen soll.

  • Signatur: StASG AA 2 B 006, S. 56–59
  • Frühere Signatur: StASG AA 2 B 6
  • Originaldatierung: 1755 (Ohne Monat und Tag.)
  • Überlieferung: Aufzeichnung, Buch (134 Seiten) mit kartoniertem Einband
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 19.5 × 24.5
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Johannes UlrichPerson: , Landvogt von Sax-Forstegg

  1. Über den ZollBegriff: in der Landvogtei Sax-ForsteggOrt: ist wenig bekannt. Die vorliegenden Ausführungen zum Zoll sowie zu den JahrBegriff: - und WochenmärktenBegriff: stammen aus dem VerwaltungBegriff: shandbuch von Johannes UlrichPerson: , der von 1746Datum: 1746 bis 1755Datum: 1755 Landvogt von Sax-ForsteggOrt: gewesen ist (zum Handbuch vgl. ausführlich den Kommentar 1 in SSRQ SG III/4 234-1).

    Aus dem Jahr 1783Datum: 1783 ist eine ZolltarifordnungBegriff: von Landvogt Johann Jakob EscherPerson: für den ZöllnerBegriff: in SennwaldOrt: erhalten: Meister Andreas GöldiPerson: , Zöllner und SattlerBegriff: in Sennwald, beschwerte sich über einige Personen, die ihm wegen des Zolls Schwierigkeiten machten. Er bittet deshalb den Landvogt um eine ZollordnungBegriff: . Daraufhin stellt ihm der Landvogt ein Verzeichnis mit den ZolltarifenBegriff: für WarenBegriff: , TiereBegriff: und NahrungsmittelBegriff: auf (Kopie [1826]: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-25). Zum Zoll oder WeggeldBegriff: in Sax-ForsteggOrt: siehe auch die Hinweise in SSRQ SG III/4 157-1, fol. 4r; SSRQ SG III/4 158-1, Art. 18; SSRQ SG III/4 207-1, Art. 17; Literatur: Kreis 1923, S. 57–59. Zu den JahrBegriff: - und WochenmärktenBegriff: in SalezOrt: vgl. auch die Bestimmungen in SSRQ SG III/4 153-1, Art. 20; SSRQ SG III/4 176-1, S. 12 sowie die Beschreibung von Kaspar Thomann Person: 1741Datum: 1741 (Senn, Frey-Herschafft Sax, S. 12–13).

  2. Zum ZollBegriff: in WerdenbergOrt: vgl. SSRQ SG III/4 14-1; SSRQ SG III/4 36-1; SSRQ SG III/4 226-1; SSRQ SG III/4 229-1, S. 110; zum Zoll in Hohensax-GamsOrt: vgl. SSRQ SG III/4 245-1.

Editionstext

[...]Editorisch irrelevant
a–§ 22Hinzufügung am linken Rand–a
Einem hrnherrn1 landtvogtBegriff: gehöret auch zu verlichen das wäggeltBegriff: . Dermahlen hat solches AndreasPerson: FrikPerson: Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: ReichPerson: b, c–d
dermalen
Jacob GöldiPerson: tagwengwünerBegriff: –c im SännwaldOrt: , demme
solches für 50 Währung: 50 Gulden jährlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr zu zahlen admodirtBegriff: ist und solche zalt
er vor dem morgeneßenBegriff: am zeit-Begriff: oder meyen-gerichtBegriff: ,2 wann
namlich der landammanBegriff: und sambtliche richterBegriff: versammlet sind.
Allhier ist zum voraus zu bemerken, daß es etwann richtere
geben kan (NBAbkürzung: ich hab es erfahren), welche vermeinen, sie wollind zu diserem zohl-Begriff: und weltgeltAuffällige Schreibung, weilen dennen gemeindenBegriff: der halbe theilBegriff: davon gehörret, auch etwas reden und
des nahen eintweders den admodiations-schillingBegriff: vergrößeren oder diseren zohlBegriff: dem meist-biethenden überlaßen.
Allein es stehet disere verlichungBegriff: des zohlsBegriff: oder weggeltsBegriff:
gäntzlich und ohne beding beyKorrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: ane einem herrn landtvogt allein
und über das ist das weggelt nicht alle jahrWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr von gleich guter
ertragenheit. Es ist aber der zollerBegriff: alle jahrWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr pflichtig und
schuldig, vor dem zeitgerichtBegriff: sich um den zohlBegriff: in dem schloßBegriff:
anzumelden, niderlaßenden fahls ein herr landtvogt einen
anderen zoller suchen könte und gar bald finden wurde.
Es wird und soll der zollerBegriff: bey angehender neüer regierung
der frau landtvögtinBegriff: ein præsentBegriff: machen von wenigstens
6 Währung: 6 Gulden und so alle jahrWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr vor ablegendem zohl continuiren,
hierbey aber die jgfrjungfrauenBegriff: töchterenBegriff: nicht vergeßen.
[S. 57]Seitenumbruch
Von dennen 50 Währung: 50 Gulden , welche der zollerBegriff: alle jahrWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr ab zu herrschenBegriff: hat,
gehörren zum voraus der frau landtvögtinBegriff: 1 Louis blancWährung: 1 Louistaler für ihre
müeh mit der zeit-gerichtsmahlzeitBegriff: , ¼ Währung: 0.25 Gulden in die kuchi und so viel
in den stahl
Begriff:
. Weiters wird daraus bezalt ½ Währung: 0.5 Gulden für den weibelBegriff:
und den tambourBegriff: zu SalletzOrt: wegen verkündigung der f
meyen wochen-marktenBegriff: und dannethin kanKorrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: solleg auch daraus bezalt werden, wann etwann der weibelBegriff: oder laüfferBegriff: etwas in
geschäfften, die die ganntze herschafft betreffen, ausgerichtet
hat, welches aber auch mit guter fueg mngndhhrnmeiner gnädigen herren allein
under dem titul allerley zu gerechnet werden darff.
Nach abzug nun solcherKorrektur überschrieben, ersetzt: lheh umköstenBegriff: wird das übrige in
2 gleiche theilBegriff: getheilet, derren die einte helffte die richtereBegriff:
zu handen ihrer gemeindenBegriff: ,3 die andere aber ein herr landtvogt zu handen mnrgndhherenmeiner gnädigen herren beziehet und für hochdieselbe
etwas zu 22 Währung: 22 Gulden kommen mag, offt mehr und offt minder.
Bey diserem anlaas sitzet dann der zollerBegriff: mit dennen herschaffts richterenBegriff: mit an den tischBegriff: .4
[S. 58]Seitenumbruch
i–§ 23Hinzufügung am linken Rand–i
Der jahr-Begriff: und wochenmärktBegriff: zohlBegriff: zu SalletzOrt: ziehet ein
Johannes ReichPerson: allda, die lestere, namlich die wochen-Begriff: oder
meyen-marktBegriff: , gehen an den anderen monntagBegriff: im meyenBegriff:
und währen biß zu dem st. JohannsPerson: Datum: Termin/Frist jahrmarktBegriff: . Da nun der
erstere wochenmarktBegriff: gemeiniglich von keiner ertragenheit
ist, so spahret der zollerBegriff: 2 markt zusamen und bringet solchen zohlBegriff: in das schloßBegriff: . Hiervon gehörret ihme der 4te theil von
gelt, so auch ½ maas weinVolumenmass: 0.5 Mass Wein, 1 ℔ brodtGewicht: 1 Pfund Brot und ½ Hinzufügung oberhalb der Zeilej käsGewicht: 0.5 Pfund Käse, welches
dem zohl abgezogen und das übrige gegen mnrgndhherenmeinen gnädigen herren
verrechnet wird, welches etwann schlecht genug herauskombt.
Eine gleiche beschaffenheit hat es auch mit dem zohlBegriff: von
dem st. JohannisPerson: Datum: 24. Juni- und MicheliPerson: Datum: 29. September jahr-marktenBegriff: , von dennen
dem zoller auch der 4te theil gelts, 1 maas weinVolumenmass: 1 Mass Wein, 1 ℔ brodtGewicht: 1 Pfund Brot
und 1 ℔ käsGewicht: 1 Pfund Käse gehörret und das übrige mnrgndhherrenmeinen gnädigen herren.

Das stand-geltBegriff: aber von dennen beyden jahrmarktenBegriff:
ziehet ein der landweibelBegriff: und bringet solches in das schloßBegriff:
und muß selbiges mit der frau landtvögtenenBegriff: theilen.
Es muß aber wohl wollen, wenn jedere parthey auf
2 Währung: 2 Gulden kommen will. DalerAuffällige Schreibung.

Der auf dennen wochenBegriff: und jahrmarktenBegriff: entstehende streithändelBegriff: können und sollen von niemandem alß dem herr landtvogt richterlich ausgemachet werden.
[S. 59]Seitenumbruch

Der dorff-zohlBegriff: sölle von jedwederem ältesten richterBegriff: der gemeind eingezogen und von selbigem alljährlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr vor beschluß der
obrigkeitlichen rechnungBegriff: einem herrn landtvogt eingehändiget
werden. Woran aber die richtere gemahnet werden müeßen,
dann der betrag meistens sehr gering und ich denselbigen zu
FrümsenOrt: , SalletzOrt: und im HaagOrt: mehrere mahl 2 jahrWiederholte Zeitspanne: 2 Jahre zusamen
kommen laßen, dann vorderst gehörret dem einzeüherBegriff: auch der
4te theil von dem zohlBegriff: . Wann nun wein und brodtBegriff: auch nach hätte
abgezogen werden sollen, wäre lestlichen mngndhhrnmeinen gnädigen herren allzu
wenig zum verrechnen oder gar nichts übrig gebliben. Nicht
undienlich aber ist, wann je zu 2 jahrenWiederholte Zeitspanne: 2 Jahre um ein mandatBegriff: verlesen und die unterthaneBegriff: ermahnet werden, den zohl von ihrem
verkauffendem veichBegriff: dem einzieherBegriff: ohne anstand einzuhändigen, mit dem anhang, daß mann nicht den käufferBegriff: , sonder den
verkäufferBegriff: jederweilen suchen werde.

Anmerkungen

  1. Hinzufügung am linken Rand.
  2. Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: ReichPerson: .
  3. Hinzufügung am linken Rand von späterer Hand.
  4. Streichung:
    dermahlen seine hinderlaßne witwenBegriff: und soll
    durch ihren
    sohnBegriff: Johannes
    Frik
    Person:
    versehen werden.
  5. Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: an.
  6. Streichung: jahrm.
  7. Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: solle.
  8. Korrektur überschrieben, ersetzt: lhe.
  9. Hinzufügung am linken Rand.
  10. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  1. Die häufig gebrauchten Abkürzungen von «herr» oder «herren» werden im Folgenden stillschweigend aufgelöst.
  2. Zum Zeitgericht vgl. SSRQ SG III/4 233-1.
  3. Vgl. dazu SSRQ SG III/4 158-1, Art. 18, sowie SSRQ SG III/4 157-1, fol. 4r.
  4. Zur Rechnungsablegung des Zöllners am Zeitgericht vgl. auch SSRQ SG III/4 234-1.