SSRQ FR I/2/8 139.21-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 139.21-1
Licence : CC BY-NC-SA
David Destra – Jugement
1648 août 12.
Texte édité
Gefangne
David DestreyPersonne : , wider den die gestert hingerichte tochter1 nichts
argwönigs fürbracht, unnd das examenTerme : nit gnugsam ist, wider
ihne zu procedierenTerme : . Ist ledigTerme : mit abtrag kostens. Also, daß
man uff ihn ein flyssige uffsicht haben, er auch nit vill under
die lüthTerme : gehen solle.
argwönigs fürbracht, unnd das examenTerme : nit gnugsam ist, wider
ihne zu procedierenTerme : . Ist ledigTerme : mit abtrag kostens. Also, daß
man uff ihn ein flyssige uffsicht haben, er auch nit vill under
die lüthTerme : gehen solle.
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