SSRQ FR I/2/8 123.15-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 123.15-1
Licence : CC BY-NC-SA
Margret Schueller-Python, Anni Schueller, die Kleine – Instruction
1646 août 20.
Texte édité
Gefangne
DietrinaPersonne : im MuolersLieu : will nit bekhennenTerme : , daß ihre töchter1 sich auch
dem bößen feindTerme : ergebenTerme : habend. Unnd will die jüngere tochter2
der hexeryTerme : auch unschuldig syn, unnd findt man an ihren khein
zeichenTerme : . Wan die mutter beständig blybt, werde vor gericht
gestelt biß sambstag. Solte sie aber laugnen, haben die
hhherren des gerichts gwalt, sie uff den tischTerme : zu setzen lassen oder
ein torturTerme : nach ihr discretionTerme : zu bruchen. Die töchter yngestelt.
dem bößen feindTerme : ergebenTerme : habend. Unnd will die jüngere tochter2
der hexeryTerme : auch unschuldig syn, unnd findt man an ihren khein
zeichenTerme : . Wan die mutter beständig blybt, werde vor gericht
gestelt biß sambstag. Solte sie aber laugnen, haben die
hhherren des gerichts gwalt, sie uff den tischTerme : zu setzen lassen oder
ein torturTerme : nach ihr discretionTerme : zu bruchen. Die töchter yngestelt.
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