Zitierung
Ein Problem, nicht zuletzt in aktuellen Forschungsarbeiten, bereitet die korrekte Benennung und Zitation der bereits erschienenen Rechtsquellenbände der Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen (SSRQ). Seit ihren Anfängen folgt die Bearbeitung der Rechtsquellen dem geographischen Prinzip[1], indem sie sich an den heutigen Kantonsgrenzen orientiert. Die Kantone werden wiederum in ihre historischen Verwaltungseinheiten gegliedert.
Da die Rechtsquellenkommission im 19. Jh. jedem Kanton eine römische Nummer zuordnete und somit 22[2] so genannte «Abteilungen» schuf, wird noch heute teilweise auf diese anstelle der Kantonsabkürzungen verwiesen. Aber auch die Kantonskürzel setzten sich nie vollständig durch. Verschiedentlich finden sich Zitierungsvorschläge auf der vierten Titelseite eines Bandes. Diese folgen jedoch keinen klaren Vorgaben, weshalb in der oben stehenden Liste und auf SSRQ-online erstmals verbindliche Zitierungen vorgenommen werden, welche sich an den Kantonsabteilungen und der Einteilung der Abteilungen in Teile, allfällige Unterreihen und Bände orientiert.
Gliederung der Sammlung
Die Gliederung der kantonalen Abteilungen ist kompliziert und spiegelt die unterschiedlichen Rechtstraditionen der Kantone. Neben der Trennung der grösseren Kantone in zwei Teile, die in der Regel in einem ersten Teil die Stadtrechte und in einem zweiten Teil die Rechte der Landschaft und Landstädte enthalten, musste etwa im Kanton St. Gallen ein weiterer Teil geschaffen werden, um der Herrschaft der Abtei St. Gallen gerecht zu werden. In den Kantonen, in denen das Notariatswesen eine wichtige Rolle spielte, wurde und wird dies in einer separaten Reihe berücksichtigt.
In der Regel werden die Unterteilungen mit römischen Nummern (I, II und III), in einzelnen Abteilungen (GR, TI, VD) aber auch alphabetisch in A, B und C vorgenommen. Da diese Einteilungen historisch gewachsen sind und sich die Editionspläne weiterhin daran orientieren, werden sie belassen.
In einigen Kantonen ist nebst der Einteilung in Teile eine weitere Gliederung in Reihen sinnvoll. Zum Beispiel in den Kantonen Zürich oder St. Gallen wurde berücksichtigt, dass auf dem heutigen Kantonsgebiet mehrere Städte selbständig herrschten. Im Gegensatz dazu wurde in Bern für Biel keine eigene Reihe geschaffen, sondern Biel wurde als 13. Band den Stadtrechten zugeordnet.
Publikationsnummer
Die Publikationsnummer wurde eingeführt, um die Reihenfolge der Bände und das Fortschreiten der Sammlung zu dokumentieren. Da jedoch vorangekündigte Bände nicht oder erst Jahre später erschienen, trägt die Nummer heute mehr zur Verwirrung, denn zur Identifikation der Bände bei. Die Verwendung der Publikationsnummer ist nicht mehr zeitgemäss, weshalb in Zukunft darauf verzichtet wird.
Der Liste zur Zitierung der Bände folgt eine weitere Liste, welche die Konkordanz zu den Publikationsnummern herstellt.
Zitierweise
In Anbetracht dieser Unklarheiten und zur Erleichterung der informatischen Behandlung wird eine möglichst einheitliche Zitierung der Bände nahe gelegt, welche sich
1. an der Editionssprache des Bandes orientiert und aus der Kurzform des Reihennamens besteht
FDS = Fonti del diritto svizzero
SDS = Sources du droit suisse
SSRQ = Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen
2. den Kanton bzw. die Kantone mit seinem bzw. ihren offiziellen Kürzel nennt.
3. Wo eine weitere Gliederung vorhanden ist, wird
eine thematische Gliederung mit Buchstaben (A, B oder C) oder/und
eine Gliederung in Teile mit römischen Zahlen (I, II oder III) oder/und
eine Gliederung in Reihen mit arabischen Ziffern vorgenommen und
4. die Nummer des Bandes in arabischen Ziffern genannt.
Die römischen und arabischen Zahlen werden mit einem Schrägstrich / getrennt.
5. Teile von Doppel- oder Mehrfachbänden werden mit arabischen Ziffern versehen.
Die Angabe des Teilbandes folgt von einem Punkt . getrennt der Bandnummer.
Zusätzlich zu diesen Angaben können je nach Bedarf nach der offiziellen Zitierung des Bandes noch der Titel des Bandes, der Bearbeiter oder das Erscheinungsjahr hinzugefügt werden.
Beispiele
Zur Rapperswiler Klageschrift von 1411 vgl. SSRQ SG II/2/1.1, Nr. 47; zu weiteren Klageschriften vgl. SSRQ SG II/2/1.1, Nr. 47, Vorbemerkung, S. 90; zur Datierung vgl. Fussnote SSRQ SG II/2/1.1, Nr. 47, S. 92.
Eine Ordnung zum Weintransport von 1555 findet sich auch für das Waadtland (SDS VD C 1, Nr. 31).
[1] Vereinzelt kommen thematische bzw. formale Kriterien zur Anwendung (z. B. Formulari notarili [FDS TI C 1]).
[2] Die Abteilung 23 (Jura) wurde später, nachdem der Kanton 1979 die Souveränität erlangt hatte, hinzugefügt.