Zürcher Richtebrief

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich, Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur, Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich, Band 1: Zürcher Richtebrief, bearbeitet von Daniel Bitterli, Basel 2011. XCVI, 303 Seiten.

SSRQ ZH NF I/1/1
CHF 190.–
ISBN 978-3-7965-2717-3
  

Probeseite

 

Buchvernissage am 3. März 2011, 16.30 Uhr

Staatsarchiv Zürich, Veranstaltungssaal

Eindrücke (Bilder)

 

Der Rechtsquellenband «Zürcher Richtebrief» enthält das älteste Stadtrecht Zürichs. Als richtebrief wurde vom 13. bis zum Beginn des 15. Jahrhunderts eine Sammlung von Satzungen bezeichnet, welche die Grundlage für die Rechtsprechung des Ratsgerichts, des Schultheissengerichts und ab 1304 der Pfaffenrichter des Chorherrengerichts bildete.

Der ursprüngliche, nicht überlieferte Richtebrief, der sich vor allem mit Übergriffen gegen Leib und Leben sowie Verstössen gegen den Stadtfrieden befasste, wurde im Laufe der Zeit erweitert und regelte immer weitere Bereiche des städtischen Lebens. Der Rat erliess Satzungen betreffend Bürgerrecht, Liegenschaftenerwerb durch Klöster, Hochzeiten, Nachtruhe, Waffentragen, Tuch- und Weinhandel, Bau- und Kreditwesen, Glücksspiel, Fischerei und vielem mehr. Er regulierte aber auch sich selber, indem er etwa die Art und Weise der Ratswahl festlegte oder die Annahme von Bestechungsgeldern durch Ratsmitglieder unter Strafe stellte.

Der Zürcher Richtebrief ist in verschiedenen Versionen überliefert. Diese lassen sich grob in eine ältere und eine jüngere Gruppe teilen. Der älteren sind ein kleinformatiger, um 1298 entstandener Pergamentcodex (Leonhardbuch) sowie zwei von Johannes Stumpf im 16. Jahrhundert gefertigte, praktisch identische Abschriften eines nicht mehr erhaltenen Richtebriefs (um 1300) zuzurechnen. Ebenfalls zur älteren Gruppe gehört ein Pergamentcodex (um 1298) aus dem Staatsarchiv Schaffhausen, der auf den Zürcher Richtebrief und auf ein heute verschollenes Konstanzer Rechtsbuch, welches wiederum Zürcher Wurzeln zu haben scheint, zurückgeht.

Die zweite Gruppe bilden zwei jüngere Versionen des Richtebriefs. Einerseits eine 1304 von Stadtschreiber Niklaus Mangold überarbeitete Version, welche in einem schön gestalteten Pergamentcodex (Niklausbuch) im Original überliefert ist. Andererseits eine Abschrift aus dem 17. Jahrhundert eines um 1327 unter Stadtschreiber Konrad entstandenen Richtebriefs (Konradbuch), der umfangreicher ist als das Niklausbuch und Einträge bis zum Jahr 1418 enthält.

Der Text des Leonhardbuches und der zusätzliche Stoff aus den Stumpfschen Abschriften wurden bereits im 18. Jahrhundert ediert. Im 19. Jahrhundert folgten die Editionen des Niklausbuches und des Schaffhauser Richtebriefs. Ziel dieser kritischen Neuedition ist es, der Forschung erstmals alle sowohl in Zürich wie auch in Schaffhausen überlieferten Satzungen gesamthaft zur Verfügung zu stellen. Die Texte sind in der Regel zweispaltig ediert, um einen Textvergleich zwischen der jüngeren und älteren Version zu ermöglichen.

In seiner um 1304 überlieferten Form mit rund 360 Artikeln ist der Zürcher Richtebrief eine der bedeutendsten spätmittelalterlichen Gesetzessammlungen des deutschen Sprachgebiets. Die Satzungen des Richtebriefs sind nicht nur aus rechtshistorischer Sicht von grossem Wert, sondern bilden auch reichhaltiges Quellenmaterial für Forschende der Wirtschafts- und Sozialgeschichte und gewähren einen einzigartigen Einblick in das Leben im spätmittelalterlichen Zürich.
 

Daniel Bitterli, Zürcher Richtebriefe und ihre Schreiber (Pdf 3.4 MB)

Wie die Stadt einst Recht sprach. Die alten Zürcher Rechtsquellen werden künftig im Internet zugänglich sein (Walter Bernet), in: NZZ vom 4. März 2011.

Nach 1735 und 1847 eine Neuauflage. Die bedeutendste mittelalterliche Gesetzessammlung der Stadt Zürich, der «Zürcher Richtebrief», liegt in einer neuen kommentierten Ausgabe vor. Für den Thurgau folgt Entsprechendes 2014 (pd/che), in: Thurgauer Zeitung vom 4. März 2011.

 

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