SSRQ FR I/2/8 138.0-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 138.0-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Georges Crety und seine Kinder / et ses enfants – Anweisung, Verhör und Urteil
1648 März 26 – April 27.
Stückbeschreibung
- Originaldatierung: 1648 März 26 – April 27
- Beschreibstoff: Papier
- Sprachen: Französisch, Deutsch
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Regest
Georges Crety aus Savoyen lebt seit 30 Jahren in der Vogtei Montagny und wird der Hexerei verdächtigt. Er wird nach Freiburg gebracht und mehrfach verhört und gefoltert, ohne zu gestehen. Auch seine Kinder Catherine und Claude werden verhört. Georges wird freigelassen und muss die Prozesskosten zahlen.