SSRQ FR I/2/8 125.20-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 125.20-1
Licence : CC BY-NC-SA
Jenon Joye-Débieux, Claude Lottaz, Françoise Lottaz-Morand – Instruction
1646 novembre 30.
Texte édité
Gefangne
Jenon DebieuPersonne : , welche morgens solte vor gericht
gestelt werden, do aber ein examenTerme : wider Claude
LottaPersonne : und syn hußfrauw1 von MontenachLieu : ankhommen, so
bedencklich ist und zu wüssen, ob sie nit bevor sollend confrontiertTerme : werden, wylen sie auch von MontenachLieu : här
gebracht werden. Diewylen dan von nöthen, sie zu confrontierenTerme : , soll JenonPersonne : noch nit uff morn gerichtetTerme : werden.
gestelt werden, do aber ein examenTerme : wider Claude
LottaPersonne : und syn hußfrauw1 von MontenachLieu : ankhommen, so
bedencklich ist und zu wüssen, ob sie nit bevor sollend confrontiertTerme : werden, wylen sie auch von MontenachLieu : här
gebracht werden. Diewylen dan von nöthen, sie zu confrontierenTerme : , soll JenonPersonne : noch nit uff morn gerichtetTerme : werden.
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