SSRQ FR I/2/8 138.12-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 138.12-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Georges Crety, Claude Crety, Catherine Crety – Anweisung
1648 April 23.
Editionstext
Gefangne
Claude CrettyPerson: , der sohn, und syn schwöster1, so examinert worden,
von ihne man auch kein realischeBegriff: information haben kann. a–Der vatterHinzufügung oberhalb der Zeile mit Einfügungszeichen–a2 soll durch
den scharpffrichterBegriff: visitiertBegriff: werden. Find man das zeichenBegriff: , soll man
mitt der torturBegriff: fürfahrenBegriff: . Wo nitt, soll er mitt abtrag kostens ledigBegriff:
syn.
von ihne man auch kein realischeBegriff: information haben kann. a–Der vatterHinzufügung oberhalb der Zeile mit Einfügungszeichen–a2 soll durch
den scharpffrichterBegriff: visitiertBegriff: werden. Find man das zeichenBegriff: , soll man
mitt der torturBegriff: fürfahrenBegriff: . Wo nitt, soll er mitt abtrag kostens ledigBegriff:
syn.
Stückbeschreibung