SSRQ FR I/2/8 131.2-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 131.2-1
Licence : CC BY-NC-SA
Jenon Romanens – Instruction
1647 août 9.
Texte édité
Gefangne
JehannetonPersonne : , wonhafft im spycher bym bösen thurnLieu : ,
die inzogenTerme : worden uß verdacht der hetzeryTerme : , und ein
examenTerme : wider sie uffgenommen worden. M hMine herren des gerichts sollend zu ihren und sie ernstig examinieren
umb das, so der knab gesechen, was sie geandtwortet,
daa sie mit einem schwartzen man geredt, und zu wüßen,
werCorrection par-dessus, remplace : scentehärLecture incertaineb sie gebürtig.
die inzogenTerme : worden uß verdacht der hetzeryTerme : , und ein
examenTerme : wider sie uffgenommen worden. M hMine herren des gerichts sollend zu ihren und sie ernstig examinieren
umb das, so der knab gesechen, was sie geandtwortet,
daa sie mit einem schwartzen man geredt, und zu wüßen,
werCorrection par-dessus, remplace : scentehärLecture incertaineb sie gebürtig.
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