SSRQ FR I/2/8 123.20-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 123.20-1
Licence : CC BY-NC-SA
Margret Schueller-Python – Jugement
1646 août 25.
Texte édité
BluttgerichtTerme :
Ist erstlich ein umbfrag ergangen, ob man in abwäßen derCorrection par-dessus, remplace : sa herren
schuldtheissenTerme : unnd statthaltersTerme : fürfahrenTerme : wölle. Daruff einhällig erkhandt worden, daso der älteste des raths in ihrem namen
praesidieren solle. Alßdan ward b–Ma
À corriger en : Margreth DietrinaPersonne : –b vor gericht gestelt, die daselbsten die
ihren vorgeleßne vergichtTerme : bestättiget. Ist zu dem füwrTerme : verurtheilt
[p. 306]Saut de pageworden. Welche urthellTerme : myn herren des mehreren gwalts1
durchuß bestättiget.
schuldtheissenTerme : unnd statthaltersTerme : fürfahrenTerme : wölle. Daruff einhällig erkhandt worden, daso der älteste des raths in ihrem namen
praesidieren solle. Alßdan ward b–Ma
À corriger en : Margreth DietrinaPersonne : –b vor gericht gestelt, die daselbsten die
ihren vorgeleßne vergichtTerme : bestättiget. Ist zu dem füwrTerme : verurtheilt
[p. 306]Saut de pageworden. Welche urthellTerme : myn herren des mehreren gwalts1
durchuß bestättiget.
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