SSRQ FR I/2/8 123.21-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 123.21-1
Licence : CC BY-NC-SA
Anni Schueller, die Kleine, Anni Schueller, die Grosse, Elsy Schueller – Instruction
1646 août 27.
Texte édité
Gefangne
Der hingerichteten DietrinaPersonne : dry töchter1, welche uß verdacht der hetzeryTerme : der mutter wegen ingezogenTerme : , die
jüngere auch mit dem lehren seilTerme : und halben zendnerTerme :
uffzogenTerme : worden, aber nütt bekhennenTerme : wöllen. Auch die
mutter sie gantz nütt angeben wöllen, sonders
vermeldtTerme : , das sie der hetzeryTerme : unschuldig syend, wie
sie dan nochmahlen uff der grichtsstatt es also
behertet. Man soll wider alle dry ein formklich examenTerme : uffnemmen und härtragen.2
jüngere auch mit dem lehren seilTerme : und halben zendnerTerme :
uffzogenTerme : worden, aber nütt bekhennenTerme : wöllen. Auch die
mutter sie gantz nütt angeben wöllen, sonders
vermeldtTerme : , das sie der hetzeryTerme : unschuldig syend, wie
sie dan nochmahlen uff der grichtsstatt es also
behertet. Man soll wider alle dry ein formklich examenTerme : uffnemmen und härtragen.2
Annotations
- Gemeint sind Anni SchuellerPersonne : , die Kleine, Anni SchuellerPersonne : , die Grosse, und Elsy SchuellerPersonne : .↩
- Le passage qui suit concerne le procès mené contre Maria Roggo-ContePersonne : . Voir SSRQ FR I/2/8 121.44-1.↩
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