SSRQ FR I/2/8 130.22-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 130.22-1
Licence : CC BY-NC-SA
Nicolas Cugniet, Louis Andrey – Instruction
1647 juillet 10.
Texte édité
Gefangne
Collard CugnietPersonne : , ein zimmermanTerme : , bürtig von GrandsonLieu : ,
aber wohnhafft hinder FavernachLieu : , den hatt die hingerichtete1 endtschlagenTerme : . Syn frauw und sohn sollend härbescheidenTerme : werden, zu wüssen, wie mit der axTerme : zugangen.
aber wohnhafft hinder FavernachLieu : , den hatt die hingerichtete1 endtschlagenTerme : . Syn frauw und sohn sollend härbescheidenTerme : werden, zu wüssen, wie mit der axTerme : zugangen.
Louis AndreyPersonne : zwey mahl mit dem zendnerTerme : uffgezogenTerme : , wil nütt bekhennenTerme : . Soll noch ein mahl uffgezogenTerme :
werden.
werden.
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