Die Rechtsquellen des Kantons Thurgau: Landeshoheit
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XVII. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Thurgau, Erster Teil: Landeshoheit, bearbeitet von Doris Stöckly und Erich Trösch, Basel 2017.
5 Bde., 3781 Seiten, 4 Karten, Gebunden.
SSRQ TG I/1–5
CHF 598.--
ISBN 978-3-7965-3413-3
Die Buchvernissage findet am Freitag, 9. Juni 2017, 18 Uhr im Staatsarchiv Thurgau in Frauenfeld statt.
Zeitgenössischen Beobachtern und nachgeborenen Wissenschaftlern erschien der Thurgau des 18. Jahrhunderts als ein «Museum des Spätmittelalters» (H. C. Peyer). Tatsächlich erinnerte das hochkomplexe ständisch-korporative Gefüge der Gemeinen Herrschaft Thurgau schon damals an eine längst vergangene Zeit. Allzu oft hat die Rückständigkeit der inneren staatlichen Organisation des Thurgaus jedoch den Blick für die gleichzeitig bereits ins 19. Jahrhundert vorausweisenden Elemente und vor allem für den voraufgehenden jahrhundertlangen Wandlungsprozess verstellt. Die fünf Bände der Rechtsquellen-Edition des Kantons Thurgau bieten nun die Möglichkeit, einen Optikwechsel vorzunehmen und das Geschichtsbild zu revidieren.
Die zwischen 1406 und 1799 entstandenen Dokumente zeigen den Übergang der Herrschaftsrechte von den Habsburgern auf die Eidgenossen um 1460 und deren Versuche, ihre «Landeshoheit» sukzessive durchzusetzen. Allerdings standen diesem Unterfangen «bis ans Malefiz reichende» Rechte anderer Herren – des Bischofs von Konstanz, des Abts von St. Gallen u. a. – entgegen, und zwar bis ans Ende des Ancien Régimes.
Ein wichtiger Etappensieg war errungen, als es den Eidgenossen 1499 gelang, auch das Landgericht zu übernehmen, das 1415 der Stadt Konstanz verpfändet worden war. Eine Verkomplizierung der rechtlichen Verhältnisse trat jedoch ein, als mit dem 2. Landfrieden 1531 praktisch in jeder Gemeinde Evangelische und Katholiken wohnten und die Gewährleistung der friedlichen Koexistenz zur Herausforderung wurde. Gerade vor diesem Hintergrund belegt die Edition die nicht zu unterschätzende Bedeutung des Thurgaus für die Herausbildung einer innereidgenössischen Konflikt- bzw. Konsenskultur. Jedenfalls blieb das Miteinanderverhandeln bis 1798 die unumgängliche Voraussetzung für ein erfolgreiches Regieren und Verwalten im Thurgau. Daran waren mehr und mehr auch die Untertanen beteiligt.
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