SSRQ FR I/2/8 121.23-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 121.23-1
Licence : CC BY-NC-SA
Anni Obertoos-Raeber, Elsi Tunney-Schueller – Instruction
1646 juillet 24.
Texte édité
Gefangne
[...]Non-pertinence éditoriale1
Anni Räber, die Obertossina genandtPersonne : , bekhendtTerme : , daß
sie vor 9 jahrenPériode : 9 années gott verlaugnetTerme : unnd sich dem bößen
feindTerme : ergebenTerme : , auch vill lüthTerme : unnd viechTerme : vergifftetTerme :
habe. Unnd gibt etliche an, die sie in der sectTerme : gesehen. Die völlige torturTerme : mit dißer ist yngestelt, biß
daß die angebnen in die gefangenschafft verschafft
syend, unnd inquiriertTerme : . Die Elsi TonneyPersonne : soll uß anlaß
dißer bekhandtnusTerme : noch ein mahl examiniert werden.
sie vor 9 jahrenPériode : 9 années gott verlaugnetTerme : unnd sich dem bößen
feindTerme : ergebenTerme : , auch vill lüthTerme : unnd viechTerme : vergifftetTerme :
habe. Unnd gibt etliche an, die sie in der sectTerme : gesehen. Die völlige torturTerme : mit dißer ist yngestelt, biß
daß die angebnen in die gefangenschafft verschafft
syend, unnd inquiriertTerme : . Die Elsi TonneyPersonne : soll uß anlaß
dißer bekhandtnusTerme : noch ein mahl examiniert werden.
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