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SSRQ FR I/2/8 121.56-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg, Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe

Zitation: SSRQ FR I/2/8 121.56-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Maria Roggo-Conte – Verhör

1646 November 19.

  • Signatur: StAFR, Thurnrodel 14, S. 341–342
  • Originaldatierung: 1646 November 19
  • Beschreibstoff: Papier
  • Sprache: Deutsch

Editionstext

Im ThurnOrt: , 19ten 9brisnovembrisSprachwechsel: Latein 1646Originaldatierung: 19.11.1646
HrAbkürzung großgroßweibel1

HrAbkürzung ReynoldtPerson: , jrjunker von TornierPerson:

TechtermanPerson: , SchallerPerson:

Des GrangesPerson: , jrjunker ReyffPerson:

WWeibel
[...]Editorisch irrelevant2
[S. 342]Seitenumbruch
Ibidem, presentibus dominis ut supra et domino ProginPerson: Sprachwechsel: Latein

Maria Compte, die MußmariaPerson: , welche by 16Zeitspanne: 16 Wochen oder 17 wuchenZeitspanne: 17 Wochen
lang in bandenBegriff: ligt, hatt vor der examinationBegriff: gott, den allmächtigen,
die allerreinste mutter MariaPerson: , ihren schutzengellBegriff: wie auch das
himlisch herr mit vihl lamentation angeruffen. Mit pitt,
sie wollend ihren durch das hoche fest des heilligen wienachttagsDatum: 25. Dezember, der diß vergangne jahr uff einem montag gefyert
unnd celebriert worden, in ihrer grossen nöthenHinzufügung oberhalb der Zeile mit Einfügungszeichena gnädig byspringen,
sie in ihr unschuldt helffen starckh machen unndt byHinzufügung oberhalb der Zeileb der gerechtigkheit, so sie anrüfftBegriff: , handthaben.
Als sie nun über
ettliche, besonders die fürnembste puncten des wider sie uffgenommen examinisBegriff: Sprachwechsel: Latein befragt unndt examiniert worden, hatt gesagt unnd hoch bedüretBegriff: , sy sye von der hexeryBegriff: , warumb sie
verklagt wirdt, bym wenigsten nit befleckht. Mit vermeldenBegriff: ,
daß die jenigen, die sie hierumb anklagen, ihren die ehr
endtziechend unndt grob unrecht thüyend.
Die ObertoosinnaPerson: , die sie faltschlich angeben, werde, wan sie daruff
hingefahren unnd gestorben, gott, dem herren, der ein richter
über alle richter ist, ein thüreBegriff: rechnung geben müssen. Dem
sie ihr seell will uffgeopfferet unndt mynen g hhrgnädigen herren ihren
cörpellBegriff: , daran wenig gelegen, übergeben habenKorrektur überschrieben, ersetzt: hattenc, darmit
sie thun unndt ihren gnädigen belieben nach handlen werdend.
Sy sye der unzwyffenlicher hoffnung gegen gott, er werde
sie nimmer verlassen, sondersHinzufügung oberhalb der Zeile mit Einfügungszeichend vihl mehr sie by ihr unschuldt helffen
sterkhen. Hatt endtlich ohngeacht wyttläuffiger examinationBegriff: nichts bekhennenBegriff: wöllen; umb verzüchungBegriff: bittend.

Anmerkungen

  1. Hinzufügung oberhalb der Zeile mit Einfügungszeichen.
  2. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  3. Korrektur überschrieben, ersetzt: hatten.
  4. Hinzufügung oberhalb der Zeile mit Einfügungszeichen.
  1. Gemeint ist Hans Rudolf VonderweidPerson: .
  2. Ce passage concerne le procès mené contre Jenon Joye-DébieuxPerson: . Voir SSRQ FR I/2/8 125.12-1.