SSRQ FR I/2/8 121.47-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 121.47-1
Licence : CC BY-NC-SA
Tichtli Jeckelmann-Gauch – Instruction
1646 septembre 5.
Texte édité
Gefangne
Tichtli Gauch, auch Jeckhelmannin genantPersonne : , abermahlen nach gestriger urtheilTerme : durch m hmine herren des gerichts ernstig examiniert, hatt
nütt bekhennenTerme : wöllen. Aber das zeichenTerme : ist ihren am arm gefunden worden und hatt den stich nit empfunden. Soll mit dem lehren
seilTerme : uffzogenTerme : werden.
nütt bekhennenTerme : wöllen. Aber das zeichenTerme : ist ihren am arm gefunden worden und hatt den stich nit empfunden. Soll mit dem lehren
seilTerme : uffzogenTerme : werden.
Description de la source