[...]Editorisch irrelevant
a–§ 28Hinzufügung am linken Rand–a
WahlBegriff: und PflichtenBegriff:
der RichterBegriff:
Einem herren
landtvogtBegriff: gehörret alß ein
reguleBegriff: auch zu die
wider-
besetzungBegriff: der ledig gewordenen
richter stellenBegriff: , doch daß er denn
b neüen aus eben
der
gemeindBegriff: nemen muß, in welcher der abgegangene gewesen,
damit eine jede gemeind ihre anzahl richter beybehalte.
Wann
ichHinzufügung oberhalb der
Zeilec einem neüen
richterBegriff:
durch meinen
reit-knechtBegriff: seine beförderung habe
anzeigen und ihme darzu glük wünschen laßen, so pflegten sie anfänglich
vieles wehen von ihrer unwürdigkeit und geringem
ververstandKorrigiert aus: verstandd zu machen, ja thaten der gleichen, alß wann sie solche
ehreBegriff: abgraben oder gar ausschlagen wollend. Darzu aber keinen rechter ernst
gewesen. Weilen ich aber solcher unnöhtiger complimenten überdrüßig ware, so gabe ich
nachgehends dem
reit-knechtBegriff: gewohnlich 2 biß 3 in den
vorschlagBegriff: , mit dem befehl, daß wann der erste nicht also
bald die angetragene ehre annemmen wolle, er also bald zu dem zweyten, und wann auch
diser bedenklichkeiten mieche, zu dem dritten kehren sollle, welches so viel
gefruchtet, daß hernach je der erste die
ehren-stellBegriff: also bald angenommen und in dem
schloßBegriff:
seine
verehrungenBegriff: gegen mir, meiner liebsten,
beyden
knabenBegriff: und sambtlichen
dienstenBegriff: abgeherrschet, welches aber, wie leicht zu erachten, ungleich
ausgefallen.
WahlBegriff: , PflichtenBegriff: und EinkommenBegriff: von LandschreiberBegriff: und LandweibelBegriff:
Die
landschreiberBegriff: und
landweibel stellBegriff: wird auch von einem
herrnIn der Vorlage: hrn1 landtvogt
alleinig
besetzetBegriff: , ohne
aberHinzufügung oberhalb der
Zeilee daß er
hierbey an eine gewüße
gemeindBegriff: gebunden ist,
doch ist die
landschreibereyBegriff: allen spuhren nach
schon mehr alß ein
seculumZeitspanne: 100 Jahre
successive in dem
SännwaldOrt: gebliben, auch hat
dissere gemeind schon unerdenckliche jahr den
landweibelBegriff: gehabt, ehedem ist auch ein
weibelBegriff: aus
der
SaxerOrt: gemeind gewesen.
Der
landschreiberBegriff:
wäreKorrektur oberhalb der
Zeile, ersetzt: istf pflichtig,
alle
wochenWiederholte Zeitspanne: 1 Woche
2Menge: 2 mahl in das
schloßBegriff: zu kommen, um zu
fragen, ob der herr
landtvogtBegriff: etwas zu befehlen
habe, allein ich müeßte mich meistens mit einem mahl benüegen. Hingegen schlichtete ich
dann auch manches allein, worzu der landschreiber nur das
sitzgeltBegriff:
von
40 xrWährung: 40 Kreuzer auch gehörret
hätte. Und wann er es dann andete, so tröstete ich ihne mit seiner
saumselligkeitBegriff: in das
schloßBegriff:
zu kommen.
Er ist auch schuldig, die mandatBegriff: in alle 3Menge: 3
kirchenBegriff:
zu machen, was gattung ein herr landvogt solcher ausgehen zu laßen nöhtig
findet.
Auch wäre er pflichtig, alle
sendschreibenBegriff: auszufehrtigen, allein ich projectirte und schribe alle
brieffBegriff: , wohin sie auch waren, lieber selber. Die geschribene
mandatBegriff:
lisetBegriff: er im
SännwaldOrt: , in
anderen
kirchenKorrektur oberhalb der
Zeile, ersetzt: gemeindeng
aber die
schulmeistereBegriff: . Das
bättagsBegriff: und andere hochobrig
keitliche mandata aber
werden von denn herren
pfarrerenBegriff:
ab der
cantzelBegriff: verlesen.
Dem landschreiberBegriff: gabe ich alle
jahrWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr
eine nohtdurfft holtzBegriff: , doch nicht als eine schuldigkeit,
sonderen weil seine einkönfften sonsten von weniger ertragenheit sind und er, wie
obgemelt, die mandataBegriff: schreiben muß.
Der landweibelBegriff: ist schuldig, je den anderen tag in das
schloßBegriff: zu kommen und die befehl eines herrn landtvogts zu
gewährtigen und zu vollstreken. Wann er das ehe-Begriff: oder
sonsten ein halbesBegriff:
oder gantzes gerichtBegriff: besamlet, so hat er 30 xrWährung: 30 Kreuzer
biehter-lohnBegriff:
und am grichtstagBegriff:
40 xrWährung: 40 Kreuzer für die abwahrtBegriff: . Wann ich eine parthey durch eine andere
parthey in das schloß citiren laßen und solche nicht erscheinen wollen, ich citire sie
dann durch den weibelBegriff: , so müeßte ein solche parthey ihme
auch 30 xrWährung: 30 Kreuzer bezahlen. Sonsten gibt es auch anlääs, daß der weibel gäng thun und obrigkeitliche befehl ohne lohnBegriff: ausrichten muß, öffters nur
15Währung: 15 Kreuzer biß 20 xrWährung: 20 Kreuzer zu lohn hat, welches alhier so
genau nicht bestimmet werden kan.
Wann der
weibelBegriff: eine persohn,
mann-Begriff: oder
weibhlichen geschlechtsBegriff: , in
den
thurnBegriff: thut, so gehörret ihme von jede persohn
1Währung: 1 Gulden
30 xrWährung: 30 Kreuzer
thurnloßungBegriff: und für die
atzungBegriff:
alle tagWiederholte Zeitspanne: 1 Tag auch für jede persohn
12 xrWährung: 12 Kreuzer , um welches er dann
morgensBegriff: und
abendsBegriff: dennen
gefangenenBegriff: das
eßenBegriff:
zu bringen muß und gibet mann ihme jedes mahl
½ mas weinVolumenmass: 0.5 Mass Wein
und brodtBegriff: , für welches der
gefangeneBegriff: alle tag
15 xrWährung: 15 Kreuzer
und widerum
15 xrWährung: 15 Kreuzer für seine
eigene
zehrungBegriff: zahlen muß. Hat es der gefangene nicht im
vermögen, solche umkösten zu bezahlen, so kommen selbige in die obrigkeitliche rechnung
under den titul ausgeben an kösten, so über die gefangenen und
malefizischeBegriff: persohnen ergangen.
Wann ein herr
landtvogtBegriff: in einer anderen alß der
SännwalderOrt:
kirchenBegriff: , allwo der
weibelBegriff:
kirchgenößigBegriff: ist, eintweders
ehegaumerBegriff:
beeydiget oder sonsten obrigkeitliche geschäfft vorhabe, so laßt mann es den
weibel wüßen, welcher dann für das
schloßBegriff: kombt und mit
dem herrn landtvogt in
weiß und blauBegriff:
in die
kirchenBegriff: gehet. Auch muß der
weibelBegriff: in
weiß und blauBegriff: mit dem herrn landtvogt
auf die
jahrmarktBegriff: gehen und ihme daselbß
abwahrtenBegriff: , so wohl alß der
laüferBegriff: im
rökliBegriff: und an solchen wohl achtung geben, ob sich kein
judBegriff:
ohnangemeldet eingeschlichen habe. In welchem fahl einem solchen munter zu
zwahenBegriff: wäre. Von seinem schuldigen einzug des
standgeltsBegriff: an diseren
jahrmarktenBegriff: ist
oben bey anlaas des
zohlsBegriff: meldung geschehen.
2 Die
wochen-Begriff:
oder
meyen marktBegriff: muß er von mahl zu mahl rüefen und
hat hierfür am
zeit grichtBegriff: von dem
wäg-geltBegriff:
15 krzr.Währung: 15 Kreuzer
Ohne vorwüßen eines herrn landtvogts ist der
weibelBegriff: nicht
berechtiget,
i einem
frömbdenBegriff: seine
schuldenBegriff: in der herrschafft einzutreiben oder
einem einheimischen auf begehren des frömbden einen
schatz-tagBegriff: anzukünden, sonderen es solle sich ein rechts begehrender
frömbderBegriff: um seine
schuldBegriff: eintweders
selbsten bey einem herrn landtvogt anmelden oder seine sach durch den
weibel vortragen laßen.
Was des
weibels ambtBegriff: bey dem
zeitgerichtBegriff: seye, wird bey desselben beschreibung vorkommen.
3
Es prætendirte der weibel offtermahlen, daß ihme und nicht dem schloß-reit-knechtBegriff: die ankündung eines neüen richtersBegriff: und eines neü erwehlten landammansBegriff: zugehörre, allein ich habe ihne des ersteren halber
allezeit in fründtlichkeit auf die eingerißene übung und also abgewisen. Der landtamman stellBegriff: halber glaubte ich selber, es
gehöre das sothane botten-brodtBegriff: dem weibelBegriff: , ich wurde aber benachrichtiget, daß so wohl
dem landamman RhynerPerson: sellig zu SallezOrt: , alß landamman RodunerPerson: sellig im SännwaldOrt: die freüd
ihrer beförderung durch den reitknechtBegriff: angekündet
worden, des nahen ich dann auch diseres nützliBegriff: dem
reit-knechtBegriff: zu hielte. Hingegen dem weibelBegriff: sagte, daß wann er mich eines anderen grundlich
berichten könne, mein reitknecht das erhaltene
trinkgeltBegriff: taliter qualiter zurukgeben und ihme zustellen müese; allein der bewis seiner rechten blibe us und ich wurde
inzwischend für das recht des reitknechtsBegriff: nach des
mehreren berichtet, so daß selbiger sein von dem landammanBegriff:
HanselmannPerson: erhaltenes botten-brodtBegriff: nach diser stund behalten hat.
Des dismahligen landweibels vatterBegriff:
hätte nebend dem landweibel-postenBegriff: auch den holzforsterdienstBegriff: . Sie sind dermahlen aber
gesönderet und kan kein landweibel mit einichem recht prætendiren, daß der holzforster-dienst an sein dienst verknüpfet seyn solle. Es hat ein jedwederer
an seinem ohrt genug zu thun.
Dem weibelBegriff: gehörret alle jahrWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr
5 Währung: 5 Gulden alß sein wahrt-geltBegriff: , welches mngndhherrenAbkürzung verrechnet
wird under dem titul ausgeben an jährlichen belohnungenBegriff: .
Und weilen er winters zeitBegriff: wenige gelegenheit hatte, sich
in dem gemeindholtzBegriff: zu beholtzen, so gabe ich
ihme alle jahrWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr eine ehrliche nohturfft holtzBegriff: , welches er aber keines wegs mit recht oder alß ein salarium, das von
seinem posten abhange, forderen, sonderen um solches alß eine gnad und gutthat bey
einem herrn landtvogt anhalten solle.
WahlBegriff: , PflichtenBegriff: und EinkommenBegriff: des LandammannsBegriff:
Was die
landamman-stellBegriff: betrifft, so
thun solche
mnegndhherrenAbkürzung
kleine räht in ZürichOrganisation: vergeben. Wann
ein
landtammanBegriff: stirbt, so thut ein herr
landtvogtBegriff: solchen
todesfahlBegriff: durch ein
schreibenBegriff:
an
mngndhherrenAbkürzung berichten und in dißerem schreiben zu
gleich auch aus jeder
kirchhörriBegriff: einen,
also
3Menge: 3
richtereBegriff: in den
vorschlagBegriff: , aus welchen er dann einen hochgedacht
mngndhhrnAbkürzung
besonders
recommandirenBegriff: thut. Da dann noch
allezeit, wenigstens so viel mir im wüßen, erfolget, daß der von einem
herren landtvogt also recommandirte richter von
mngndhhrnAbkürzung
einhellig zu einem
landammanBegriff:
erwehletBegriff: worden, welches dann durch eine
erkantnuß aus der underschreiberey kund gemachet wird und
durch den
reit-knechtBegriff: dem neüen landamman, welches von herrn landtvogt
ZieglerPerson: , meinem lieben
vatterBegriff: 4 und mir geüebet
worden, ohngeachtet des widersprechens von seihten des
weibelsBegriff: , wie in dem vorgehenden articul das mehrere zu sehen.
Nach solcher wahlBegriff: dann thut ein neüer
landammanBegriff: gegen einem herrn landtvogtBegriff: , frau landtvögtinBegriff: , kinderBegriff: und
sambtliche dienstBegriff: , anständige verehrungenBegriff:
machen und præstiret seinen eydtBegriff: an dem
nächst darauf folgenden zeit
gerichtBegriff: .
Es ist ein
landammanBegriff: schuldig,
alle wochenWiederholte Zeitspanne: 1 Woche ein mahl in das
schloßBegriff: zu kommen, um zu fragen,
ob der herr
landtvogtBegriff: etwas zu befehlen
habe oder ob etwas zu verhandlen seye, in welchem fahl dann ein herr
landtvogt nicht wohl anderst kan, alß bey allen vorfallenheiten da
etwas zubeurtheilen oder auch nur zu schlichten und gütlich zu
vergleichen ist,
j–den landammanHinzufügung oberhalb der
Zeile–j zu sich zu ziehen.
Wurde aber der
landammanBegriff: in
beobachtung solcher schuldigkeit
saumselligBegriff:
seyn, so hat er sich auch nicht zu beklagen, wann ein herr landtvogt
ohne ihne das eint und andere eröhrteren thut. Sonsten gehörret
der landammann wie zu dem
ehegrichtBegriff: , also auch
allen anderen
halbenBegriff: und gantzen
herrschaftsgerichtenBegriff: , und
k
beziehet jedes mahl
40
xrWährung: 40 Kreuzer
sitz geltBegriff: . An dem
zeit
gerichtBegriff: führet er den
stabBegriff: und
das
præsidiumBegriff: , so auch bey dennen so
geheißenen
gekaufften-gerichtenBegriff: , sonsten hat er
keine weitere
besoldungBegriff: , ausgenommen
1½ Währung: 1.5 Gulden
sigel geltBegriff: , wann von dem
zeit-grichtBegriff: und
gekaufftem
gerichtBegriff: an den herrn
landtvogtBegriff:
appelliretBegriff: wird. Ein herr landtvogt gibt
auch einem
landammanBegriff: zu seiner
ergötzlichkeit eine nohturfft
holtzBegriff: ,
welches der verstorbene landamman
RodunerPerson: sellig durch intercession des herrn doctor und
examinator
ZigelersPerson: sellig von
ihro gnaden dem herren burgermeister
HirzelPerson: sellig erhalten mögen.
[...]Editorisch irrelevant5
Regest
Der Landvogt Johannes Ulrich beschreibt die Wahl, Pflichten und Einkommen der Amtleute – Richter, Landschreiber, Landweibel und Landammann – der Landvogtei Sax-Forstegg.