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SSRQ SG III/4 234-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 234-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Beschreibung der Gerichte in der Landvogtei Sax-Forstegg durch Landvogt Johannes Ulrich

1755.

Der Landvogt Johannes Ulrich beschreibt folgende Gerichte: Ehegericht, landvögtliches Bussengericht, Hochgericht, schiedsrichterliche Tätigkeit des Landvogts, Herrschaftsgericht und Appellationen, Zeitgericht, Kaufgericht und Appellationen sowie die daran beteiligten Personen, die Abläufe, die damit verknüpften Mahlzeiten, Kosten etc.

  • Signatur: StASG AA 2 B 006, S. 80–97
  • Frühere Signatur: StASG AA 2 B 6
  • Originaldatierung: 1755 (Ohne Monat und Tag.)
  • Überlieferung: Aufzeichnung, Buch (134 Seiten) mit kartoniertem Einband
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 19.5 × 24.5
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Johannes UlrichPerson: , Landvogt von Sax-Forstegg

  1. Der Auszug über die Gerichtssituation in der Landvogtei Sax-ForsteggOrt: stammt aus dem VerwaltungBegriff: shandbuch von Johannes UlrichPerson: , der von 1746Datum: 1746 bis 1755Datum: 1755 Landvogt von Sax-ForsteggOrt: war (auch Handbuch der «Saxer Kommlichkeiten» genannt). Das Handbuch ist nicht datiert, doch aus dem Inhalt wird ersichtlich, dass UlrichPerson: das Handbuch rückblickend am Ende seiner RegierungszeitBegriff: für seinen Nachfolger verfasst haben muss: So schreibt er z. B., dass in seiner gesamten Regierungszeit nur zwei KaufgerichteBegriff: einberufen worden seien, oder er erachtet eine ausführliche Beschreibung des EhegerichtsBegriff: für unnötig, da der neue Landvogt zwei Jahre im ZürcherOrt: Ehegericht gesessen habe.

    Das Handbuch ist mit 134 Seiten sehr umfangreich und eine wichtige Quelle zur landvögtlichen Verwaltung der Landvogtei Sax-ForsteggOrt: . UlrichPerson: beschreibt nicht nur die einzelnen GerichteBegriff: der Herrschaft, sondern auch die zum SchlossBegriff: gehörigen GüterBegriff: , HöfeBegriff: , AlpstösseBegriff: , MühlenBegriff: , BächeBegriff: und HoheitsrechteBegriff: wie WildbannBegriff: , FischereiBegriff: , ZölleBegriff: auf Waren, auf Jahr-Begriff: und WochenmärkteBegriff: sowie auf Vieh (SSRQ SG III/4 232-1), FälleBegriff: , FrondiensteBegriff: , ZehntenBegriff: , SchulenBegriff: , UngeldBegriff: , MesmerdienstBegriff: , WahlBegriff: der AmtleuteBegriff: , GemeinderechnungenBegriff: , LandvogteirechnungBegriff: usw. Die detaillierten Schilderungen wie Zeit- oder Ortsangaben, Sitzordnungen, Teilnehmer, Mahlzeiten oder Sitzgelder sowie die Beschreibungen über das persönliche Vorgehen und Verhalten in gewissen Situationen lassen zwar die einen oder anderen Angaben missen, doch gehen die Informationen weit über die üblichen Verwaltungsordnungen hinaus und geben viele wertvolle Hinweise auf die VerwaltungspraxisBegriff: im Alltag. Die Einträge zu den Mühlen sind ausführlich dargestellt bei Reich, 1999, S. 182–183. Zu den herrschaftlichen Gütern und Rechten vgl. auch das Verkaufsurbar (SSRQ SG III/4 157-1) sowie den Verkaufsbrief von 1615 (SSRQ SG III/4 158-1).

  2. Die Beschreibung des ZeitgerichtsBegriff: ist sehr detailliert, doch fehlen genaue Angaben über die Zahl der Richter (ebenso beim Hochgericht). Anhand der Sitzordnung sowie der Angabe von 19 Personen, die nach der Gerichtsverhandlung an der MahlzeitBegriff: teilnehmen, kann man die Anzahl der RichterBegriff: rekonstruieren. Im GerichtBegriff: sitzt der LandvogtBegriff: , der LandammannBegriff: zu seiner Linken, der LandschreiberBegriff: zu seiner Rechten und der LandweibelBegriff: zwischen Landvogt und Landammann. Am Essen nehmen zusätzlich die beiden FischerBegriff: sowie der ZöllnerBegriff: teil; demnach sitzen 12 Richter im Gericht, da das Essen für 19 Personen ausgerichtet wird. Die Zusammensetzung des Gerichts ist wohl dieselbe wie im HochgerichtBegriff: mit 13 Richtern (ohne den Richter aus LienzOrt: , das nur hochgerichtlich zur Herrschaft gehört), vgl. dazu den Kommentar in SSRQ SG III/4 241-1.

    Bereits unter den FreiherrenBegriff: von Sax-HohensaxOrganisation: findet jährlich im Mai ein ZeitgerichtBegriff: statt, an dem die AmtleuteBegriff: die busswürdigen Personen bekannt geben und die RichterBegriff: deren BusseBegriff: und StrafeBegriff: bestimmen (StASG AA 2 A 3-9-1). Kurz nach dem KaufBegriff: der Herrschaft übergibt ZürichOrganisation: 1616Datum: 1616 dem LandvogtBegriff: jedoch das alleinige Recht, strafwürdige Personen zu büssen. Dazu kann er bei Bedarf Amtleute und Richter beiziehen, doch die Busse bestimmt er alleine (StASG AA 2 A 3-9-1). Wie die Ausführungen von Ulrich zeigen, besteht das ZeitgerichtBegriff: zusammen mit dem landvögtlichen BussengerichtBegriff: in etwas anderer Form weiter; beide werden am gleichen Tag im April oder Mai abgehalten: Im verbannten Zeitgericht wird vor Beginn der Verhandlungen zuerst das BussenverzeichnisBegriff: verlesen, danach tritt der Landvogt ab und der LandammannBegriff: übernimmt als Vorsitzender die Verhandlungsführung. BussenBegriff: werden im ZeitgerichtBegriff: nur noch vereinzelt bei Ungehorsamkeiten zum Unterhalt von ZäunenBegriff: oder GräbenBegriff: ausgesprochen. Der Betrag von 24 Gulden für die Mahlzeiten beider Gerichte erscheint in den Landvogtrechnungen unter dem Posten «Ußgegeben cösten, so über das zeitBegriff: und bussen grichtBegriff: ergangen: 24 Währung: 24 Gulden ist über daß zeit und bussengricht ergangen für daß morgen, mittag und nachteßen» (so z. B. 1739 StASG AA 2 B 063, S. 27). Zum Herrschaftsgericht und zum Hochgericht vgl. auch SSRQ SG III/4 241-1; SSRQ SG III/4 149-1; zum Ehegericht SSRQ SG III/4 177-1; SSRQ SG III/4 211-1, Art. 11.

Editionstext

[...]Editorisch irrelevant
a–§ 30Hinzufügung am linken Rand–a Nach bestmöglichster beschreibung nun alles deßen, was
ein hrherr1 landtvogtBegriff: anfangs seiner regierungBegriff: theils zu verlichen, theils zu belöhnen, theils aber auch zu besetzen und
zu bestellen habe, folget nun, was ein herr landtvogt b
so wohl in seinen regierungs-, alß auch in c dennen haußsachen zu beobachten habe: Da aber die regierungs-sachen
von sehr ungleichen und ungewüßen vorfählen sind, so ist
gantz natürlich, daß sich hierüber nicht viel eigentliches
bestimmen laße und ich mich deßetwegen mit einer superHinzufügung oberhalb der Zeiledficiellen andeütung benüegen müeße.
Einem herr landtvogtBegriff: gehörret dann bevorderest das præsidiumBegriff: im ehegrichtBegriff: , krafft deßen dann niemand ein ehegricht
samlen kan alß er und sind deßetwegen dann die herrn pfarrerBegriff:
pflichtig, alle ehegrichtliche fähl, die ihnen bekant werden,
einem herrn landtvogt ehemöglich zu ofenbahren, nach welchem
ihme dann frey stehet, ein pro examenBegriff: mit denen partheyenBegriff:
anzustellen oder nicht, und den tagBegriff: des ehegrichts zu bestimmen, an welchem er, oben an dem tischBegriff: sitzende, den fahl
mit wenigem vortragt, zu welchem ich gewohnlich den
titul gebrauchet, «wohl ehrwürdige, hochwhochwürdige und wohlgelehrte,
insonders hochgeehrte herren pfarrere, fromme, ehrsame und
bescheidene herren landammanBegriff: und liebe mitrichtereBegriff: »
, in dem [S. 81]Seitenumbruch
fortgang aber nur «hochgeehrte heren pfarere, herr landamman
und ihr liebe mitrichtere»
. So thut ein herr landtvogt alß præsesBegriff: auch die an- und umfragBegriff: halten und die stimmenBegriff: samlen.
Da ich dann offt den herren pfrpfarrern des ohrts, aus welchem die partheyen
waren, meistens aber den ältesten herrn pfarer angefraget
und die umfrag, wie in ZürichOrt: , der lincken hand nach gerichtet,
worüber aber weitläüfig zu seyn ich um so überflüßiger seyn
erachte, alß der neüe herr landtvogtBegriff: dem ZüricherischenOrt: ehegrichtBegriff: 2 jahrZeitspanne: 2 Jahre beygewohnet, und melde also nur nach, daß
ein ehegrichtBegriff: alhier auf 13 Währung: 13 Gulden 15 xrWährung: 15 Kreuzer zu stehen kombt, worvon
9 Währung: 9 Gulden alß sitzgelter vertheilet werden, namlich 1 Währung: 1 Gulden 48 xrWährung: 48 Kreuzer
für den herrn landtvogt, für jeden 3Menge: 3 herren pfarernBegriff: 54 xrWährung: 54 Kreuzer ,
für den landammanBegriff: 40 xrWährung: 40 Kreuzer , für den landschrblandschriberBegriff: 40 xrWährung: 40 Kreuzer , dem
landtweibelBegriff: biehterBegriff: e–und abwahrtBegriff: Hinzufügung oberhalb der Zeile–e lohn 1 Währung: 1 Gulden 10 xrWährung: 10 Kreuzer und jedem der 5Menge: 5 richterenBegriff: ,
welches die elteste in jeder gemeindBegriff: sind, 24 xrWährung: 24 Kreuzer . Die übrige
4 Währung: 4 Gulden 15 xrWährung: 15 Kreuzer dienen zu einem abendtrunkBegriff: , welcher nach geendetem
ehegricht, ein jeder an seinem ohrt sitzende, genoßen wird
und aus weinBegriff: , brodtBegriff: , käsBegriff: und küchlenenBegriff: bestehet. Weiters gehöret dem ehegrichtBegriff: nichts zu vertheilen, es werdind
dann ehepfandBegriff: sequestrirtBegriff: , sonderen es werden die fallende
buesenBegriff: von einem herrn landtvogt gegen mngndhhrAbkürzung under
dem titul eingenommen an buesen verrechnet.
Es wolten
mich zwahren die herren pfarrereBegriff: und richterBegriff: auf die leste [S. 82]Seitenumbruch
überreden, daß ichHinzufügung oberhalb der Zeilef halbe fallende buesen (gleiches auch
in ZürichOrt: üblich seye) oder wenigstens nur von den eheschimpfenBegriff: vertheilen möchte, allein ich könte mich nebst
anderen ihnen vorgelegten gründen umb so weniger darzu
verstehen, alß ich ein solches neü einzuführendes recht
billich gegen mngnd hherrenAbkürzung zu verantworten haben wusde
und mir seltsam vorkame, daß mann solches an dem angrukten end meiner regierungBegriff: von mir forderete und habe
deßetwegen ein solches rotundeBegriff: abgeschlagen.

Einem herrn landtvogtBegriff: kommet die abstraffungBegriff: der frühzeitigen beyschlääffenBegriff: allein zu, bey welcher ich disere ordnung beobachtete, daß ich diejennige partheyenBegriff: , dennen der
beyschlaaffBegriff: von der copulationBegriff: aus gekommen und deßnahen
an einem sambstagBegriff: hochzeitBegriff: machen müesen, gelinder angesehen alß diejennige, welchen es verschwigenBegriff: gebliben und
des nahen mit allen ehrenzeichenBegriff: als schappellenBegriff: copulirt
worden. Und bestraffete also disen fehlerBegriff: nach diserem
umstand und nach gestaltsame der mitlen von 2Währung: 2 Gulden biß
auf 8 Währung: 8 Gulden . Auch gehörret einem herrn landtvogt allein zu
die abstraffung des heürahtensBegriff: im 3Menge: 3ten gradBegriff: , bey welcher
ich auch auf die umständ der mitlen gesehen und gleiche
grad der straffBegriff: , wie eben bedeütet, beobachtet. Welche
buesenBegriff: aber auch mit vorbehalt eines sitzgeltlis gegen [S. 83]Seitenumbruch
mngndhherrenAbkürzung verrechnet werden, doch daß auch des weibelsBegriff: biehter lohnBegriff: von 30 xrWährung: 30 Kreuzer , wann er darzu gebraucht wird,
hiervon abzuziehen oder daraus zu bezahlen ist.

Kein herr pfarrerBegriff: ist berechtiget, ohne vorwüßen eines landtvogts,
frömbdeBegriff: oder einheimsche hochzeit-leühtBegriff: zu promulgirenBegriff: , viel
weniger aber zu copulirenBegriff: . Es soll des nahen ein jeder herr pfarer
diser herrschafft das ansuchen der frömbden um die copulationBegriff:
allhier einem herrn landtvogt zu wüßen thun, welcher dann, wann
er vermeinet, genugsamen grund darzu zu haben, solche, die
allhiesige copulation suchende partheyen, abweisen kan.

Die alhiesige hochzeit-leühtBegriff: aber müesen sich mit einem schreibenBegriff: von ihremKorrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: demg herrn pfrpfarrer durch den hochzeiter um deßet willen
vor derKorrektur überschrieben, ersetzt: mh i promulgationBegriff: im schloßBegriff: anmelden, damit sie in das frey- und eigen-buchBegriff: 2 aufgezeichnet werden könnend. Die töchterenBegriff: aber, so außert das
land mannenBegriff: , damit sie, wenn sie ihre elterenBegriff: nach haben,
das frey-pfundBegriff: allein, wann sie aber allbereit ererbte
mittel hättind und allein hausen köntind, das frey-pfundBegriff:
oder den fahlBegriff: für mngndhherenAbkürzung, das tagwen-geltBegriff: aber
für das jahr, darinen sie aus dem land ziehen, j–für den herrn landtvogtHinzufügung oberhalb der Zeile–j bezahlen
könnind und mann sich zugleich auch um die aus dem land ziehenden mittel des abzugsBegriff: wegen erkundigen könne.
[S. 84]Seitenumbruch
k–§ 31Hinzufügung am linken Rand–k Folget nun zu beschreiben, was in anderen grichtlichen und
regierungssachen zu beobachten seye: Da den erstlich zu
bemerken, daß das strafen und die bestimmung der bueßenBegriff:
um frefelBegriff: an bäümenBegriff: , holtz und feldtBegriff: , so auch wegen spihlensBegriff: und andere wider das hochobrigkeitliche und auch wider die mandataBegriff: , so ein herr landtvogtBegriff: under seinem nammen verlesen laßt,3 laufende fehlerBegriff: , einem herr landtvogt
allein zustehet, doch daß er den landammanBegriff: , schriberBegriff: und
weibelBegriff: , wann sie ihre obbeschribene schuldigkeit in acht
nemmen, auch zu sich ziehet.
Ja, es stehet auch beyHinzufügung oberhalb der Zeilel einem herr
landtvogt, einen fehlbahren thürnenBegriff: zu laßen, besonders
wann sich einer eines wahrscheinlichHinzufügung oberhalb der Zeilem begangenen fehlers halber auf das
lougnenBegriff: legen wolte oder daß ein herr landtvogt den fehler
also n mit dem thurn zu straffen würdig achtete. Ich
funde grad anfangs meiner regierung, ja vast biß zu
dem ende wegen diser vorgenommenen übung und puncten
jedem recht von vielen richterenBegriff: grosen widerspruch, alß
welche vermeinten, es könne kein herrschaffts mensch gethurnetBegriff: werden, es seye oder geschehe dann aus erkantnuß o–und urtheilBegriff: Hinzufügung oberhalb der Zeile–o des
herrschaffts-grichtsBegriff: . Allein ich wolte und könte solches nicht also verstehen und je nachdemme mir von den richteren die sach
manirlich oder unmanirlich vorgestellet wurde, je nach dem
habe ich ihnen freündlich oder steiff geantwortet, allezeit [S. 85]Seitenumbruch
aber behauptetKorrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: geantwortetp, daß ich das recht, einen fehlbahren ohne
ein grichtsurtheilBegriff: thürnenBegriff: zu laßen, niemahls vergeben
werde noch wolle.
Begeben sich nun solche fähl, die mit einer
geltbuesBegriff: angesehen werden müesen, so dictiret der herr landtvogt die bues und ordnet zu vorderst die sitzgelterBegriff: :
Also vor
sich 1 Währung: 1 Gulden 18 ₰Währung: 18 Pfennige , für landammanBegriff: , schreiberBegriff: und weibelBegriff: , jederen 40 xrWährung: 40 Kreuzer
und 30 ₰Währung: 30 Pfennige , dem weibelBegriff: biehterlohnBegriff: , wäre es aber sach, daß
ein herr landtvogt mit undersuchung eines fehlers mehrmahlen
bemüehet worden, so darff er sein sizgeltBegriff: auch verbeßeren,
welches ich mehr mahlen gethan und es auch dennen partheyenBegriff: ,
welche meinem ernst durch eine discretionBegriff: zu vorkommen wollen,
dannklich zu verstehen gegeben, welches mich dann auch vor weiteren versuchungen und antragenden gaabenBegriff: in sicherheit gestelt.
Um so viel mehr, alß ich einem der meiner liebsten um ihne
und seinen gespannen bey mir das wort zu führen, 6 halb LouisWährung: 6.5 Louistaler angetragen, welche sie aber nicht angenommen, nach beendigtem
geschafft solche über mein sitzgeltBegriff: aus abgeforderet und denselben annoch ohne nachlaß um so viel gestrafft.
Wann ein herr
landtvogtBegriff: einen fehlerBegriff: gelt-bueswürdig findet, so thut
er wohl, wann er die buesBegriff: bey sich steiff revolviretBegriff: und lieber
zu erst dieselbige gelinder machet, als aber darvon abmarkten laßet. Dann, wo ein solches einmahl eingerißen und ein [S. 86]Seitenumbruch
herr landtvogt mitKorrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: vonq den gestrafften partheyen sich in das marktenBegriff: einlaßet, so wird mann ihne nachgehends auch von dennen
geringsten buesen abmarkten wollen, worzu auch selbsten
die beambteteBegriff: sehr geneigt sind. Des nahen ich zur hand genommen und ehe ich die fehlbahre partheyen widerum hin
eintreten laßen, eine buesBegriff: gemachet, hernach dennen bey
mir geseßenen beambtetenBegriff: angezeiget, wie viel ich auf ihre
intercessionBegriff: hin nachsehen wolle; übrigens dann sollen sie
mir mit weiterem intercedirenBegriff: verschonen, worbey ich mich
wohl befunden, dann ich dennen beambteten einerseihts eine
etwelchen glimpf gelaßen, anderseihts aber das verdrieslichen und unanständigen marktensBegriff: befreyet worden. Nach
welchem ich dann keinem gestrafften erlaubt, aus dem schloßBegriff:
zu gehen, er habe dann die köstenBegriff: und buesBegriff: bezahlt oder,
wann er das gelt nicht völlig bey handen gehabt, mir versprochen, daß er solches innert 24Zeitspanne: 24 Stunden4 in das schloß bringen wolle.
Ob ich gleich obenKorrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: vorr gesagt, daß die benamsete fehler abzustraffen mit zuzug des landammansBegriff: , schreibersBegriff: und weibelsBegriff:
allein bey dem herrn landtvogtBegriff: stehe, soKorrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: allein ess können dochHinzufügung oberhalb der Zeilet auch solche fehler von einer solchen ahrt seyn, daß ein herr landtvogt wohl thut, wann er zu ausmachung der sach auch die 5Menge: 5
älteste richtereBegriff: der gemeindenBegriff: zu sich ziehet, besonders [S. 87]Seitenumbruch
wann die interessirte partheyenBegriff: u im vermögen stehen,
die sitz-gelterBegriff: und kösten zu bezahlen. Doch bleibet das recht,
die bues zu bestimmen, einig und allein bey dem herrn landtvogt.
Das beurtheilenKorrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: mehrenv aber, wer die köstenBegriff: von beyden partheyen (wann
namlich klagende und beklagte partheyen sind) bezahlen müese,
beschihet von dem herrn landtvogtBegriff: und den richterenBegriff: zugleich.
Fahlet aber ein malefizischerBegriff: fahl vor, so beschehen die examinaBegriff:
von dem herrn landtvogtBegriff: w in beyseyn des landammansBegriff: , schreibersBegriff: ,
weibelsBegriff: und 2Menge: 2 richterenBegriff: , dennen dann jedes mahl ein bescheidener
trunkBegriff: gegeben wird. Hernach wird von ihnen und den ältesten
richteren
Begriff:
in einem expressBegriff: deswegen angestehlten grichtBegriff: ein tagBegriff:
zur ausmachung angesetzet und an demselbigen von dem
herrn landtvogt und dem gesambten herrschafts-grichtBegriff: zuerst
die frag eröhrteret, ob mann den fehler für malefizischBegriff: ansehen
wolle und wann solches erkennet ist, so trittet der herr landtvogt abHinzufügung oberhalb der Zeilex
und überlaßet das urtheilen dem grichtBegriff: , welches dann seine
abgefaßte urtheilBegriff: dem herrn landtvogtBegriff: schrifftlichenBegriff: einhändigen laßet, welcher dann gewalt hat, dieselbige zu milterenBegriff: . Und weilen die richtereBegriff: bey solchen anlääsen kein sitzgeltBegriff:
haben, so gibet mann ihnen ein bescheidenes mittageßenBegriff: , so
aus den mitlen des delinquentenBegriff: bezaltHinzufügung oberhalb der Zeiley oder bey deßen abgangBegriff: gegen
mn gndhherrenAbkürzung verrechnet wird.
[S. 88]Seitenumbruch
Gibt es eine partheyBegriff: , welche mit einer anderen in einen
streit gerahtet, seye es nun in schuldBegriff: , in erbBegriff: oder wegstreitBegriff: z sachen und kommet zu einem herrn landtvogtBegriff: ,
sich rahtsBegriff: zu erhollen, der bekommet einen raht ohne entgelt. Hat aber die gegen-parthey etwas wider den gegebenen raht und darmit verknüpften befehl, etwas grundliches ein zu wenden, so bescheidet ein herr landtvogt beyde
solche streitende partheyen vor sich, verhörret dieselbige,
trachtet sie güetlich zu vergleichen oder anerbiehtet ihnen,
einen güetlichen spruch zu thun, mit dem anhang zwahren,
daß ein jeder seine sach ihme frey willig übergeben und
hernach sich mit dem ausspruch benüegen müese, hiemit
sich keines weiteren rechtens zu getrösten habe und der
herr landtvogt forderet sein sitzgeltBegriff: oder er gibt beyde
partheyen tagBegriff: vor das gerichtBegriff: : Kombt aber einer, sich in einer wichtig scheinenden sach aa rahts zu erhollen und auf
erhalt desselbigen thut er sich mit seiner partheyBegriff: vergleichchen, auch ein solcher ist dem herrn landtvogt, wo nicht das
völlige, doch 1 Währung: 1 Gulden sitzgeltBegriff: verfallen. Viele aber fragen
den herrn landtvogt, was er für seine gehabte müeh fordere,
dennen es dann wohl in ihren freyen willen zu stellen ist,
doch daß ich minder alß 1 Währung: 1 Gulden niemahls genommen hätte, [S. 89]Seitenumbruch
hingegen dan dennen bekant unbemittletenBegriff: , ohngeachtet
ihres guten anerbiehtens, den antrag abgeschlagen habe.

Kombt dann eine streitsach vor das gerichtBegriff: 5, welches nebst dem
herrn landtvogt aus dem landtammanBegriff: , schreiberBegriff: und 5Menge: 5 der ältesten richterenBegriff: bestehet und mit dem gebettBegriff: , gleich das ehegrichtBegriff: ,
angehebt wird, so hat ein jeder die freyheit nach seinem wüßen
und gewüßen über das vorkommende zu urtheilen und stehet dem
herrn landtvogt frey, seine meinung zu erst oder zu lest zugeben.
Nebst dem sitzgeltBegriff: spricht mann auch noch etwas zu einem bescheidenen trunkBegriff: , welches wenigstens für jeden beysäßenBegriff: ,
derren mit dem herrn landtvogtBegriff: jederweilen 9Menge: 9 persohnen sind, ½
maas wein
Volumenmass: 0.5 Mass Wein
, ½ ℔ brodtGewicht: 0.5 Pfund Brot und ¼ ℔ käsGewicht: 0.25 Pfund Käse zu seyn pfleget. Ist
aber das geschäfft von sonderer erheblichkeit ab gibet extra
müeh und haben es die partheyen im vermögen, so habe ich den
richterenBegriff: eine suppenBegriff: oder mußBegriff: und auf jeden mann ½ ℔
fleisch
Gewicht: 0.5 Pfund Fleisch
, 3 stotzenBegriff: weinBegriff: und genug brodtBegriff: ac zu kommen
laßen. Und wann es sich auch je schikete oder mit der urtheilBegriff:
übereinstimmen könte, so trachtete ich die köstenBegriff: in gleiche
theil oder wenigstens doch dem an sich selbsten unschuldigen
theil auch etwas darvon zu zu theilen, es ware dann sach, daß
der klagende theil in allweiß und weg unschuldig gewesen. [S. 90]Seitenumbruch
Dennen frömbdenBegriff: aber burdete ich ohne genugsamen grund
keine köstenBegriff: auf, hatten sie aber solches wohl verschuldet
und im vermögen, so ordnete ich dann ein vorbeschribenes
bescheidenliches mittageßeliBegriff: , trachtete aber, daß die beambteteBegriff: und richtereBegriff: allein beysamen saßen und die vor
gerichte gestandene partheyenBegriff: , wann sie je annoch bleiben
und trinken wolten, auch allein ursach, weilen es sich offt
begeben, daß die partheyen mit dem richterBegriff: zu zänklen
oder denselben zu stichlen anfiengen, woraus leichtlich mehrre weitläüffigkeiten entstehen können.

Hat ein herr landtvogtBegriff: die ergangene einhellige oder ermehrete urtheilBegriff: (derrin ich allemahl beygefüeget, was
sich die eint oder andere parthey beschwehret zu seyn vermeinte, so seye ihro die appellationBegriff: ad an mn gndhhrrnAbkürzung
gestattet) dennen partheyen eröfnet, so thut er wohl, wann
er straks von seinem stuhlBegriff: aufstehet und sich in kein contradictorium mit den partheyen einlaßet, sonderen dem weibelBegriff: befehlet, die thürenBegriff: zu öfnen, dennen partheyen aber
abzutretten und die köstenBegriff: zu bezahlen, an sonsten beHinzufügung oberhalb der Zeileaekommen
der herr landtvogt spahten feyr abendBegriff: und hat mehrers
zu reden alß von der sach selber.
[S. 91]Seitenumbruch
Auch thut ein herr landtvogt wohl, wann er keinem einigen die
appellationBegriff: abschlagen, sonderen einem jederen dieselbige gar
gern und willig zu stellen thut, dann das begehren einer appellation meistens nur geschihet, des herrn landtvogts herzhafftigkeit auf die prob zu setzen. TroüeteBegriff: mir einer, er wolle auf
ZürichOrt: , so wünschte ich ihme glük auf die straß und gute verrichtung, ja, ich sagte ihme nach, bey welchem herr burgermeister er sich anmelden müeße.
Gibt es schuldstreitigkeiten oder auch wegstreitBegriff: under mittelloßenBegriff: partheyenBegriff: , so kan ein herr landtvogt solche für das
zeit-grichtBegriff: verweisen, besonders wann die zeit nicht zu weit
entfehrnet ist. Verweilete es sich aber mit dem zeitgerichtBegriff:
oder leidet das geschäfft sonsten keinen aufschub, so kan die sach
für ein so geheißenes kaufften-gerichtBegriff: gewisen werden,
welches in dem landtammanBegriff: und den 5Menge: 5 ältesten richterenBegriff:
bestehet und bey welchem der landamman den stabBegriff: führet.
Die parthey nun, die ein solch kaufftes gerichtBegriff: begehret, leget
zuvor 3 thlrWährung: 3 Taler oder 4½ Währung: 4.5 Gulden in daßelbig, aus welchem dann
die richtereBegriff: ihre besoldungBegriff: und zehrungBegriff: suchen müeßen.
Ihre urtheilBegriff: af aber kan für den herrn landvogtBegriff: appellirtBegriff: [S. 92]Seitenumbruch
werden, doch daß diejennige parthey, so also appelliren
will, solches eröfne, ehe das gricht aufstehet und auseinanderen gehet und dem gricht 3 thlrWährung: 3 Taler alß das appellationsgeltBegriff: erlegen thue, wie solches aber in dem landtsbrauchBegriff: 6
enthalten ist. Under meiner regierungBegriff: waren über
2Menge: 2 kauffte grichterBegriff: nicht und von einem einigen wurde
von selbigem an mich appelliret, aber die appellationBegriff:
nicht ausgeführet. Diseres betraffe einen weg-streitBegriff:
zwischen herrn freyhaubtmannBegriff: ZieglerPerson: und 3Menge: 3 FrümsenerOrt: .
Es ist aber diß geschäfft mehr von demHinzufügung oberhalb der Zeileag unglüklichen, jungen
landtvogt BeatPerson: ,7 alß dem herrn freyhaubtmannBegriff: geführet
und betriben worden. Deßen ohngeachtet, wann disere herren
ihre appellationBegriff: ausgeführet hätten, hätte ich nicht anders
können, alß die grichts-urthelBegriff: , welche für die FrümsnerOrt:
auch gar zu glimpflich ausgefallen, in etwas einzuschrenken, um dennen erhaltenen freyheiten ein näheres oder
engeres zihl zu setzen.

Der audienzenBegriff: halben insgemein besihe § 36, pag 112.
[S. 93]Seitenumbruch
ah–§ 32Hinzufügung am linken Rand–ah Die bestimmung des tagsBegriff: , wann das alljährlicheWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr zeit-gerichtBegriff: gehalten werden solle: Stehet bey einem herrn landtvogt und
gewohnlich im aprellenBegriff: oder grad in der wochenBegriff: nach osternBegriff: ,
wann schon selbiges auch das meyen gerichtBegriff: genennet wird. Wegen dennen benachbahrten wochen marktenBegriff: habe ich selbiges
meistens auf einen freytagBegriff: angesehen und solches wird sonntagsBegriff:
zuvor durch ein mandatBegriff: in allen 3Menge: 3 kirchenBegriff: verkündet und für
die ausbleibenden 1  pfenningWährung: 1 Pfund (ist 1 Währung: 1 Gulden 8 krzrWährung: 8 Kreuzer 18 hlrWährung: 18 Haller )Begriff:
zur buesBegriff: dictirt. Um 7 uhrenZeit: 7:00 sollen der landammanBegriff: und die
richtereBegriff: , um 8 uhrenZeit: 8:00 aber die herschaffts-leühtBegriff: im schloßBegriff: versamlet seyn, da dann die richtere zum voraus das weggeltBegriff: dem zollerBegriff: abnemmen, die præstanda daraus abherschenBegriff: .
Hernach mit gleiche theil theilen, den einten einem herrn landtvogt zu handen mnrgndhherenAbkürzung zu stellen, den anderen aber
under den gemeinden vertheilen, ai–ajworvon das mehrere § 22 zu sehenHinzufügung am unteren Rand mit Einfügungszeichen–ai zu deßen beschleünigung,
weilen es meistens sehr langsam zugehet, sie angemahnet
werden müeßen. Nach diserem setzen sich die ambtleüht,
die richtere und der zoller an den tisch und wird aufgestellet
3 blattenBegriff: mit erbs-mußBegriff: , in 3 blatten gesotten rindfleischBegriff: ,
etwann 12 ℔Gewicht: 12 Pfunde Fleisch, bey deßen mangel aber so viel kalbfleischBegriff: ,
in 2 blattenBegriff: fischBegriff: weiß von kalbfleisch, so auch kernis [S. 94]Seitenumbruch
brodtBegriff: und schenk-Begriff: oder forster-weinBegriff: (nach verfluß aber
einer oder höchstens 5/4 stundenZeitspanne: 1 Stunde 15 Minuten sollen sie aufbrechen und
dem zeitgerichtBegriff: den anfang machen. Ist es troken wetterBegriff: ,
so geschihet die ceremonie in dem hoffBegriff: under freyem himmelBegriff: ,
dahin wird ein mit einem tischtüchliBegriff: bedekter tischBegriff: gestellet, oben an dem selben ein seßelBegriff: für den herrn landtvogtBegriff: , ringsumher aber sidelenBegriff: und stühlBegriff: , auf welchen
sich der landammanBegriff: und zwahren diser auf der rechten
der landschreiberBegriff: , aber auf der lincken hand des herren
landtvogts, und die richtereBegriff: nach dem alterBegriff: , wie sie in
das gericht gekommen, setzen thutt. Zwischend dem her landvogt und dem landamman steht der weibelBegriff: mit der farbBegriff: ,
der grichtsstabBegriff: liget auf dem tischBegriff: , das volkBegriff: aber stehet
in einem circulBegriff: hinder den richteren, ein jedlicher mit senem seihten gwehrBegriff: versehen.
Wann nun alles also versamlet, fraget der landammanBegriff: einen herrn landtvogtBegriff: , ob er dem
volk etwas vorzutragen gedenke, welches dem herrn landvogt zu thun oder nicht zu thun frey stehet und von mir
mehr nicht alß 4 oder 5 mahl beschehen ist und etwann der
freyheit in ausübung des zeitgerichtsBegriff: alß ein herrliches
gut vorgestellet, öffters aber auch die schlechte in ehrenhaltung der straaßenBegriff: , stägen und wegenBegriff: , alß ein bew[eis]Auslassung, sinngemäss ergänztak
[S. 95]Seitenumbruchschlechter gehorsame gegen der obrigkeitlichen dißfähligen mandaten dem volk vorgehalten. Wann nun solches beschehen, so maKorrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: fanalchet der landtammanBegriff: dem zeitgerichtBegriff: den anfang und hat ein
herr landtvogt nichts weiters hierbey zu reden, sonderen so bald
das gericht verbannetBegriff: und der bueßen rodelBegriff: verlesen ist, so
stehet so wohl er alß das ganze grichtBegriff: widerum auf und gehet
am in seine audienz-stubenBegriff: , allwo er offt mehr geschäfft hat
mit rahtBegriff: erheilen und thätigen alß das sambtliche gericht.
Diseres sitzet dann bey warmer witterungBegriff: auf der richterlaubenBegriff: ,
bey kalter aber in der stubenBegriff: zu gricht über streitige schuldsachenBegriff: , auch etwann wegstreitBegriff: , worüber die richtereBegriff: ohne entgeltBegriff: absprechen müeßen. So bestraffen sie auch die mindere
fehler, alß da sind die underlaßung des zäünensBegriff: und grabensBegriff: ,
die schädenBegriff: , so das einasenBegriff: veichBegriff: in des anderen güter verursachet und was dergleichen. Welch gefallene buesenBegriff: dann
in 3 theilBegriff: getheilet, worvon den einten mngndhherenAbkürzung, den
anderen der landammanAbkürzung und den 3ten der landweibelAbkürzung inhantt.
Ich meinerseihts weiß von wenigen bueßenBegriff: , die an dem zeitgrichtBegriff: eingegangen seyind und ist etwas eingegangen, so
ordnete ich an vor der vertheilung auch etwas dem landschreiberBegriff: ,
der es aber alß kein recht forderen darfft. Disere session nun
währet biß um 1Zeit: 13:00, ja offt biß gegen den 3 uhrenZeit: 15:00, dann alles [S. 96]Seitenumbruch
sehr langsam hergehet und die richtereBegriff: dennen partheyen
vor und nach der urtheilBegriff: allzuviel freyheit zum reden,
kolderenBegriff: und polderenBegriff: gestaten thun, so daß manches geschäfft, welches in ½ stundZeitspanne: bereiniget werden könte, auf die
Zeitspanne: stund währen thut. Gefalt einer parthey die ausgefählte urtheil nicht, kan sie an den herrn landtvogtBegriff: appellirenBegriff: ,
zuvor aber muß sie 3 thlrWährung: 3 Taler in das gericht erlegen.

Wann nun landamman und richtere ihre gerichts-geschäfft bendiget, so folget ihr mittag-eßenBegriff: , bey demme sich widerum einfindet der zollerBegriff: , so auch der fischerBegriff: , so die forellen bannbachBegriff: under
handen hat, und der fischer, so den RheinOrt: ärichBegriff: bewirbet, diseren zusamen (also 19Menge: 19 persohnenBegriff: ), stellet mann auf in 3 blaten erbs-muesBegriff: , in 3 blattenBegriff: schnitzBegriff: oder äpfel-stükliBegriff: , in
3 blatten digenBegriff: rindfleischBegriff: , 3 mittelmäßige bastetenBegriff: ,
4 mittelmäßige kälberen brähtenBegriff: , ohngefahr 7 ℔Gewicht: 7 Pfunde Fleisch, gebacheneBegriff: fischBegriff: in 2 blatten und auf jeden mann 2 bachis
küchliBegriff: , kernis brodtBegriff: und für den ersten anlauff forsten-weinBegriff: , hernach aber beßeren, allezeit aber genug.
Das über bleibende an bastetenBegriff: , brahtisBegriff: und küchlenenBegriff:
gibt mann ihnen in krämenBegriff: heim und solche mahlzeitBegriff:
mag etwann, wann sie um 2 uhrenZeit: 14:00 zu sitzen könen biß
umb 6 uhrenZeit: 18:00 währen, je nach dem ein herr landtvogt
mit hilfft.
[S. 97]SeitenumbruchIch meinerseihts pflegte mit den lieben meinigen das mittageßen, wann es mir die geschäfft immer zuliesen, zur ordinari zeit
zu geniesen und sezte mich hernach nicht zu den richterenBegriff: , biß
die bastettenBegriff: aufgestellet worden. Dann zu mahlen aber saße
ich zu ihnen und trachtete nach und nach dieselbigen zu erlüstigen, welches sie eben gern sehen und für eine billiche ehreBegriff:
halten thun. Für disere mahlzeitBegriff: nun hat ein herr landtvogt gegen mngndhherenAbkürzung zu verrechnen 24 Währung: 24 Gulden under
dem titul ausgeben kösten, so über das zeitBegriff: und bueßengrichtBegriff: ergangen. Ehedemme mag disere solemnitet für das
schloßBegriff: nach beschwehrlicher gewesen seyn, dann dazumahlen auch
die herren und frauen verburgerte von ZürichOrt: , geist- und
weltlichen stands, im schloß zu mittag geeßen, anno 1739Originaldatierung: 1.1.1739 – 31.12.1739
aber regierete alhier ein geist der uneinigkeit, die einladung wurde under underschidlichen ausflüchten abgeschlagen, sinther aber gar geflißentlich underlaßen. Dann
was sint anno 1739Datum: 1739 biß 1746Datum: 1746 erkaltet, wolte ich nicht gern
widerum aufwärmen, sonderen stelte mich, als wann
ich von dennen gewesenen gebräuchenBegriff: nicht das wenigste
wüßte und es ist mir auch biß diser stund nicht mehr
zu sinn kommen.[S. 98]Seitenumbruch[...]Editorisch irrelevant

Anmerkungen

  1. Hinzufügung am linken Rand.
  2. Streichung: theils.
  3. Streichung: sein.
  4. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  5. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  6. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  7. Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: dem.
  8. Korrektur überschrieben, ersetzt: m.
  9. Streichung: schloß hochzeit und.
  10. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  11. Hinzufügung am linken Rand.
  12. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  13. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  14. Streichung, unsichere Lesung: stra.
  15. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  16. Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: geantwortet.
  17. Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: von.
  18. Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: vor.
  19. Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: allein es.
  20. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  21. Streichung: stehen.
  22. Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: mehren.
  23. Streichung: b.
  24. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  25. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  26. Streichung: halber.
  27. Streichung: sach.
  28. Streichung: und.
  29. Streichung: gerechnet.
  30. Streichung: f.
  31. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  32. Streichung, unsichere Lesung: hat.
  33. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  34. Hinzufügung am linken Rand.
  35. Hinzufügung am unteren Rand mit Einfügungszeichen.
  36. Streichung, unsichere Lesung: Wo das.
  37. Auslassung, sinngemäss ergänzt.
  38. Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: fan.
  39. Streichung: ter.
  40. Streichung: ar.
  1. Die häufig gebrauchten Abkürzungen von «herr» oder «herren» werden im Folgenden stillschweigend aufgelöst.
  2. Vgl. die beiden Bücher mit den Verzeichnissen der Freien und Leibeigenen in der Landvogtei Sax-ForsteggOrt: : EKGA Sax-Frümsen 29.4; EKGA Sennwald 020.04.02.
  3. Vgl. die grossen Mandate SSRQ SG III/4 176-1; SSRQ SG III/4 177-1; SSRQ SG III/4 178-1.
  4. Die Einheit fehlt, wahrscheinlich Stunden.
  5. Es handelt sich hier um das bereits im Landrecht 1627 beschriebene monatliche Gericht, das in den Quellen Herrschaftsgericht genannt wird (vgl. dazu ausführlicher SSRQ SG III/4 241-1).
  6. Vgl. SSRQ SG III/4 166-1.
  7. Möglicherweise bezieht sich hier der Verfasser auf die Giftaffäre von 1732Datum: 1732, die dem Landvogt Beat Ziegler wegen seiner Unfähigkeit viel Hohn und Spott sowie das Missfallen und Misstrauen des Zürcher RatesOrganisation: eingebracht hat (vgl. den Kommentar in SSRQ SG III/4 218-1).