SSRQ FR I/2/8 121.35-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 121.35-1
Licence : CC BY-NC-SA
Annili Tunney, Maria Roggo-Conte – Interrogatoire
1646 août 8.
Texte édité
ThurnLieu : , 8ten augustiChangement de langue : latin 1646Date : 08.08.1646
HrAbréviation großgroßweibel1
HrAbréviation ProginPersonne : , hrAbréviation GadyPersonne :
StutzPersonne : , SchallerPersonne :
PythonPersonne :
WWeibel
HrAbréviation großgroßweibel1
HrAbréviation ProginPersonne : , hrAbréviation GadyPersonne :
StutzPersonne : , SchallerPersonne :
PythonPersonne :
WWeibel
[...]Non-pertinence éditoriale2
[p. 312]Saut de page
SpittallLieu :
Annili TunneyPersonne : , der hingerichten ElsyCorrection à la hauteur de la
ligne, remplace : Barblia SchullerPersonne : tochter,
so am ruckhenTerme : vom bößen feindTerme : gezeichnetTerme : , sagt, do sie in
ihr mutter hußgangAjout au-dessus de la ligne avec un signe d’insertionb war, habe sie einen schwartzen man mit
großen nägclen unndt küehTerme : füß gesehen, der auch
grüene hoßen angehabt. Ihr mutter hab ihren offt
gesagt, das der erdboden sie verschluckhen solle. Es hab
sie mithinTerme : im schlaff gedunckht, als wan ein schwartzer
man zu ihr ins bethTerme : khommen wär. Wyll sie im
SpittallLieu : ist, hatt nichts gesehen, als allein, das sie im
traumen vermeint, ihr mutter lige by ihren im bethTerme : .
so am ruckhenTerme : vom bößen feindTerme : gezeichnetTerme : , sagt, do sie in
ihr mutter hußgangAjout au-dessus de la ligne avec un signe d’insertionb war, habe sie einen schwartzen man mit
großen nägclen unndt küehTerme : füß gesehen, der auch
grüene hoßen angehabt. Ihr mutter hab ihren offt
gesagt, das der erdboden sie verschluckhen solle. Es hab
sie mithinTerme : im schlaff gedunckht, als wan ein schwartzer
man zu ihr ins bethTerme : khommen wär. Wyll sie im
SpittallLieu : ist, hatt nichts gesehen, als allein, das sie im
traumen vermeint, ihr mutter lige by ihren im bethTerme : .
ThurnLieu : , eadem die, presentibus dominis ut supra
et dominoChangement de langue : latin CastellaPersonne :
et dominoChangement de langue : latin CastellaPersonne :
Marie ContePersonne : , Wollfflyd RockhsPersonne : von DidingenLieu : ehefrauw,
die anzusehen zimlich blödTerme : unnd ußmärglet ist, hatt
die schinbein straubenTerme : , darab sie ein grossen schmertzen
empfunden, ohne bekhandtnußTerme : ußgestanden. Anzeigend,
das die ObertoßinnaPersonne : ihren gwalt unndt unrecht thuttCorrection par-dessus, remplace : the.
Habe ihren khein hännenTerme : machen zu verderbenTerme : noch jehmandt geschädiget, sonders alwo sie gewohnet unndt
[p. 313]Saut de pagegedient, sich jederwylen woll unndt ehrlich verhalten.
Die ObertoßinnaPersonne : habe ihrenselbs ein fleckhen angethan
unndt sie faltschlich angeklagt. Könne nit bekhennenTerme : ,
waß sie nieh im sinn gehabt noch begangen habe. Bittet
umb gnad.
die anzusehen zimlich blödTerme : unnd ußmärglet ist, hatt
die schinbein straubenTerme : , darab sie ein grossen schmertzen
empfunden, ohne bekhandtnußTerme : ußgestanden. Anzeigend,
das die ObertoßinnaPersonne : ihren gwalt unndt unrecht thuttCorrection par-dessus, remplace : the.
Habe ihren khein hännenTerme : machen zu verderbenTerme : noch jehmandt geschädiget, sonders alwo sie gewohnet unndt
[p. 313]Saut de pagegedient, sich jederwylen woll unndt ehrlich verhalten.
Die ObertoßinnaPersonne : habe ihrenselbs ein fleckhen angethan
unndt sie faltschlich angeklagt. Könne nit bekhennenTerme : ,
waß sie nieh im sinn gehabt noch begangen habe. Bittet
umb gnad.
Annotations
- Correction à la hauteur de la ligne, remplace : Barbli.↩
- Ajout au-dessus de la ligne avec un signe d’insertion.↩
- Suppression : le.↩
- Suppression : ß.↩
- Correction par-dessus, remplace : th.↩
- Gemeint ist Hans Rudolf VonderweidPersonne : .↩
- Ce passage concerne le procès mené contre Margret Schueller-PythonPersonne : . Voir SSRQ FR I/2/8 123.8-1.↩
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