SSRQ FR I/2/8 130.24-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 130.24-1
Licence : CC BY-NC-SA
Louis Andrey, Nicolas Cugniet – Jugement
1647 juillet 11.
Texte édité
Gefangne
Louis AndreyPersonne : das dritte mahl mit dem zendnerTerme : uffgezogenTerme : , hatt nütt bekhennenTerme : wöllen. Ist uff gnad hin mit
abtrag kostens vereydetTerme : .
abtrag kostens vereydetTerme : .
Collart CugnietPersonne : , deßen frauw und sohn härbescheidenTerme : worden,
auch examiniert, die wüßend aber nütt, als das er ihnen
etlich mahlen ein halben krützerUnité monétaire : 0.5 kreuzer abvorderet, wüßed aber
nitt warumb. Er soll ein verwegner gesel syn und ein
flucher. Wyl er also schon zimlich gebüßt, ledigTerme : mit abtrag kostens.
auch examiniert, die wüßend aber nütt, als das er ihnen
etlich mahlen ein halben krützerUnité monétaire : 0.5 kreuzer abvorderet, wüßed aber
nitt warumb. Er soll ein verwegner gesel syn und ein
flucher. Wyl er also schon zimlich gebüßt, ledigTerme : mit abtrag kostens.
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