SSRQ FR I/2/8 124.11-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 124.11-1
Licence : CC BY-NC-SA
Anni Gendre-Motta – Instruction
1647 janvier 15.
Texte édité
Gefangne
[...]Non-pertinence éditoriale1
Anni Motta alias GindronaPersonne : bekhendtTerme : , daß ihren der böße
feindTerme : zwar etliche mahlen erschinnen unnd ihren gelt unnd
salbeTerme : anerbotten habe, sie habe es aber nit abgenommen
unnd gott nit verlaugnetTerme : . Sie soll an den zentnerTerme : , aber alle
tag nur ein mahl gelegt werden.
feindTerme : zwar etliche mahlen erschinnen unnd ihren gelt unnd
salbeTerme : anerbotten habe, sie habe es aber nit abgenommen
unnd gott nit verlaugnetTerme : . Sie soll an den zentnerTerme : , aber alle
tag nur ein mahl gelegt werden.
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